rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Androhung und Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes wegen derselben Verpflichtung während des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn das Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren betreffend die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist das FA zu einer Androhung und Festsetzung eines weiteren (höheren) Zwangsgeldes wegen derselben Verpflichtung (Einreichung der Steuererklärungen) befugt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das erste festgesetzte Zwangsgeld bereits eingezogen worden ist (hier: durch Umbuchung der Finanzkasse).

 

Normenkette

AO 1977 § 332 Abs. 3 S. 1, § 328 Abs. 1 S. 1, § 333

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das beklagte FA hatte gegen den Kläger mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 in einem an seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Bescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1996 folgende Zwangsgelder angedroht:

ESt 1996

100,– DM

USt 1996

230,– DM

GewSt 1996

100,– DM.

Nachdem der Kläger gegen den Androhungsbescheid Einspruch eingelegt und die Steuererklärungen weiterhin nicht abgegeben hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 23. Januar 1998 die angedrohten Zwangsgelder fest und forderte den Kläger auf, die Zwangsgelder bis zum 2. Februar 1998 auf das im Bescheid angegebene Konto zu überweisen. Auch der Festsetzungsbescheid war an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers adressiert.

Am 29. Januar 1998 legte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid und am 13. Februar 1998 gegen die im Festsetzungsbescheid enthaltene Zahlungsaufforderung Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1998 wies das FA die Einsprüche des Klägers gegen den Androhungsbescheid und den Festsetzungsbescheid als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 19. Februar 1998 zur Post gegeben. Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1998 wies das FA den Einspruch des Klägers gegen die Zahlungsaufforderung im Festsetzungsbescheid vom 23. Januar 1998 als unbegründet zurück. Auf die Gründe beider Einspruchsentscheidungen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Am 17. März 1998 hat der Kläger gegen das Leistungsgebot im Zwangsgeldfestsetzungsbescheid (298071 K 2) und am 23. März 1998, einem Montag, gegen die Zwangsgeldfestsetzung (298077K 2) und jeweils gleichzeitig gegen die anschließend ergangene Einspruchsentscheidung erhoben.

Die vom Kläger außerdem erhobene Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wurde mit Urteil vom 16. Februar 1999 298070K 2, EFG 1999, 530 als unbegründet abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 9. August 1999 als unzulässig verworfen (VII B 112/99). Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens betr. die Zwangsgeldandrohungen hat das Gericht die nach § 74 FGO ausgesetzten Verfahren betr. Zwangsgeldfestsetzung und Leistungsgebot wieder aufgenommen. Mit Beschluß vom 28. März 2000 sind beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zur Begründung seiner Klagen trägt der Kläger vor: Da das FA inzwischen unanfechtbar gewordene Schätzungsbescheide für das Streitjahr 1996 erlassen habe, sei es zweifelhaft, ob es seine Steuererklärungen noch benötige. Außerdem seien vor Erlaß der Schätzungsbescheide aufgrund neuer Zwangsgeldandrohungen weitere Zwangsgelder festgesetzt worden. Da die weiteren Zwangsgeldfestsetzungen betragsmäßig höher seien als die erstmals festgesetzten hier streitigen Zwangsgelder, sei davon auszugehen, daß die neuen Maßnahmen hinsichtlich des Regelungsgehalts die streitbefangenen Maßnahmen in sich aufgenommen hätten, so das die streitbefangene Zwangsgeldfestsetzung suspendiert sei. Sei das nicht der Fall, sei das Bestimmtheitserfordernis verletzt. Es sei nämlich unklar, durch welche Zahlung der Höhe nach sich der Pflichtige von weiteren Zwangsmitteln befreien könnte.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Festsetzung von Zwangsgeld bezieht und außerdem die zugrundeliegenden Bescheide vom 23. Januar 1998 über die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der ESt, USt- und GewSt-Erklärungen für das Jahr 1996 aufzuheben.

Der Kläger beantragt weiter,

  • die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1998 und den Bescheid vom 23. Januar 1998 über die Aufforderung zur Zahlung der wegen Nichtabgabe der ESt-, USt- und GewSt-Erklärungen für das Jahr 1996 festgesetzten Zwangsgelder aufzuheben,
  • hilfsweise Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, daß das Leistungsgebot aus dem Verwaltungsakt vom 23. Januar 1998 rechtswidrig ist.

Das beklagte FA beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Es bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibe auch...

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