Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts
Leitsatz (redaktionell)
1) Mangels Bereicherung wird der Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nicht erfüllt, wenn sich der Stifter bei Gründung der Stiftung bezüglich des übertragenen Vermögens Weisungs- und Entscheidungsrechte vorbehält, die dazu führen, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich nicht frei über das Vermögen verfügen kann.
2) Durch den Tod des Stiftungsgründers wird in den Fällen der missbräuchlichen Stiftungsgründung das Trennungsprinzip nicht automatisch beendet.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob das in einer Liechtensteiner Stiftung angelegte Vermögen, hinsichtlich dessen die Erblasserin Erstbegünstigte und der Kläger und Erbe Nachbegünstigter war, zum Nachlass der Erblasserin gehört und der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Kläger ist ausweislich des notariellen Testaments vom 16.02.2005 Alleinerbe der am 00.00.0000 verstorbenen Erblasserin N.
Die Erblasserin hatte bereits 1999 Vermögen auf die nach liechtensteinischem Recht errichtete S Stiftung übertragen. Das Gründungsstatut (Blatt 237 bis 244 der Erbschaftsteuerakte II) lautet insoweit:
„STATUTEN |
_____________________________________________________________________________________________________________________________________________ |
S STIFTUNG |
Art. 1 |
Name |
Unter dem Namen |
S Stiftung |
besteht die Stiftung im Sinne der Art. 552 ff. liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). |
Art. 2 |
Sitz und Gerichtsstand |
Sitz der Stiftung ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein. |
Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen liechtensteinischem Recht. Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem an ihrem Sitz zuständigen Gericht. |
Art. 3 |
Dauer |
Die Dauer der Stiftung ist befristet. |
Art. 4 |
Vermögen |
Das Mindestvermögen beträgt CHF 30'000.00 (Schweizer Franken |
dreissigtausend). |
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter vermehr werden. |
Art. 5 |
Zweck |
Zweck der Stiftung ist die Ausrichtung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien, oder zu ähnlichen Zwecken. Ausserdem können Zuwendungen an bestimmte Personen ausserhalb dieser Familie(n) oder an Institutionen getätigt werden. |
Nach dem Tod der Erstbegünstigten, gemäss separatem Beistatut, ist der Zweck ausschliesslich der nachfolgende: |
Zweck der Stiftung ist die Ausrichtung von Beiträgen an Projekten der O. |
Zur Erfüllung ihres Zwecks kann die Stiftung bewegliches und unbewegliches Vermögen, Beteiligungen und andere Rechte erwerben, halten und verwalten sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen. |
Art. 6 |
Organe |
Organe der Stiftung sind:
- Der Stiftungsrat
- Das Kuratorium
- Die Kontrollstelle (fakultativ)
|
Art. 7 |
Der Stiftungsrat |
Der Stiftungsrat besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, wobei mindestens eine natürliche Person den Erfordernissen von Art. 180a PGR entsprechen muss. |
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden erstmals vom Stifter auf unbestimmte Zeit bestellt. Im Falle von Demission, Handlungsunfähigkeit oder Tod eines der Mitglieder des Stiftungsrates treffen die verbleibenden Mitglieder die Ersatzwahl. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden, kann der Repräsentant die Ersatzwahl vornehmen oder den Antrag auf Neubestellung des Stiftungsrates beim Liechtensteinischen Landgericht einbringen, das die Ersatzwahl im Rechtsfürsorgeverfahren trifft. |
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gemäss den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Er kann Bevollmächtigte bestellen und bestimmt deren Zeichnungsrecht. |
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt die Art und Weise der Zeichnung. Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, so bedürfen seine Beschlüsse der Einstimmigkeit. Sind mehr als zwei Stiftungsmitglieder bestellt, so erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von Zirkularbeschlüssen ist es Gültigkeitserfordernis, dass von allen |
Stiftungsmitgliedern eine schriftliche Äusserung vorliegt (Zustimmung, |
Ablehnung, Enthaltung). |
Art. 8 |
Das Kuratorium |
Das Kuratorium besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen. |
Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmals vom Stifter auf unbestimmte Zeit bestellt. Im Fall von Demission, Handlungsunfähigkeit oder Tod eines der Mitglieder des Kuratoriums treffen die verbleibenden Mitglieder die Ersatzwahl. Änderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums sind dem Stiftungsrat durch Übersendung eines von allen Mitgliedern des Kuratoriums unterzeichneten Beschlusses bekanntzugeben. |
Besteht das Kuratorium nur aus einer Person, dann hat diese unverzüglich ihren Nachfolger für d... |