rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1993

 

Tenor

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1993 vom 18.02.1997 in Form des Änderungsbescheides vom 04.05.1998 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das finanzgerichtliche Verfahren 2 K 1112/98 K abschließenden Entscheidung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahren.

 

Gründe

Im Jahre 1991 wurde die LPG L. gemäß §§ 27 ff Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit Wirkung vom 01.09.1991 in eine Genossenschaft umgewandelt. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erhielten die Mitglieder der LPG Geschäftsanteile an der neu gebildeten Genossenschaft. Auf den Umwandlungsbeschluß sowie die Satzung vom 06.11.1991 wird Bezug genommen.

In der Bilanz zum 31.12.1993 passivierte die Antragstellerin für genossenschaftliche Rückvergütung einen Betrag in Höhe von DM 60.000,00; die Rückstellung erfolgte anteilig für die geleistete Arbeit der als Arbeitnehmer tätigen Mitglieder hinsichtlich der in der Genossenschaft erzielten Bruttovergütung des Streitjahres. Die Überschußverteilung erfolgte auf der Grundtage der Leistungsentgelte, die die Mitgliederarbeitnehmer als Lohn erzielt hatten. Im darauffolgenden Jahre kehrte die Antragstellerin die Rückvergütung an ihre Mitglieder aus.

Nachdem der Antragsgegner zunächst den Angaben der Antragstellerin im wesentlichen gefolgt war, fand im Jahr 1996 eine Außenprüfung statt. In dem daraufhin erlassenen Änderungsbescheid vom 18.02.1997 setzte der Antragsgegner aus anderweitigen Gründen das zu versteuernde Einkommen in Höhe von DM 40.346,00 fest.

Im anschließenden Einspruchsverfahren ging der Antragsgegner nach entsprechendem Verböserungshinweis davon aus, daß es sich bei dem zu unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigten Betrag in Höhe von DM 60.000,00 um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele. Die Voraussetzungen des § 22 Körperschaftsteuergesetz (KStG) seien nicht erfüllt; bei den Arbeitsverhältnissen zwischen der Antragstellerin und ihren Mitgliedern handele es sich nicht um Mitgliedergeschäfte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG. Dementsprechend änderte der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 04.05.1998 den Körperschaftsteuerbescheid 1993 erneut dahingehend, daß er die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejahte und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 100.346,– ermittelte. Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Steuerzahlungen sowie Auszahlungen seitens der Kasse verblieb eine noch offene Steuerschuld in Höhe von DM 30.000,00 (Körperschaftsteuer) zuzüglich DM 5.550,00 (Zinsen).

Im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung vom 04.05.1998 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az.: 2 K 1112/98 K), über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag wie folgt: Die Voraussetzungen des § 22 KStG seien erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut komme eine entsprechende genossenschaftliche Rückvergütung bei sämtlichen Genossenschaftsarten in Betracht. Dementsprechend gehe Abschnitt 66 Abs. 15 Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) davon aus, daß § 22 KStG auch für Genossenschaften gelte, bei denen die Mitglieder als Arbeitnehmer im Produktionsbereich beschäftigt seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1993 vom 18.02.1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.05.1998 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das finanzgerichtliche Verfahren 2 K 1112/98 K abschließenden Entscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Nach Auffassung des Antragsgegners sind die Voraussetzungen des § 22 KStG nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin rückvergüteten Beträge seien nicht im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet. Dies setze nämlich Zweckgeschäfte voraus, die eine Genossenschaft mit ihren Mitgliedern als Vertragspartnern durchführe. Demgegenüber beträfen die Rückvergütungen allein Überschüsse, die durch die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erwirtschaftet worden seien. Bei derartigen arbeitsvertraglichen Beziehungen würden keine Geschäfte mit den Mitgliedern getätigt, da diese insoweit nicht selbstunternehmerisch tätig geworden seien.

Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind erfüllt. Es bestehen hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Körperschaftsteuerbescheides.

Soweit ersichtlich fehlt bislang jede Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, inwieweit § 22 KStG Leistungen erfaßt, die eine Genossenschaft an ihre Arbeitnehmermitglieder im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis erbringt. Des weiteren hat die Antragstellerin beachtliche Literaturstimmen zitiert, daß auch in diesen Fällen ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. Angesichts des grundsätzlichen Charakters dieser Rechtsfrage bleibt es dem Hauptverfahren vorbehalten, eine abschließende Entscheidung zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI930892

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