Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsfreibetrag: Keine Verrechnung von Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichem Mitteln mit negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG unterscheidet ausdrücklich zwischen Einkünften und Bezügen einerseits und Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln andererseits. Bezüglich der Anrechnung auf den Ausbildungsfreibetrag nach Satz 1 ist eine Verrechnung von negativen Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit) und Bezügen des Kindes mit einer Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln (hier: Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 AFG) ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2; AFG § 40
Nachgehend
Gründe
Die Tochter der Kläger befindet sich seit dem 1.8.97 in der Ausbildung zur Hotelfachfrau. Sie ist im Rahmen der Ausbildung auswärtig untergebracht. Die Tochter erhielt im Streitjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 4.395 DM. Darüber hinaus wurde ihr vom Arbeitsamt eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 2.640 DM gezahlt. Die Kläger begehrten in der Einkommensteuererklärung 1997 die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags. Sie erklärten in diesem Zusammenhang Werbungskosten der Tochter in Höhe von 8.061,20 DM. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages mit Einkommensteuerbescheid vom 7.9.98 ab. Er wies zur Begründung auf die Bezüge der Tochter hin. Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, die errechneten Werbungskosten seien höher als der Bruttoverdienst und die Beihilfezahlungen. Da somit keine positiven Einkünfte von der Tochter erzielt worden seien, müsse der Ausbildungsfreibetrag für den Zeitraum August bis Dezember 1997 berücksichtigt werden. Die bei der Berechnung der Werbungskosten angegebenen Familienheimfahrten seien von ihnen, den Klägern, durchgeführt worden. Sie hätten ihre Tochter alle 14 Tage vom Ausbildungsort dorthin gebracht bzw. abgeholt.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Familienheimfahrten bei den Werbungskosten der Tochter zu berücksichtigen seien. Diese Werbungskosten seien jedoch nicht im Zusammenhang mit der Ausbildungsbeihilfe entstanden, weshalb eine Verrechnung dieser Bezüge mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht möglich sei.
Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die negativen Einkünfte der Tochter aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von -3.667 DM seien mit den Zuschüssen des Arbeitsamtes in Höhe von 2.640 DM zu verrechnen, da sie grundsätzlich in einem Zusammenhang stünden. Die Verrechnung sei durch die in der Gesetzesfassung erkennbar gewordene Absicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, die kinderbedingte Entlastung von der Bedürftigkeit der Kinder und der damit verbundenen tatsächlich geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig zu machen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 10.9.99 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 750 DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 a Absatz 2 Satz 2 EStG ergebe, dass die von den Klägern gewünschte Verrechnung nicht statthaft sei.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Ausbildungsfreibetrag zu. Bei der von der Tochter der Kläger bezogenen Berufsausbildungsbeihilfe im Sinne des § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) handelt es sich um eine Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln, die nach § 33 a Absatz 2 Satz 2 EStG in voller Höhe anzurechnen ist. Da die im Streitjahr vom Arbeitsamt gezahlten Zuwendungen den Freibetrag des § 33 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG übersteigen, hat der Beklagte zu Recht keinen Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt.
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Ausbildungshilfe sei um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Tochter zu kürzen. Nach § 33 a Absatz 2 Satz 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge um die Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 3.600,– DM übersteigen, sowie um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse. Die Vorschrift unterscheidet danach ausdrücklich zwischen Einkünften und Bezügen einerseits und Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln andererseits. Aus dem Wortlaut („sowie”) und der unterschiedlichen Regelung bezüglich der Anrechnung auf den Freibetrag nach Satz 1 folgt, dass eine Verrechnung von negativen Einkünften und Bezügen mit der Ausbildungshilfe ausgeschlossen ist. Das gefundene Auslegungsergebnis steht mit der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Einklang. Nach § 33 a Absatz 2 Satz 1 EStG werden nicht die tatsächlichen Aufwendungen für die Berufsausbildung berücksichtigt, die steuerliche Entlastung ist vi...