rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Befreiung von der Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Nicht jede Tätigkeit in der Finanzverwaltung führt zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Tätigkeiten in Randbereichen des Steuerrechts reichen als Qualifizierung nicht aus. Erfasst werden nur Tätigkeiten im wesentlichen Kernbereich der steuerberaterlichen Praxis.
Normenkette
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 lit. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger (Kl.) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllt.
Der Kl. stellte als pensionierter Finanzbeamter am 19. Juni 2002 beim Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Der berufliche Werdegang des Kl. sieht wie folgt aus:
Vom 01. April 1966 bis zum 31. März 1968 wurde er als Supernumerar ausgebildet (Finanzschüler). Er war in dieser Zeit bereits als Sachbearbeiter tätig, um die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst erfüllen zu können, für den Abitur verlangt wurde. Der Kl. hat die mittlere Reife als Schulabschluss vorzuweisen.
Ab 01. April 1968 war er Finanzanwärter bis zum 30. Juni 1971.
Vom 01. Juli 1971 bis zum 14. Februar 1977 war er Sachbearbeiter im Bereich Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt (FA) Neumünster.
Vom 15. Februar 1977 bis 14. März 1982 war er im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein tätig. Er war als Sachbearbeiter in der Haushaltsabteilung eingesetzt und zuständig für die Einzelpläne des Justizministeriums, des Landtages, des Landesrechnungshofes und der Staatskanzlei.
Vom 15. März 1982 bis 31. Dezember 1995 war der Kl. beim Landesrechnungshof tätig. Er war dort vollbeschäftigter Prüfungsbeamter des gehobenen Dienstes in den Prüfungsabteilungen 1 und III (Landtag, Ministerpräsident, Staatskanzlei, Finanzministerium, Wohnungsbau und Rundfunk).
Von 1982 bis 1987 wurde der Kl. schwerpunktmäßig bei Prüfungen in den Bereichen Landtag, Ministerpräsident, Staatskanzlei und Rundfunk eingesetzt. Seit 1987 war er auch für Prüfungen im Einzelplan des Finanzministeriums eingesetzt.
Mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 ist der Kl. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit beim Finanzministerium heißt es in einer Bescheinigung vom 22. Oktober 2003 des Ministeriums (Bl. 46 Verwaltungsakte) auszugsweise wie folgt:
- "In der Zeit vom 15. Februar 1977 bis 14. März 1982 war ... beim Finanzministerium beschäftigt. Er war als Sachbearbeiter in der Haushaltsabteilung eingesetzt und war zuständig für die Einzelpläne des Justizministeriums, des Landtages, des Landesrechnungshofes und der Staatskanzlei."
Der Landesrechnungshof führt in einer ergänzenden Bescheinigung vom 18. Juli 2003 u.a. Folgendes aus (BI. 40 FG-Akte):
"Von 1982 bis 1987 hat ... schwerpunktmäßig Prüfungen in den Bereichen Landtag, Ministerpräsident, Staatskanzlei und Rundfunk durchgeführt. Seit 1987 wurde er auch für Prüfungen im Einzelplan 05 für den Bereich "Finanzministerium" (ohne Steuerverwaltung!) eingesetzt, allerdings nur in geringem Umfang. In den Prüfungen, in denen F als Prüfbeamter eingebunden war, stand in erster Linie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit im Vordergrund. Eine Prüfung der steuerlichen Aspekte war nicht Hauptgegenstand der Prüfungen, sondern erfolgte allenfalls im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Prüfung der Steuerverwaltung gehörte nicht zu seinem Aufgabenbereich. Prüfungen auf dem Gebiet der von Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern oblagen einer dafür gesondert eingesetzten Prüfgruppe des Landesrechnungshofs, der Herr ... nicht angehörte.
...
- Bei den Prüfungen handelte es sich um Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, in denen nur anteilig steuerliche Aspekte (wie z.B. Handels- und Steuerrecht) zu prüfen waren. Die Anteile können nicht exakt beziffert werden, machen aber im Durchschnitt maximal 1/4 seiner Prüftätigkeit beim Landesrechnungshof aus. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass bei der genauen Prüfung steuerlicher Aspekte die Fachgruppe "Steuerverwaltung" hinzugezogen wurde und wird."
Mit Bescheid vom 03. November 2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung des Kl. von der Steuerberater (StB)-Prüfung ab, da lediglich die berufspraktische Tätigkeit im FA Neumünster vom 01. Januar 1971 bis 14. Februar 1977 anerkannt werde und damit nur 5 Jahre, 7 Monate und 14 Tage der erforderlichen 15 Jahre erfüllt seien. Die berufspraktischen Tätigkeiten beim Finanzministerium Schleswig-Holstein (15. Februar 1977 bis 14. März 1982) und beim Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (15. März 1982 bis 31. Dezember 1995) könnten nicht anerkannt werden, da die erbrachten Tätigkeiten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kl. Folgendes vorträgt:
Die Tätigkeit als Numerar bzw. Finanzschüler beim FA Neumünster müsse anerkannt werden, weil er hier ebenfalls als Sachbearbeiter tätig ge...