rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO). Investitionszulage 1991 und 1993

 

Tenor

Die Vollziehung der geänderten Investitionszulagebescheide vom 16.02.1996 und vom 26.07.1996 für die Kalenderjahre 1991 und 1993 sowie der Bescheide vom 16.02.1996 und 26.07.1996 über Zinsen zur Investitionszulage 1991 und 1993 wird hinsichtlich der Investitionszulage 1991 in Höhe von 6.648,– DM nebst Zinsen in Höhe von 167,– DM sowie hinsichtlich der Investitionszulage 1993 in Höhe von 514,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 26,– DM aufgehoben und mit Wirkung vom 17.12.1996 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidungen ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 44 % und der Antragsgegner zu 56 %.

Der Streitwert wird auf 1.281,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Mit Betriebsprüfungsbericht vom 19.12.1995 stellte die Prüferin fest, daß ein Teil der Kühe, für die die Antragstellerin bezüglich der Kalenderjahre 1991 und 1993 Investitionszulage erhalten hatte, wegen Klauen- und Eutererkrankungen sowie erhöhter Zellzahlen in der Milch der Schlachtung zugeführt wurden. Weil die Antragstellerin durch die Schlachtung einen Ertrag von mehr als 50 % des Wertes der Tiere erzielt habe, sei das vorzeitige Ausscheiden aus dem Anlagevermögen als zulageschädlich anzusehen. Die Prüferin kürzte insofern die Investitionszulagen für das Kalenderjahr 1991 um 10.426,– DM und für das Kalenderjahr 1993 um 2.386,– DM.

Entsprechend dem Prüfungsbericht änderte der Antragsgegner seine vorangegangenen Bescheide und setzte die Investitionszulage für die Kalenderjahre 1991 und 1993 mit Bescheiden vom 16.02.1996 und 26.07.1996 entsprechend niedriger fest. Mit Bescheiden vom selben Tag setzte der Antragsgegner Zinsen auf die zurückgeforderten Investitionszulagen für die beiden streitigen Jahre in Höhe von 260,– DM und 115,– DM fest.

Über die hiergegen eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Hinsichtlich des Kalenderjahres 1991 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.03.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.08.1996 die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Kalenderjahres 1993 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22.08.1996 ab. Zur Begründung der Verwaltungsakte führte der Antragsgegner aus, die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide sei nicht ernstlich zweifelhaft. Das vorzeitige Ausscheiden der Tiere wegen zu geringer Leistungen und Erkrankungen, rechtfertige keine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Verbleibensfrist der Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen. Die fehlende Eignung der Tiere für deren bestimmungsgemäße Verwendung sei unerheblich. Aufgrund des hohen. Veräußerungserlöses läge kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dieser sei erst gegeben, wenn die Tiere auch für Dritte keinen oder nur einen geringen Wert hätten.

Zur Begründung ihrer an das Gericht gestellten Anträge auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung führt die Antragstellerin aus, die Tiere seien aus betriebswirtschaftlichen Gründen veräußert worden, weil sie nicht mehr anderweitig nutzbar gewesen seien. Ein Teil der Tiere sei aufgrund von Erkrankungen für Zuchtzwecke ungeeignet gewesen. Außerdem habe Ansteckungsgefahr bestanden. Hinsichtlich der Tiere, deren Milch erhöhte Zellzahlen aufgewiesen hätte, sei eine Schlachtung deshalb erforderlich gewesen, weil diese Milch auch die übrige Milch beeinträchtige. Die Antragstellerin könne nämlich für die gesamte in Sammelbehältern gelagerte Milch nur einen geringeren Preis erzielen, wenn ein Teil der Milch erhöhte Zellzahlen aufweise. Auch ein wirtschaftlicher Verbrauch der Tiere sei als zulageunschädliches, vorzeitiges Ausscheiden der Wirtschaftsgüter anzusehen. Ein wirtschaftlicher Totalschaden müsse nicht vorliegen. Der Verlust der Antragstellerin je Tier betrage etwa 40–50 %.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der geänderten Investitionszulagebescheide für die Kalenderjahre 1991 und 1993 vom 16.02.1996 und vom 26.07.1996 sowie der Bescheide vom 16.02.1996 und 26.07.1996 über Zinsen zur Investitionszulage 1991 und 1993 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidungen auszusetzen und die bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Er macht geltend, die Investitionszulage sei nur für die Tiere zurückgefordert worden, deren Verkaufserlös mehr als 700,00 DM betragen habe. Mit der Absicht des Antragstellers, die Tiere verkaufen zu wollen, seien sie zu Umlaufvermögen geworden.

Der Antrag ist zulässig.

Die Vollziehung sowohl der Änderungsbescheide vom 16.02.1996 und vom 26.07.1996 als auch der Zinsbescheide zu den Investitionszulagen 1991 und 1993 ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (F...

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