rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Der Kläger betrieb eine Gaststätte in angemieteten Räumen. Das Mietverhältnis begann am 10.12.1993 und sollte am 31.12.2003 enden. Gemäß dem Mietvertrag sollte der Kläger ein einmaliges Optionsrecht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses für weitere fünf Jahre haben. Der Kläger stellte seinen Betrieb zum 01.04.1996 ein, weil das Gebäude wegen behördlicher Auflagen abgerissen werden soll.
Der Kläger beantragte u.a. für 14 Hängeleuchten zu Anschaffungskosten in Höhe von jeweils 295,00 DM, für ein zentrales Beleuchtungselement zu einem Anschaffungspreis von 2.950,00 DM sowie für schwebendes Parkett zu Anschaffungskosten in Höhe von 13.018,00 DM Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993.
Mit Bescheid vom 05.10.1994 gewährte der Beklagte Investitionszulage ohne Berücksichtigung der Hängeleuchten, des zentralen Beleuchtungselements und des Parketts.
Im Rahmen seines hiergegen eingelegten Einspruchs reichte der Kläger zwei Schreiben des Elektroinstallationsunternehmens ein, in denen dieses ausführt, die Leitungsführung von der Schaltverteilung zu den Leuchten erfolge innerhalb des Zwischendeckenbereichs im Gastraum. Das zentrale Beleuchtungselement aus türkis/ schwarz lackiertem Holz mit integrierten Strahlern sei baulicher Bestandteil der Deckenkonstruktion. Die Beleuchtungsanlage werde zentral gesteuert und stelle eine geschlossene Funktionseinheit dar. Die Demontage oder der Defekt einzelner Leuchten setze die gesamte Beleuchtungseinheit außer Betrieb, d.h. die Lampen seien nicht einzeln als Beleuchtungsobjekte nutzbar. Um einzelne oder alle Leuchten zu demontieren, sei ein Eingriff in die Zwischendeckenkonstruktion erforderlich.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte u.a. aus, die Beleuchtungsanlage sei nicht zulagebegünstigt, weil Sie als Gebäudebestandteil ein unbewegliches Wirtschaftsgut sei. Beleuchtungsanlagen würden regelmäßig in den Baukörper besonders eingepaßt und bildeten mit diesem eine Einheit, die es nahelege, Sie als wesentlichen Gebäudebestandteil zu qualifizieren. Dies werde durch das Schreiben des Elektroinstallateurbetriebs bestätigt. Ferner sei der Parkettfußboden kein Scheinbestandteil des Gebäudes, weil dieser nach Ablauf der zehnjährigen Mietzeit keinen beachtlichen Wiederverwendungswert mehr habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Parkett nur zu einem vorübergehenden Zweck habe verlegen lassen.
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Hängeleuchten und das zentrale Beleuchtungselement seien bewegliche Wirtschaftsgüter i.S.d. Investitionszulagengesetzes 1993 – InvZulG –, weil Sie jederzeit ohne Beschädigung der Deckenkonstruktion entfernt werden könnten. Ferner lägen nicht zwei, sondern ein einheitliches Wirtschaftsgut vor, denn aufgrund des Stromkreislaufes könnten die Gegenstände nicht einzeln, sondern nur insgesamt ein- und ausgeschaltet werden.
Das schwebende Parkett stehe in einer besonderen Beziehung zu seinem, des Klägers, ausgeübten Gewerbe. Er habe die erheblichen Anschaffungskosten dieses Bodenbelags nur deshalb aufgewendet, um es jederzeit aus den angemieteten Räumen entfernen und in anderen Räumen wieder verlegen zu können. Der Parkettfußboden stelle einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – dar. Ferner gebe die vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages von zehn Jahren keinen Aufschluß über den Zeitraum, für den er, der Kläger, das Parkett mit dem Gebäude habe verbinden wollen. Insbesondere im Gastronomiebereich würden vereinbarte Vertragslaufzeiten nur in den wenigsten Fällen eingehalten. Dies zeige sich auch daran, daß der Mietvertrag wegen des Abrisses des Gebäudes vorzeitig beendet worden sei. Des weiteren habe das Parkett auch nach mehrjähriger Benutzung einen hohen Wiederverwendungswert. Es könne mit geringem Aufwand entfernt werden. Die Kosten eines neuerlichen Einbaus seien beim Wiederverwendungswert nicht zu berücksichtigen, weil die Einbaukosten auch bei Verlegung eines neuen Parkettfußbodens anfielen. Zudem stehe der Parkettfußboden in einer besonderen Beziehung zu dem von ihm ausgeübten Gewerbe, weil ein für die normale Beanspruchung ausreichender Teppichboden der Benutzung in einer Gaststätte nicht standhalten würde.
Er, der Kläger, beabsichtige, die streitigen Wirtschaftsgüter in eine noch zu eröffnende Gaststätte einbauen zu lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
abweichend von dem Bescheid vom 05.10.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.11.1995 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 15.773,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Investitionszu...