Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Tatbestandsmerkmal „Vertrag” in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist weit auszulegen. Es wird durch ein- oder zweiseitige Rechtsgeschäfte privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakters erfüllt. Ausreichend ist bereits ein Gesellschafterbeschluss.
2. Die Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung können einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen haben, wenn ein solcher aus ihren Statuten oder dem Reglement abgeleitet werden kann.
3. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entfällt, wenn der Erwerb zunächst in den Nachlass fällt.
4. Ist in Statuten und Reglement der Stiftung festgelegt, dass die Rechte am Stiftungsvermögen und an dessen Erträgen mit dem Tod des allein Begünstigten auf seine Kinder als Nachbegünstigte übergehen sollen, entsteht der Leistungsanspruch erst im Erbfall, so dass er nicht zum Nachlass gehört.
Normenkette
ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Erbschaftsteuer für die Auskehrung des anteiligen Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung.
Der am … verstorbene ursprüngliche Kläger (K.) war Sohn des am … verstorbenen L.. K. hatte die Staatsangehörigkeit des Staates A. und seinen Wohnsitz im Staat B..
Die Klägerin setzt sich ausweislich der gerichtlichen Verfügung des Gerichts C (Staat A.) vom … aus den Erben des K. zusammen (Bl. 133 ff. Gerichtsakten – GA –).
L. übertrug seinen Kindern ab Ende der …er Jahre Anteile und Unterbeteiligungen an der …. Für einen Teil dieser Anteile behielt er sich einen lebenslangen Nießbrauch zu seinen Gunsten vor. Dieser Nießbrauch setzte sich bei späteren Einbringungsvorgängen in die … fort (Bl. 17f. GA).
Im Jahre … wurde von der in Vaduz-Liechtenstein ansässigen P-Anstalt eine Stiftung errichtet.
Die Statuten der Stiftung (Bl. 392 Erbschaftsteuerakten Bd. III – EA –) lauten:
STATUTEN DER FIRMA … STIFTUNG VADUZ |
Art. 1
Name Sitz und Dauer
Unter dem Namen
besteht mit Sitz in VADUZ auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 552 ff.).
Art. 2
Vermögen
Das Stiftungskapital beträgt Sfr….
Der Stifter oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden.
Art. 4
Reglement
Es obliegt dem Stiftungsrat, ein Reglement über die Begünstigten und deren Ansprüche zu erlassen.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art. 567 PGR).
Art. 6
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt.
Die Zuwahl von Mitgliedern erfolgt durch den Stiftungsrat. Im Falle der Demission, Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines der Mitglieder des Stiftungsrates sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Ersatzwahl zu treffen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden, oder ist der Stiftungsrat funktionsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Art. 7
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Er konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie die Art der Zeichnung.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme).
Art. 8
Verweisung
Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind im Sinne des Gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen über den Treugeber als auch die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art. 932a, § 50, Absatz 2, TRU).
Art. 9
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist bef...