Leitsatz

Ein einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheid ist inhaltlich unbestimmt und daher nichtig, wenn einer der Feststellungsbeteiligten nicht identifizierbar ist.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Beteiligung des Klägers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter dem Namen X/Z-Service firmiert und mit Wach- und Sicherheitsdiensten befasst sein soll. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid mit den Feststellungsbeteiligten A, B und C. Der Bescheid wurde dem Kläger bekannt gegeben, der im Einspruchs- und Klageverfahren geltend machte, dass er nicht an der Firma beteiligt gewesen, sondern nur als freier Mitarbeiter tätig geworden sei. Der Feststellungsbeteiligte C wurde im Feststellungsbescheid nur namentlich erwähnt; über den Namen hinausgehende Informationen zu seiner Person (Anschrift, Familienstand, Alter, Staatsangehörigkeit etc.) hatte das Finanzamt nicht ermitteln können.

 

Entscheidung

Da FG gab der Klage statt und stellte die Nichtigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides fest. Der Umstand, dass der Feststellungsbeteiligte C nicht identifizierbar ist, führte zur inhaltlichen Unbestimmtheit und damit zur Nichtigkeit des Bescheides. Denn dem Feststellungsbescheid muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Gesellschafter er sich richtet. Dabei reicht es aus, wenn sich der Kreis der Gesellschafter aus dem weiteren Inhalt des Bescheides klar und eindeutig erschließen lässt. Ist ein Feststellungsbeteiligter jedoch nicht identifizierbar, reicht die Mitteilung des Namens allein nicht aus. Ist jedoch die Identität eines Gesellschafters ungewiss, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Feststellungsbescheides.

 

Hinweis

Die Finanzverwaltung hat in Fällen, in denen es um die (bestrittene) Existenz einer GbR geht, zusätzlich das Problem, dass in der Sache um des Vorliegen gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen erlassenen Feststellungsbescheid gestritten werden kann, wenn alle (möglichen) Feststellungsbeteiligten auch hinreichend identifizierbar sind. Ist dies nicht der Fall, reduziert sich der Feststellungsbescheid nicht etwa auf die restlichen identifizierbaren (potentiellen) Gesellschafter, vielmehr ist der Bescheid insgesamt nichtig. Dies kam dem Kläger zugute, der in seiner Person seine Gesellschafterstellung bestritt. Allerdings wird sich der Rechtsstreit damit wohl nicht erledigt haben, sondern er muss damit rechnen, dass das Finanzamt einen erneuten, nunmehr auf die identifizierbaren Gesellschafter beschränkten Feststellungsbescheid erlassen wird, sofern dies verjährungsmäßig noch möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 28.07.2011, 5 K 46/08

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