rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden Verfahrens bei Abschluss des Klageverfahrens ohne mündliche Verhandlung. grundsätzlich keine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen (im Streitfall durch Erledigung der Hauptsache), gehört eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung zum „vorbereitenden Verfahren” i. S. v. § 79a FGO. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter anstelle des Senats. Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht.
2. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt eine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Normenkette
FGO § 79a Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 133a; GG Art. 103 Abs. 1
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 2. November 2015 5 K 160/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1. Nicht der Senat, sondern allein der Berichterstatter ist gesetzlich im vorbereitenden Verfahren anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) berufen, über die vorliegende Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO zu entscheiden.
a) Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge fehlt es an einer gesetzlichen Spezialregelung, weshalb sich die Entscheidungszuständigkeit aus den allgemeinen Prozessbestimmungen ergibt. Danach ist gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO der Berichterstatter anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats auch allein zuständig für sämtliche im vorbereitenden Verfahren zu treffenden (Neben-)Entscheidungen im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten. Zu diesen Nebenentscheidungen i. S. d. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO gehört auch die Entscheidung im Beschlusswege über die Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO.
aa) Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift des § 79a FGO, der die Senate der Finanzgerichte entlasten und die finanzgerichtlichen Verfahren straffen soll (BT-Drucks 12/1061 S 16); dagegen bestehen insbesondere auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber, FGO, 8. Auflage, FGO § 79a Rn. 1).
Vorsitzender oder Berichterstatter werden im Rahmen des § 79a als Einzelrichter anstelle des zum gesetzlichen Richter berufenen Senats tätig und sind damit gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (– GG –, z.B. BFH-Beschluss vom 20.02.2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.01.2013 X B 101/12 BFH/NV 2013, 749).
bb) Auch wenn der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens” weder in § 79a Abs. 1 FGO noch sonst in der FGO definiert, ist angesichts der in § 79 FGO – den der § 79a FGO ergänzt – aufgezählten Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass hierunter der Zeitraum ab Eingang der Klage bei Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung fällt (z.B. BFH-Beschluss vom 20.02.2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Daher zählen auch Anhörungsrügen als Nebenentscheidungen im Falle fehlender mündlicher Verhandlung – wie vorliegend – zum vorbereitenden Verfahren.
c) Soweit der BFH bei Beschlüssen über die Anhörungsrüge grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beruht dies auf der entsprechenden zwingenden gesetzlichen Spezialregelung in § 10 Abs. 3 FGO, die bei allen Beschlüssen des BFH außerhalb der mündliche Verhandlung eine Besetzung mit drei Richtern vorsieht (vgl. weiterführend Beschluss vom 12.4.2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177f.).
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen, § 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 FGO. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde bei der Kostenentscheidung i. S. d. § 138 FGO nicht verletzt.
a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschlüsse vom 26.2.2014 I S 24/13, BFH/NV 2016, 591-592 und vom 11.7.2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813).
Grundsätzlich ist nach dieser BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der ...