rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung von Zwangsgeldern
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Androhung von Zwangsgeldern. Er hat am 16. August 1988 seinem Steuerberater, der in diesem Verfahren auch sein Prozeßbevollmächtigter ist, Vollmacht zur Vertretung in seinen steuerlichen Angelegenheit erteilt.
Mit Formularschreiben vom 30. September 1997 beantragte der Berater beim beklagten FA, für die Abgabe der Steuererklärung betr. USt, GewSt und ESt 1996 stillschweigende Fristverlängerung bis zum 28. Februar 1998 zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 ab. In diesem Schreiben heißt es, daß es im Hinblick auf die derzeitige Arbeitslage geboten sei, Fristen über den 30. September des Kalenderjahres hinaus abzulehnen.
Mit einem an den Berater adressierten Schreiben vom 31. Oktober 1997 erinnerte das FA den Kläger an die Abgabe der drei Steuererklärungen und bat ihn, die Erklärungen nunmehr spätestens am 21. November 1997 einzureichen. Diese Erinnerung sei keine Fristverlängerung. Bei weiterer Säumnis könnten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt oder es könne nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld festgesetzt werden (GA Bl. 25).
Da der Kläger darauf nicht reagierte, drohte das FA ihm mit einem an seinen Berater adressierten Bescheid vom 16. Dezember 1997 folgende Zwangsgelder an:
ESt 1996 |
100,– DM |
USt 1996 |
230,– DM |
GewSt 1996 |
100,– DM. |
In dem Bescheid heißt es: Falls der Kläger die Steuererklärung nicht bis zum 5. Januar 1998 einreiche, würden die angedrohten Zwangsgelder festgesetzt werden. Im Fall der Uneinbringlichkeit könne das Amtsgericht auf Antrag des FA Ersatzzwangshaft anordnen.
Am 22. Dezember 1997 legte der Kläger durch seinen Berater Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, daß Fristverlängerung bis zum 28. Februar 1998 beantragt worden sei.
Mit Bescheid vom 5. Januar 1998 lehnte das FA den AdV-Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: Sofern Steuererklärungen durch Angehörige oder Gesellschaften der steuerberatenden Berufe angefertigt würden, gebe es allgemein eine Fristverlängerung bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres. Sofern Gründe dafür sprächen, von einer weiteren Fristverlängerung abzusehen, seien Fristanträge von den einzelnen Veranlagungsstellen selbständig abzulehnen und die Erklärungen über den anschließenden maschinellen Mahnlauf im Erinnerungs-, Androhungs- und Festsetzungsverfahren anzufordern. Dies diene dem Ablauf der Veranlagungsarbeiten im FA.
Am 4. Februar 1998 legte der Kläger Einspruch gegen die Ablehnung der AdV ein. Er führte zur Begründung aus: Es liege kein Grund vor, im Einzelfall Steuererklärungen vorweg anzufordern. Deshalb sei auch die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages für die Abgabe der Steuererklärungen nicht zulässig und ebenfalls unbegründet geblieben, nachdem bereits die Vorweganforderung nicht begründet worden sei.
Bereits am 23. Januar 1998 hatte das FA das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Auch hiergegen legte der Kläger, und zwar am 29. Januar 1998, Einspruch ein und stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Den AdV-Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 9. Februar 1998 ab.
Am 13. Februar 1998 legte der Kläger gesondert Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung im Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 23. Januar 1998 ein.
Mit Formularschreiben vom 27. Februar 1998 beantragte der Berater des Klägers stillschweigende Fristverlängerung bis zum 30. April 1998 hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen 1996 betr. USt, GewSt und ESt. Diesen Verlängerungsantrag lehnte das FA mit Schreiben vom 6. März 1998 ab.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1998 wies das FA die Einsprüche des Klägers gegen die Zwangsgeldandrohung und die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Das FA habe die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 ausdrücklich damit begründet, daß die Ablehnung im Hinblick auf die seinerzeitige Arbeitslage des FA geboten gewesen sei. Dies sei nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder sei angemessen. Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1998 wies das FA den Einspruch des Klägers gegen die im Zwangsgeldfestsetzungsbescheid enthaltenen Leistungsgebote zurück.
Der Kläger hat drei Klagen erhoben, und zwar am 17. März 1998 gegen die Androhung von Zwangsgeldern (298070K 2) und gegen die Leistungsgebote im Zwangsgeldfestsetzungsbescheid (298071K 2) sowie am 23. März 1998 gegen die Zwangsgeldfestsetzung (298077K 2). Mit Beschlüssen vom 1. April 1998 hat das Gericht die Klageverfahren betr. Zwangsgeldfestsetzung und Leistungsgebote bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 298070K 2 betr. die Zwangsgeldandrohung nach § 74 FGO ausgesetzt.
Seine gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete K...