rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids bei nicht identifizierten Feststellungsbeteiligten. keine Schlussfolgerung des Bestehens einer Gesellschaft aus einem nur von einer Person unterschriebenen Vertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist inhaltlich insgesamt unbestimmt und deshalb nichtig, wenn einer der Feststellungsbeteiligten nicht identifizierbar ist. Mit der bloßen Nennung des Namens lässt sich die Identität einer Person nicht feststellen.

2. Auch wenn sich aus einem Vertrag über die Zusammenarbeit zweier Firmen und der Anführung dreier Personennamen unter einem der Firmennamen auf eine Verbindung der Personen mit der Firma schließen lässt, kann aus dem nur von einer Person unterschriebenen Dokument nicht auf das Bestehen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft geschlossen werden.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 125 Abs. 1, § 119 Abs. 1; BGB § 705

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 und dessen Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Klägers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter dem Namen X/Z-Service firmiert und mit Wach- und Sicherheitsdienstleistungen befasst gewesen sein soll.

Der Kläger betrieb von 1993 bis 2003 ein Wach- und Sicherheitsunternehmen.

Bei dem Kläger wurde durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M. eine Verdachtsprüfung durchgeführt. Dabei wurden Rechnungen einer zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht bekannten Firma X/Z-Service aus dem Jahre 2000 gefunden. Diese und andere Feststellungen führten zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Juli 2004. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden 66 Rechnungen der X/Z-Service ausgewertet. Auf 15 der 66 Rechnungen der X/Z-Service ist die Bankverbindung des Klägers bzw. der N.O.B.-GbR und/oder die Anschrift des Klägers angegeben, auf 51 der genannten 66 Rechnungen hingegen die Firmenadresse der X/Z-Service (Dorfallee …); diese 51 Rechnungen über insgesamt 106.348,25 DM netto (123.324,27 DM brutto) ordnete der Beklagte der X/Z-Service in der Rechtsform der A./B./C. GbR zu, während die übrigen Rechnungen über 87.610,00 DM dem Kläger zugerechnet wurden. Weiterhin ermittelte der Beklagte für die X/Z-Service Betriebsausgaben aus vorliegenden Rechnungen von Subunternehmern in Höhe von 20.350,50 DM sowie – nach den Angaben des Klägers – geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von weiteren 19.113,27 DM. Hieraus errechnete der Beklagte einen Gewinn in Höhe von 83.860,50 DM, der jedem der drei Gesellschafter zu einem Drittel [27.953,50 DM] zuzurechnen sei. Daneben liegt dem Beklagten die Kopie eines von der Firma W/V Security mit der X/Z-Service geschlossenen Vertrages vom 13. April 2000 über die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheitsdienst vor. In diesem Vertrag ist bei der Bezeichnung der Vertragsparteien die X/Z-Service angegeben; unter dieser Firmenbezeichnung sind drei Namen aufgeführt, nämlich: A., B., C. Gegenstand des Vertrages ist im Kern der Einsatz der Firma W/V Security als Subunternehmer der X/Z-Service. Außerdem wurde der Beigeladene am 24. November 2005 im Rahmen eines gegen ihn gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommen. Dabei sagte der Beigeladene aus, dass er im Rahmen einer zu dem Kläger bestehenden Freundschaft für diesen auf dem Computer sämtlichen Schriftverkehr erledigt habe. Er habe Einsatzpläne erstellt, Rechnungen geschrieben, Angebote gefertigt und auch Stellungnahmen in Bußgeldangelegenheiten verfasst. Zeitweise habe er auf Veranlassung des Klägers auf den Rechnungen und Angeboten seine eigene Bankverbindung angegeben, denn der Kläger habe ihm erklärt, dass er nicht über ein eigenes Konto verfügen könne. Wenn Beträge für die Firma N.O.B. eingegangen seien, habe er diese abgehoben und das Geld dem Kläger übergeben.

Der Beklagte stellte mit an den Kläger adressierten Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts X/Z-Service Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 83.860,50 DM fest und ordnete jedem der drei Feststellungsbeteiligten [A., B., C.] ein Drittel (27.953,50 DM) dieses Betrages zu.

Zur Begründung des dagegen gerichteten ...

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