rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Amateurfußballspieler als Arbeitnehmer. Steuerpflicht der Zahlungen des Vereins. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Amateurfußballspieler ist Arbeitnehmer des Vereins, wenn er in den Spielbetrieb des Vereins eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er nach dem Wortlaut des Vertrages verpflichtet ist, als Spieler tätig zu sein, also seine Arbeitskraft schuldet, und dafür eine Vergütung erhält.

2. Übersteigen die vom Verein bezogenen Vergütungen die Aufwendungen des Spielers erheblich, so sind sie als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig.

 

Normenkette

LStDV § 1 Abs. 2; EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger finanzielle Zuwendungen, die er als Amateurfußballspieler erhalten hat, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern hat.

Der Kläger, ein im Angestelltenverhältnis tätiger Kfz-Meister, verpflichtete sich in einer am 13. Mai 1993 mit dem Turn- und Sportverein Osterholz-Tenever e. V. (künftig kurz OT Bremen genannt) schriftlich getroffenen Vereinbarung, in der Saison 1993/1994 für den FK Bremen (Vereinsname geändert) als Spieler tätig zu sein. Die Vereinbarung hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:

  1. Herr A. (der Kläger) erhält für diese Verpflichtung von FK Bremen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 200,– …
  2. Die Zahlungsbedingungen werden wie folgt geregelt: … 50.– pro Spieleinsatz in Punkt- und Pokalspielen, 200.– monatlich/10 ×/½-Juli/Beginn 01.08.93, endet am 30.06.94
  3. Herr A. erhält ansonsten die Geldsummen, die zwischen dem Abteilungsvorstand der Fußballabteilung und dem gesamten Kader der ersten Herren-Fußballmannschaft ausgehandelt sind.
  4. Die oben genannten Summen sind nach Beendigung der Saison 1993/1994 nicht zurückzahlbar. Sollte der Spieler vor Ablauf der Saison aus eigenen oder sonstigen Gründen den Verein verlassen, so ist der Betrag anteilsmäßig an FK Bremen zurückzuzahlen.
  5. Sollte der Spieler A. die hier getroffene Vereinbarung, dem FK Bremen e. V. am 01.07.93 als Spieler zur Verfügung zu stehen, nicht einhalten, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von DM 100.–, zahlbar an FK Bremen.
  6. Diese Vereinbarung entspricht den DFB-Regelungen über den Status von Amateurspielern.
  7. Beide Seiten verpflichten sich, über diese Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren.

Ergänzt wurde diese Vereinbarung durch eine Zusatzvereinbarung mit folgendem Wortlaut:

  1. Herr A. erklärt sich bereit jeder Zeit in der 2. Herrenmannschaft von FK Bremen auszuhelfen.
  2. Herr B. erhält neben der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Punktprämie in Höhe von 80.– pro Punkt. Diese Prämie staffelt sich wie folgt:

    Platz 1. bis 6.

    100%

    Platz 7. bis 14.

    80%

    Platz 15. und 16

    0%

    Herr A. erhält die Prämie, wenn er zum Spieleinsatz gekommen ist.

    Sollte der Spieler durch eine Verletzung – bedingt aus Training und/oder Spiel – nicht einsatzfähig sein, so erhält er von der

    erspielten Punktprämie

    80%

    oder in DM ausgedrückt

    / DM.

    Im Krankheitsfall, der nicht unmittelbar und ursächlich im Zusammenhang mit dem Trainings- und Spielbetrieb bei FK Bremen steht, erhält der Spieler keine Prämie.

    Die Punktprämie gilt auch für Pokalspiele (siehe Regelung oben).

    Sie wird jeweils zum 1. eines Monats mit der Aufwandsentschädigung gezahlt.

  3. Sportkleidung wird vom Verein gestellt.
  4. Herr A. erhält die jederzeitige Freigabe in der laufenden Saison.

Im zweiten Halbjahr 1993 erhielt der Kläger als Spieler der ersten Fußball-Herrenmannschaft insgesamt DM 3.990,–.

Anlässlich einer im Juli 1997 beim Verein durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, daß die Zuwendungen dem Kläger steuerfrei gezahlt worden waren. Der Lohnsteueraußenprüfer sah diese Zuwendungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an und ging davon aus, der Kläger habe im ersten Halbjahr 1993 vom Verein Zuwendungen in gleicher Höhe erhalten (Schätzung).

Das Finanzamt schloß sich der Auffassung des Lohnsteueraußenprüfers an und änderte dementsprechend den zunächst am 30. Dezember 1994 für 1993 erlassenen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch Bescheid vom 12. November 1997.

Am 01. Dezember 1997 legte der Kläger gegen den Einkommensteueränderungsbescheid Einspruch ein und machte u. a. geltend, er habe den Sport nur zur Erhaltung der Gesundheit aus Liebhaberei betrieben, im ersten Halbjahr 1993 vom Verein keine Zahlungen erhalten und im Zusammenhang mit dem Fußballspielen Aufwendungen in Höhe von rund DM 1.300,– gehabt.

Durch Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1999 änderte das Finanzamt den Änderungsbescheid vom 12. November 1997 und berücksichtigte nur noch die im zweiten Halbjahr 1993 gezahlten DM 3.990,– als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück: Die vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen seien steuerlich o...

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