Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabewahlrecht der Verwaltung. für den Steuerpflichtigen zuvor noch nicht in Erscheinung getretener Berater
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Finanzamt hat kein Wahlrecht mehr, einen Verwaltungsakt entweder dem Steuerpflichtigen selbst oder aber seinem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich mitteilt, dass er einen bestimmten Vertreter auch zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt hat.
2. In dem Umstand, dass ein vorher noch nicht zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Steuerpflichtigen aufgetretener Steuerberater für diesen einen formularmäßigen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen stellt und Einspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung einlegt, liegt keine Mitteilung im Sinne von Leitsatz 1. Das Finanzamt handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn es den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung in Ausübung seines Bekanntgabewahlrechts dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt.
Normenkette
AO 1977 § 80 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1, §§ 5, 328
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.
Die Klage wurde durch den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom 13.02.2003 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird von einer weiteren Darstellung abgesehen und auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides verwiesen (§ 90a Abs. 4 FGO).
Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.02.2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Er beantragte daraufhin am 14.03.2003 mündliche Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2003 verzichtete er auf mündliche Verhandlung und führte aus, dass das Entschließungsermessen durch den Beklagten unzutreffend ausgeübt sei. Ferner sei die Ermessensentscheidung des Beklagten, die nach § 102 Satz 2 FGO permanent zu überprüfen sei, im Kalenderjahr 2002 rechtswidrig geworden, da die Abgabe der geforderten Steuererklärungen sinnlos geworden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsgeldandrohungen vom 26.08.1999 wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen 1994 bis 1996 sowie die Zwangsgeldandrohungen vom 26.08.1999 wegen Nichtabgabe der Erklärungen zur gesonderten Gewinnfeststellung 1994 bis 1996 aufzuheben sowie die Zwangsgeldfestsetzungen vom 28.09.1999 wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärung 1994 bis 1996 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 28.09.1999 wegen Nichtabgabe der Erklärungen zur gesonderten Gewinnfeststellung 1994 bis 1996 und die Einspruchsentscheidungen vom 08.11.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die den Kläger betreffenden Feststellungs- und Gewerbesteuerakten waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO), ist unbegründet.
Der Senat folgt der Begründung des Gerichtsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 90a Abs. 4 FGO). Der Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.04.2003 bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Fundstellen