rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Klägerin betreibt als selbständige Schneidermeisterin eine Schneidereiboutique. Gemäß § 5 des zwischen der Klägerin und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages über die Ladenräume der Klägerin begann das Mietverhältnis am 01.09.1993 und soll am 31. 08.1998 enden. Danach soll sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängern, falls es nicht von einer Partei 6 Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Nach Ablauf der vertraglichen Mietdauer kann das Mietverhältnis von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Gemäß § 15 des Vertrages ist vorgesehen, die vermieteten Räume durch Umbau nach Ablauf der fünfjährigen Mietdauer zu vergrößern. Aufgrund des Umbaues soll der Vermieter neue Bedingungen zunächst der Klägerin und dann weiteren potentiellen Mietern anbieten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 30.08.1993 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte u. a. Investitionszulage in Höhe von 382,– DM für eine im Jahre 1994 angeschaffte Markise. Sowohl in dem zunächst ergangenen Bescheid als auch in dem Änderungsbescheid gewährte der Beklagte für die Markise keine Investitionszulage, weil es sich hierbei nach seiner Auffassung nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handele.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte u.a. aus, die Markise sei wesentlicher Gebäudebestandteil, weil diese gem. § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden sei. Sie diene der Nutzbarmachung des Gebäudes, weil sie diesem nach außen ein besonderes Gepräge gebe und bei jeder Art der Gebäudenutzung Sonnen- und in bedingtem Maße Witterungsschutz gewähre.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, gem. § 15 des Mietvertrages werde dieser mit den beabsichtigten umfangreichen Baumaßnahmen im August 1998, also etwa 4 Jahre nach Anschaffung der Markise beendet werden. Aus dem Vertrag ergebe sich ihr Wille, die Markise nur vorübergehend mit dem Gebäude zu verbinden. Im August 1998, zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Demontage der Markise, werde diese noch einen erheblichen Wiederverwendungswert haben. Auch der Beklagte sehe die Markise im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut an, weil er die Aufnahme dieses Wirtschaftsguts in ihr Anlagevermögen und die gesonderte Abschreibung nicht beanstandet habe.
Ferner könne sie sich auf § 14 Ziffer 2 des Mietvertrags stützen. Hiernach habe der Mieter das Recht, Einrichtungen, mit denen er die Sache versehen habe, zu entfernen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
abweichend von dem Änderungsbescheid vom 01.04.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.07.1996 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 1.139,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Markise sei kein zulagebegünstigter Scheinbestandteil des Gebäudes, weil dieser nach Ablauf des 31.08.1998 kein beachtlicher Wiederverwendungswert beizumessen sei. Unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Sonderabschreibungen habe die Markise nach Ablauf der 5-jährigen Mindestvertragsdauer einen Restbuchwert in Höhe von 160,00 DM. Zudem sei fraglich, ob der Mietvertrag bis zum 31.08.1998 befristet sei, weil sich das Mietverhältnis nach Ablauf dieses Zeitpunkts ohne Zutun der Vertragsparteien auf unbestimmte Zeit verlängere.
Der Senat war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl in der mündlichen Verhandlung niemand für die Klägerin erschienen ist. Die Klägerin ist mit der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für die Markise, weil diese kein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 2 des Investitionszulagegesetzes 1993 – InvZulG – (vgl. § 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 InvZulG 1996) ist.
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits auf die Bestimmungen des BGB (§§ 93 ff BGB) sowie des Bewertungsrechts bezüglich Betriebsvorrichtungen (§ 129 Abs. 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz – BewG – in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 2 BewG der DDR zurückgreift (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.06.1988, III R 152/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 456).
Die Markise ist keine Betriebsvorrichtung. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 129 Abs. 2 Nummer 1 BewG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG – DDR). Aus dem Erfordernis der Zuge...