Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung eines bei einem Landesfinanzministerium Angestellten von der Steuerberaterprüfung. Steuerberatungssachen (Befreiung von der Steuerberaterprüfung)
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG können solche Angestellte des öffentlichen Dienstes von der Steuerberaterprüfung befreit werden, die mindestens in der Laufbahngruppe IIa BAT eingestuft sind.
2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber während des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums durchgehend und weit überwiegend im Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters gearbeitet hat, sich also konkret mit steuerlichen Fragestellungen befasst hat, die für die praktische Tätigkeit eines Steuerberaters Bedeutung gewinnen. Ein Verwaltungsangestellter in der Steuerabteilung eines Landesfinanzministeriums in den neuen Bundesländern, der als Sachbearbeiter überwiegend mit dem Aufbau der Finanzverwaltung in diesem Bundesland und mit Fragen des Steuerberatungsrechts befasst war, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Zu den Anforderungen an den Sachkundenachweis durch praktische Tätigkeit im Rahmen von § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG.
Normenkette
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 37a Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger war vom 01.07.1990 bis zum 02.10.1990 zunächst in der Steuerabteilung des Ministeriums der Finanzen der DDR als Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Steuerfahndung tätig. Vom 03.10.1990 bis 30.04.1991 wirkte der Kläger als Sachgebietsleiter Steuerfahndung in der Außenstelle Berlin des Bundesministeriums der Finanzen. Dabei ruhte das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.04.1991 nach den einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages.
Seit dem 01.07.1991 ist der Kläger bis zum heutigen Tage als Verwaltungsangestellter in der Steuerabteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes L. beschäftigt. Die zunächst (01.07.1991 bis 30.06.1992) als Sachbearbeiter ausgeübte Tätigkeit erstreckte sich neben Organisationsaufgaben vorrangig auf die Bereiche Steuerverfahren sowie Steuerberatung. Vom 01.07.1992 bis 31.12.1993 war der Kläger unter anderem als Referent für das Steuerberatungswesen sowie für Verfahrensrecht zuständig. Seit dem 01.01.1994 ist der Kläger als Referent insbesondere in den Bereichen Steuerberatung, Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht, Außensteuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen tätig.
In dem seit dem 01.07.1991 als Verwaltungsangestellter ausgeübten Dienstverhältnis war der Kläger wie folgt eingruppiert:
01.07.1991 bis 30.06.1992 |
Verg.-Gr. III BAT-O, |
01.07.1992 bis 31.12.1993 |
Verg.-Gr. IIa BAT-O, |
01.01.1994 bis 31.12.1994 |
Verg.-Gr. Ib BAT-O und |
01.01.1995 bis 30.06.2001 |
Verg.-Gr. Ia BAT-O. |
Am 09.07.2001 beantragte der Kläger, ohne einen Antrag auf Entlassung gestellt zu haben, gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Auf die Einzelheiten des Antrags sowie die beigefügte Bescheinigung vom 05.07.2001 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) wird verwiesen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 12.07.2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar handele es sich bei dem Bewerber um einen Angestellten, der einem Beamten des höheren Dienstes vergleichbar sei. Er sei auch mehr als zehn Jahre in der einem Sachgebietsleiter mindestens gleichwertigen Stellung auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig gewesen. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StBerG seien jedoch insofern nicht erfüllt, als es sich bei dem Kläger nicht um einen ehemaligen Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten handele. Der Kläger sei nämlich nicht aus der Finanzverwaltung ausgeschieden, vielmehr bestehe das Anstellungsverhältnis fort.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anforderungen an die zehnjährige Vordienstzeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StBerG seien erfüllt. Dabei sei für die Einordnung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StBerG auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Dagegen müsse ein Bewerber nicht die gesamte Tätigkeit nur in einer Laufbahn absolviert haben.
Er, der Kläger, habe mindestens zehn Jahre eine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern ausgeübt, die der eines Sachgebietsleiters vergleichbar sei. Entscheidend sei die Vergleichbarkeit der konkret ausgeübten Tätigkeit. Dabei komme der zuständigen Behörde für die diesbezügliche Einordnung ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Nach ganz überwiegender Verwaltungspraxis seien...