Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendungseigenverbrauch bei teils unternehmerisch und teils zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude. Kein Vorsteuerabzug bei Erbringung ausschließlich steuerfreier Vermietungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Wohnen im eigenen Gebäude kann nur dann zur Vorsteuerkorrektur durch Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs führen, wenn die im Zusammenhang mit dem Gebäude erbrachten Eingangsleistungen aus anderen Gründen als der Wohnnutzung – die sich regelmäßig aus der (teilweisen) unternehmerischen Nutzung des Gegenstandes ergeben – zum Vorsteuerabzug berechtigen.
2. Erbringt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausschließlich steuerfreie Leistungen – im Streitfall die Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus zu Wohnzwecken – so ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen vollumfänglich ausgeschlossen.
Normenkette
UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Im Jahr 1996 errichtete die aus den Eheleuten xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxxxxxxxx bestehende Grundstücksgemeinschaft auf dem ihr gehörenden Grundstück in xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xx, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung ist zu Wohnzwecken fremdvermietet. Die andere Wohnung wird seit Dezember 1996 von den Eheleuten selbstgenutzt. Von der Wohnfläche entfallen 60 v.H. auf den selbstgenutzten und 40 v.H. auf den fremdvermieteten Teil.
Am 02. September 2003 reichte die Klägerin beim Beklagten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 ein. Als Beginn der Unternehmereigenschaft war in der Erklärung für das Jahr 1996 der 01. Dezember 1996 angegeben. In beiden Erklärungen waren als steuerpflichtige Umsätze lediglich Entnahmen von sonstigen Leistungen zu 15 v. erklärt (1996 229 DM; 1997 2.844 DM). Dies entsprach der auf den selbstgenutzten Teil entfallenden Absetzung für Abnutzung – Afa – (1996 1/12 der Jahres-Afa). Abziehbare Vorsteuerbeträge waren für das Jahr 1996 in Höhe von 20.603,89 DM und für das Jahr 1997 in Höhe von 713,40 DM angesetzt. Im Ergebnis ergaben sich Umsatzsteuerüberschüsse von 20.569,54 DM bzw. 286,80 DM.
In dem Begleitschreiben zu den Erklärungen wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08. Mai 2003 hingewiesen (Rs. C-269/00 – Seeling –, BStBl II 2004, 378). Von dieser Entscheidung ausgehend habe man das Gebäude xxxxxxxxxxxx xx in xxxxx xxxxxxxxx in vollem Umfang dem Unternehmen „Vermietung” zugeordnet, was zur Folge habe, dass einerseits der Eigenverbrauch bzw. die unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Teils umsatzsteuerpflichtig sei, andererseits aber die hierauf entfallenden Vorsteuern abzugsfähig seien.
Mit Bescheiden vom 01. Oktober 2004 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin für 1996 und 1997 jeweils auf 0 EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke gemäß § 3 Abs. 9 a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur steuerbar sei, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habe. Dabei sei ausschließlich die unternehmerische Nutzung des Gegenstandes maßgeblich, d.h. eine nur steuerfreie unternehmerische Nutzung führe auch hinsichtlich der Eigennutzung nicht zur Vorsteuerberechtigung. Im vorliegenden Falle erfolge kein Vorsteuerabzug, weil eine steuerfreie Vermietung vorliegen. Die Eigennutzung sei nicht steuerbar.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2005).
Die Klägerin hat am 14. Februar 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie aufgrund der Vermietung Unternehmer i.S. des § 2 UStG sei. Es stehe ihr damit frei, einen teils unternehmerisch teils nichtunternehmerisch genutzten Gegenstand vollumfänglich dem Unternehmen zuzuordnen. Bei einer vollumfänglichen Zuordnung des Wohngrundstücks zum Unternehmensvermögen liege im Hinblick auf die selbstgenutzte Wohnung ein steuerbarer und steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. § 4 Nr. 12 a UStG greife hinsichtlich der Selbstnutzung nicht ein. Folglich sei bezogen auf den selbstgenutzten Grundstücksteil der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Bescheide vom 01. Oktober 2004 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2005 die Umsatzsteuer für 1996 auf – 10.284,77 EUR und für 1997 auf – 143,40 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer für die Streitjahre zu Recht auf jeweils 0,00 DM festgesetzt und dabei richtigerweise ...