Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuerbefreiung für forstwirtschaftlich genutzte Sicherheitszone eines Truppenübungsplatzes
Leitsatz (redaktionell)
Auch die land- und forstwirtschaftlich genutzten Schutz- und Sicherheitszonen eines Truppenübungsplatzes sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.
Normenkette
GrStG § 3 S. 1 Nr. 1, § 6 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Der Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1997 vom 06.03.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2004 werden aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines circa 11.900 ha großen Truppenübungsplatzes bei L. Etwa 4.000 ha der Gesamtfläche nutzt die Bundesforstverwaltung M. forstwirtschaftlich.
Mit Bescheid vom 06.03.2002 setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.1997 für den forstwirtschaftlich genutzten Teil des Geländes auf 1.533,88 EUR fest. Der dagegen eingelegten Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die forstwirtschaftlich genutzten Flächen Schutz- und Sicherheitszonen darstellten, die ebenso wie die militärisch genutzten Flächen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreit seien. Darüber hinaus werde die Fläche nicht vollständig forstwirtschaftlich genutzt. So sei zum Beispiel durch Splittereinwirkungen das Holz nur sehr eingeschränkt verwertbar. Die im Steuerbescheid einbezogenen Flächen würden auch als Vorhalteflächen genutzt. Es würden bei jedem Truppenübungsplatz immer einige Flächen für militärische Übungszwecke genutzt und einige Flächen der Renaturierung überlassen, um dann später wieder für militärische Übungszwecke genutzt zu werden. Die der Renaturierung überlassenen Flächen würden während der Renaturierung nur sehr eingeschränkt militärisch genutzt.
Die Klägerin beantragt,
den Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1997 vom 06.03.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Grundsteuermessbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der von der Klägerin als Truppenübungsplatz benutzte Grundbesitz ist in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz – GrStG – ist derjenige Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Wird dieser Grundbesitz zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nach § 6 Nr. 2 GrStG nur dann, wenn der Grundbesitz von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin nutzt das fragliche Gelände als Truppenübungsplatz. Dem steht nicht entgegen, dass die militärischen Übungen nicht in den Randzonen dieses Geländes stattfinden und dass diese Teilflächen damit land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sind diese Teilflächen als Schutz- und Sicherheitszonen für den Betrieb eines Truppenübungsplatzes zwingend erforderlich und gehören aufgrund dessen mit zu dem militärisch genutzten Gelände, dessen Besteuerung die zitierten Befreiungsvorschriften des Grundsteuergesetzes verhindern wollen (ebenso Troll/Eisele, GrStG, 8. Auflage München 2004, § 6 Rdnr. 4; andere Auffassung möglicherweise Halaczinsky, GrStG, 2. Auflage Herne/Berlin 1995, § 6 Rdnr. 5).
Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob land- und forstwirtschaftlich genutzte Schutz- und Sicherheitszonen eines Truppenübungsplatzes von der Steuerbefreiung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 Nr. 2 GrStG erfasst werden, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Fundstellen
Haufe-Index 1516523 |
EFG 2006, 1539 |
ZKF 2007, 23 |
NWB direkt 2006, 11 |