rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird in einem Bescheid neben der Zwangsgeldandrohung gleichzeitig –nochmals– an die Pflichten zur Abgabe noch ausstehender Steuererklärungen unter erneuter Fristsetzung erinnert, steht der Qualifikation dieser Erinnerung als –für die Anwendung von Zwangsmitteln erforderlicher– Grundverwaltungsakt i.S. des § 328 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht das Fehlen einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung entgegen.
2. Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt i.S. von § 119 AO 1977, wenn das vom Adressaten erwartete Verhalten ebenso wie die angedrohten Zwangsmittel und die Bedingung für ihre Anwendung eindeutig benannt sind.
Normenkette
AO 1977 § 328 Abs. 1 S. 1, § 332 Abs. 2 S. 1, §§ 333, 119, 118, 149
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der als Gastwirt selbständig tätig ist, wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.
Der Beklagte erinnerte ihn mit Bescheid vom 15.05.2002 an die Einreichung der Steuererklärungen betreffend ESt, USt und GewSt, jeweils für das Jahr 2000, und drohte ihm Zwangsgelder von je EUR 300,–, zusammen EUR 900,–, für den Fall an, dass er die Steuererklärungen nicht bis zum 04.06.2002 einreiche. Der Kläger gab die geforderten Steuererklärungen nicht ab. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2002 die angedrohten Zwangsgelder fest.
Gegen die Androhungen von Zwangsgeld legte der Kläger am 14.06.2002 in der Weise Einspruch ein, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten auf dem Bescheid vermerken ließ „Dagegen Einspruch und Antrag auf ADV”. Eine Begründung erfolgte nicht. Gegen die Festsetzung der Zwangsgelder legte der Kläger am 11.07.2002 in gleicher Weise Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 12.09.2002 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Der Kläger sei der Aufforderung vom 27.03.2002 zur Abgabe der Steuererklärungen 2000 nicht nachgekommen. Nach § 328 Abs. 1 AO könne ein Verwaltungsakt, der, wie im Streitfall, auf die Abgabe von Steuererklärungen gerichtet sei, mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Es liege im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie mit Zwangsmitteln gegen den Steuerpflichtigen vorgehe. Dieses Ermessen habe er, der Beklagte, fehlerfrei ausgeübt. Er habe zu Recht von der Androhung eines Zwangsgeldes Gebrauch gemacht, da der Kläger seiner Erklärungspflicht nicht innerhalb der Frist gemäß § 149 Abs. 2 AO und auch danach nicht nachgekommen sei. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei angemessen. Die im Streitfall angedrohten Zwangsgelder seien nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und der voraussichtlichen Höhe der Steuer bemessen.
Am 15.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Die angefochtenen Bescheide seien Verwaltungsakte zur weiteren Regelung im Vollstreckungsverfahren. Sie erforderten das Bestehen eines Grundverwaltungsaktes, der nicht vorliege. Die in der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2002 angesprochene Aufforderung vom 27.03.2002 liege dem Prozessbevollmächtigten, der eine Zustellungsvollmacht vorgelegt habe, nicht vor. In der Entscheidung des FG Bremen vom 28.03.2000 in EFG 2000, 753 werde die Frage mit dem Grundverwaltungsakt nicht weiter problematisiert. Wenn das Androhungsschreiben vom 15.05.2002 den Grundverwaltungsakt enthalten hätte, hätte der Beklagte auch diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Zwangsgeldandrohung sei auch nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 119 AO, da die Vorschrift des § 332 AO nicht zitiert werde.
Ferner sei in dem maschinell erstellten Bescheid keine Ermessensentscheidung bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld getroffen worden. Es müsse wenigstens eine amtsinterne Verfügung vorliegen. Die Beklagte könne sich nicht auf § 119 Abs. 4 AO berufen, da diese Vorschrift nicht für steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 3 AO, zu denen auch Zwangsgelder zählten, gelte. Die Anwendung des § 149 AO werde nicht besonders angeordnet. Der Gesetzgeber habe für das Zwangsgeldverfahren ein automatisiertes Verfahren nicht gewollt.
Die angefochtenen Bescheide erzeugten den Schein der Rechtswirksamkeit, daher seien Einspruch und Anfechtungsklage gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsgeldandrohung vom 15.05.2002 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 18.06.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2002 aufzuheben,
hilfsweise
die Unwirksamkeit der Bescheide vom 15.05.2002 und 18.06.2002 festzustellen und die Einspruchsentscheidung vom 12.09.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die für die Zwangsgeldandrohung erforderliche Grundverfügung sei in dem Androhungsschreiben vom 15.05.2002 selbst enthalten. Insofern werde auf die Entscheidung des FG Bremen vom 28.03.2000 in EFG 2000, 753 verwiesen. Es sei auch Ermessen ausgeübt...