Nachgehend
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gleichzeitige Erzielung von laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und steuerbegünstigten. Entschädigungen im Rahmen dieser Einkunftsart zu einer Aufteilung und damit anteiligen Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führt.
Die Kläger erzielten in den Streitjahren als Arbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger bezog als Arbeitnehmer bei der Firma … GmbH, …, neben dem laufenden Bruttoarbeitslohn in Höhe von 50.655,00 DM eine steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von 5.950,00 DM. Diese Entschädigung wurde ihm im Streitjahr als Teilausgleich für Lohneinbußen gewährt, die er aufgrund einer in seinem Einverständnis erfolgten Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs seiner Arbeitgeberin erfuhr. Wegen der Einzelheiten der Entschädigungsregelung wird auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 08.02.1994 (Bl. 41, 42 der FG-Akte) Bezug genommen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger für die Entschädigung die ermäßigte Besteuerung geltend. Die vom Kläger in der Erklärung angesetzten Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel und Kontoführungsgebühren betrugen 1.777,00 DM und damit weniger als 2.000,00 DM. Eine Zuordnung der Werbungskosten zu den laufenden Einnahmen und zu der Entschädigung ist der Steuererklärung nicht zu entnehmen.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 10.04.1995 zog der Beklagte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag programmgesteuert bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers einschließlich der Entschädigung ab. Demzufolge entfiel ein Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf den voll tariflich versteuerten Teil des Einkommens und der anteilig auf die Entschädigung entfallende Anteil auf die nach § 34 Abs. 2 EStG tarifbegünstigt versteuerte Entschädigung.
Mit dem Einspruch begehrten die Kläger, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in voller Höhe bei den volltariflich versteuerten Teil des Einkommens abzuziehen und die Entschädigung mit dem vollen Bruttobetrag in Höhe von 5.950,00 DM anzusetzen. Die verhältnismäßige Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags widerspreche dem BFH-Urteil in BStBl II 1984, 347. Danach seien nur die im unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entschädigung stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bruttoentschädigung abzuziehen. Die Aufteilung könne nicht aus den allgemeinen Grundsätzen der Einkünfteermittlung hergeleitet werden. Entscheidend sei nämlich, daß § 34 Abs. 1 EStG eine Tarif Vorschrift zur Begünstigung außerordentlicher Einkünfte darstelle. Die Grundsätze der Einkünfteermittlung könnten nicht ohne weiteres in den Tarifbereich des EStG übertragen werden. Für die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG sei deshalb die vom BFH bestimmte unmittelbare Zuordnung von Aufwendungen für die Entschädigung zu beachten. Soweit keine unmittelbaren Aufwendungen entstanden seien, könne auch kein Abzug von der Bruttoentschädigung vorgenommen werden. Die entsprechende Anwendung der Regel in R 200 Abs. 4 Satz 6 EStR zu § 34 Abs. 3 EStG scheide aufgrund des erwähnten BFH-Urteils aus. Konkrete der Entschädigung zuordenbare Werbungskosten seien im Streitfall nicht entstanden.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 14.08.1995 führte der Beklagte aus, eine Zuordnung der berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 2.000,00 DM allein auf den laufenden Arbeitslohn sei nicht möglich. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger keinen laufenden Arbeitslohn erhalte, sondern lediglich eine Entschädigung, werde bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000,00 DM abgezogen. Die Aussage des Klägers, daß keine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entschädigung stehenden Kosten angefallen seien, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger könne nicht nachweisen, daß ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Arbeitslohn tatsächlich Kosten in Höhe der berücksichtigten Werbungskosten entstanden seien.
Die Anweisung in R 200 Abs. 4 Sätze 4 und 6 EStR 1993 sei nicht durch das BFH-Urteil in BStBl II 1984, 347 ausgeschlossen. Dieses Urteil, wie auch dasjenige in BStBl II 1970, 421, betreffe lediglich Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entschädigung durch Ausgleichszahlungen an selbständige Handelsvertreter nach § 89 BHGB ständen. Die Urteile enthielten keine Aussagen zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Die Anweisung in R 200 Abs. 4 EStR 1993 sei auf § 34 Abs. 1 und 2 EStG entsprechend anwendbar. Der Gesetzeswortlaut knüpfe an außerordentliche „Einkünfte” und nicht an außerordentliche „Einnahmen” an. Daraus folge, daß auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anteilig bei diesen außerordentlichen Einkünften zu berücksichtigen sei.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren ...