rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. beschränkt einkommensteuerpflichtige ausländische selbständige Künstler. Abgeltungswirkung des Steuerabzugs. Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung in früheren Veranlagungszeiträumen begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Vielmehr ist für jeden Besteuerungsabschnitt nach § 85 AO die Steuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festzusetzen.

2. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 kann bei gemeinschaftlich erzielten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, für die ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist, für Steuerpflichtige im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG nicht abschließend im Feststellungsverfahren über die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs entschieden werden, sondern dies hängt von der Durchführung einer Antragsveranlagung ab.

3. Für diese Entscheidung ist das für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG zuständige Bundeszentralamt für Steuern zuständig, wenn ausschließlich solche Einkünfte bezogen worden sind, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG oder § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG unterlegen haben.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, Sätze 7-8, § 50a Abs. 1 Nrn. 1-2, 4, § 25 Abs. 1; AO §§ 85, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland hat sie weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Sie ist beteiligt an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „…” (GbR). Die GbR, ein … ensemble, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Mit Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR vom 8. Juni 2015 wurden für die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt.

Den ihr mit Schreiben vom 8. Juni 2015 übersandten Fragebogen zur beschränkten Steuerpflicht sandte die Klägerin am 5. August 2015 ausgefüllt zurück.

Mit Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR vom 20. November 2015 wurden für die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2015 geändert.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wurde die Klägerin an die Abgabe der Steuererklärung für 2014 erinnert.

Mit Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR vom 4. November 2016 wurden für die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 wurde die Klägerin auf die Bescheide für 2013 und 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR hingewiesen. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Gleichwohl lägen Erkenntnisse vor, dass die Klägerin Einnahmen als selbständige Künstlerin erziele. Für beschränkt einkommensteuerpflichtige ausländische selbständige Künstler erfolge der Steuerabzug für inländische Einkünfte über die sog. „Künstlersteuer” gemäß § 50a Abs. 1 und 2 in Verb. mit § 50a Abs. 2 EStG mit abgeltender Wirkung. Sollten die Beträge nach den Feststellungsbescheiden bereits nach § 50a EStG versteuert sein, werde um Vorlage entsprechender Bescheinigungen gebeten. Ansonsten sei die Besteuerung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte die Klägerin mit, dass von den Konzertgagen inländischer Veranstalter die Abzugssteuern gemäß § 50a EStG abgezogen worden seien. Es wurden einige Abrechnungen beigefügt.

Mit Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR vom 13. November 2017 wurden für die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 wurde die Klägerin auf die Bescheide für 2015 und 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR hingewiesen.

Mit E-Mail vom 18. Dezember 2017 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgefordert, zur stichpunktartigen Überprüfung des Einbehalts der sog. „Künstlersteuer” durch die Veranstalter für die Klägerin die vorliegenden Steuerbescheinigungen für die Jahre 2013 bis 2016 zu übersenden. Mit Mail vom selben Tag wurden entsprechende Bescheinigungen übersandt.

Im Schreiben vom 9. Januar 2018 führte der Beklagte aus: „Nach den eingereichten Unterlagen schließe ich mich ihrer Auffassung an.” Weiter wurde ausgeführt, dass im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der entfallende Gewinnanteil für ausländische Beteiligte, die bereits mit der sog. „Künstlersteuer” belastet seien, nicht auszuweisen sei, da die Steuerschuld abgegolten sei. Im Feststellungsbescheid sei lediglich auf die Abgeltungswirkung gemäß § 50a Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG hinzuweisen. In der Feststellungserklärung sei hierfür kein Feld vorgesehen. Es ...

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