Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 66,00 DM.
Gründe
Die Klägerin bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei handelte es sich um einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 43.317,00 DM und um eine nach § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die 10.000,00 DM betrug. Bei der Einkommensteuerveranlagung teilte der Beklagte den Arbeitnehmer- Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG im Verhältnis der jeweiligen Einnahmen auf den Bruttoarbeitslohn und die Entschädigung auf, was dazu führte, daß der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 EStG nicht auf die gesamte Entschädigungssumme, sondern nur auf einen Teilbetrag i.H.v. 9.625,00 DM Anwendung fand.
Die Klägerin legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt:
Die Finanzverwaltung habe in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1993 bei Vorliegen außerordentlicher Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr.1 EStG stets in voller Höhe bei den laufenden, „normalen” Einkünften angesetzt. Etwa seit Februar 1995 werde der Pauschbetrag nun entsprechend einem nicht veröffentlichten Beschluß der Referenten der Länder im Verhältnis der „normalen” Einkünfte zu den nach § 34 EStG begünstigten, außerordentlichen Einkünften aufgeteilt. Hierdurch werde sie – die Klägerin – unzulässig belastet, da diese Änderung der Verwaltungspraxis weder im Gesetz noch in den Richtlinien eine Stütze finde.
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, ihr seien aufgrund der mit der Entschädigung in Zusammenhang stehenden Korrespondenz Werbungskosten in Form von Portokosten entstanden, die mit 9,00 DM zu beziffern seien. Im Hinblick auf R 200 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStR 1993 sei der hierdurch nicht verbrauchte Teil des Arbeitnehmerpauschbetrages i.H.v. 1.991,00 DM bei den nicht unter § 34 EStG fallenden Einkünften zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 15.3.1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.5.1996 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 9.033,00 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung gehöre, soweit sie den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrag übersteige, ebenso wie der Bruttoarbeitslohn zu den Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer-Pauchbetrag des § 9a Nr. 1 EStG solle die gesamten mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängenden Werbungskosten abgelten, soweit diese nicht nachweislich 2.000,00 DM überschritten.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag unterscheide nicht zwischen laufenden und außerordentlichen Einnahmen. Soweit in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit laufende und außerordentliche Einkünfte enthalten seien, sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Etwas anderes gelte nur, wenn eine andere Zuordnung tatsächlicher Werbungskosten dargelegt werde.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Zu Recht hat der Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt, indem er zunächst die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusammengerechnet und dann den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG abgezogen hat.
Die der Klägerin gewährte Entschädigung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 24 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Entschädigungen fallen als Ersatzeinnahmen unter dieselbe Einkunftsart, zu der die Einnahmen, die sie ersetzen sollen, gehören (Seeger in: Schmidt, EStG, 15. Aufl. 1996, § 24 Rn. 2). Nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG ist sodann bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,00 DM abzuziehen. Hierbei kommt es auf die „Qualität” der Einnahmen (außerordentlich oder laufend) nicht an. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG: § 34 Abs. 1 EStG spricht nämlich von außerordentlichen Einkünften. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind „Einkünfte” (für andere als Gewinn-Einkunftsarten) unter Bezugnahme auf die §§ 8 bis 9a EStG als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten definiert.
Die anteilige Berücksichtigung des Pauschbetrages ergibt sich (erst) daraus, daß auf die Entschädigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist und der Beklagte die Bemessungsgrundlage ermittelt hat, indem er den Pauschbetrag entsprechend dem Verhältnis der laufenden zu de...