Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeldandrohung und -festsetzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Erlass eines Schätzungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
Weist das FA die Einsprüche des Stpfl. gegen die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung zurück, muss für den Einspruchsführer grundsätzlich erkennbar sein, dass das FA den zwischenzeitlichen Erlass eines Schätzungsbescheides in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Dezember 1989 II 81/89 K, EFG, 1991, 54). Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn der Stpfl. in dem kurz zuvor ergangenen Schätzungsbescheid auf die Notwendigkeit der Abgabe der Steuererklärung hingewiesen worden ist.
Normenkette
AO 1977 §§ 5, 332 Abs. 1, §§ 333, 367 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und -festsetzung.
Der Kläger ist Steuerberater. Er betreibt seine Praxis im Bezirk des beklagten FA, während sein Wohnsitz sich in einem anderem FA-Bezirk befindet. Mit Formularschreiben vom 30. September 1998 beantragte er beim beklagten FA stillschweigende Fristverlängerung bis zum 28. Februar 1999 für die Abgabe der. Steuererklärungen 1997. Da nach Fristablauf keine Erklärung beim FA einging, erinnerte es ihn mit Schreiben vom 29. März 1999 an die Abgabe der Steuererklärungen. Da der Kläger darauf nicht reagierte, drohte ihm das FA mit Bescheid vom 4. Mai 1999 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- DM an, wenn er die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1997 nicht bis zum 25. Mai 1999 beim FA einreiche. Hiergegen legte er am 4. Juni 1999 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Nachdem das FA den AdV-Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 1999 abgelehnt hatte, setzte es das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300,-- DM mit Bescheid vom 18. Juni 1999 gegen den Kläger fest. In dem Bescheid heißt es, daß das Zwangsgeld bis zum 28. Juni 1999 zu entrichten sei. Werde die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet und die angeforderte Steuererklärung nicht abgegeben, werde das Zwangsgeld unverzüglich beigetrieben. Es werde gebeten, die Steuererklärung unverzüglich einzureichen; andernfalls könne nach erneuter Androhung ein weiteres Zwangsgeld - bis zu 5.000,-- DM je Steuererklärung festgesetzt werden.
Nachdem der Kläger zuvor gegen die AdV-Ablehnung Einspruch eingelegt hatte, legte er am 19. Juli 1999 auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung Einspruch ein und stellte. ebenfalls Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Gegen die Ablehnung des neuen AdV-Antrags legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein.
Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 12. November 1999, die beide am selben Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben wurden, wies das FA die Einsprüche wegen der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes und wegen der Ablehnung der Anträge auf AdV als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung betr. die Zurückweisung der Einsprüche gegen die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes von 300,-- DM heißt es: Der Kläger habe die Frist nach § 149 Abs. 2 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 und 2 AO, wonach dem FA spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die Steuererklärungen einzureichen seien, unbeachtet gelassen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.
Am 15. Dezember 1999 hat der Kläger Klage erhoben.
Noch vor Erlaß der angefochtenen Einspruchsentscheidung hatte das FA am 29. Oktober 1999 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1997 erlassen. In der Anlage zu dem Feststellungsbescheid heißt es, daß die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt worden seien, weil der Kläger bisher keine Feststellungserklärung abgegeben habe. Es werde gebeten, die Feststellungserklärung unverzüglich nachzureichen, denn die Schätzung befreie ihn nicht von seiner Steuererklärungspflicht. Mit seinem am 1. Dezember 1999 eingelegten Einspruch hatte der Kläger geltend gemacht, anstelle der geschätzten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von 210.000,-- DM betrage der Gewinn 161.492,-- DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2000 hat das FA den Einspruch zurückgewiesen und den Vorbehalt der Nachprüfung aus dem Feststellungsbescheid aufrecht erhalten.
Die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung begründet der Kläger wie folgt: Im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung, auf den es ankomme, habe das FA nicht mehr seine Mitwirkung aus dem Aufforderungsschreiben vom 29. März 1999 und der dazu ergangenen Zwangsgeldandrohung vom 4. Mai 1999 benötigt, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Schätzungsbescheid bereits bekanntgegeben gewesen, und in der Anlage zum Bescheid sei er erneut aufgefordert worden, eine Feststellungserklärung abzugeben. Diese neue Aufforderung wolle das FA aber offenbar nicht mit der Zwangsgeldandrohung durchsetzen.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsgeldandrohung vom 4. Mai 1999 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 18. Juni 1999, beide in der Fassung der Eins...