rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Einflussmöglichkeiten der Geschäftsführung auf die Höhe der Tantieme
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Gewinntantieme, die Korrekturen des Gewinns um die Ausübung steuerlicher Gestaltungswahlrechte vorsieht, diese Korrektur sodann jedoch zu erheblichen Teilen in das Belieben der Kapitalgesellschaft stellt, ist nicht fremdüblich, sondern zumindest auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: Dotierung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil, die vollumfänglich auf Sonder-abschreibungen gemäß § 4 FördGG entfielen).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 281 Abs. 1 Sätze 1-2, § 264 Abs. 1; GmbHG § 42a; FördGG § 4
Tenor
Die mündliche Verhandlung wird nicht wiedereröffnet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Zusage einer Gewinntantieme im Hinblick auf das Jahr 1994.
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Streitjahren waren ihre Geschäftsführer … (im folgenden …) und … (im folgenden …). Sie hielten die Geschäftsanteile an der Klägerin jeweils zur Hälfte.
In geänderten Geschäftsführeranstellungsverträgen vom 20. Dezember 1993 vereinbarten … und … jeweils u. a. folgende Tantieme:
„Daneben erhält der Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme. Bemessungsgrundlage ist das Jahresergebnis vor Steuern und Zuführung zu Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit es nicht zur Tilgung eines Verlustvortrags benötigt wird. Der Tantiemesatz beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 150.000,– DM pro Jahr. Die Tantieme ist mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig.”
Unter dem 18. Januar 1994 beschlossen … und …, dass unter der Voraussetzung, dass künftige Jahresabschlüsse dasselbe Ergebnis wie für das Jahr 1993 auswiesen, die Tantieme bereits nach Vorliegen des vorläufigen Ergebnisses auf der Basis des Monats November ab Dezember bis zu 9/10 gezahlt werden könne.
Für 1994 berücksichtigte die Klägerin zwei Geschäftsführer Tantiemen i.H.v. je DM 150.000,– gewinnmindernd, nachdem sie einen Handelsbilanzgewinn vor Tantieme und Steuern von DM 355.161,– ermittelt hatte. Bereits im Jahre 1994 leistete sie an O eine Vorschuss auf die Tantieme für das laufende Jahr i.H.v. DM 135.000,–.
Die Klägerin schrieb im Streitjahr angeschaffte Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Anschaffungswert von weniger als DM 800,– vollumfänglich ab. Sie dotierte den Sonderposten mit Rücklageanteil um DM 438.333,–, die vollumfänglich auf Sonderabschreibungen gemäß § 4 FördGG entfielen.
Im an den Prüfungsbericht einer Außenprüfung anschließenden Stellungnahmeverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, überschreite eine Tantieme die Hälfte des Jahresüberschusses, so bilde dies nur einen Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Die Fremdüblichkeit der Regelung sei nach Art und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers, den künftigen Ertragsaussichten, dem Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn, von vergleichbaren Betrieben für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Vergütungen und nach der Kapitalverzinsung zu beurteilen. Die Klägerin erreiche Qualitätsstandards, die sowohl die … AG als auch die … AG auf die Eigenproduktion der ihnen von ihr gelieferten Produkte verzichteten. Der Standard sei auf den Einsatz der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Neuentwicklungen und Akquise zurückzuführen.
In Auswertung des Prüfungsberichts erließ der Beklagte am 26. Oktober 1998 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Änderungsbescheid über Körperschaftssteuer für 1994, in dem er verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.H.v. DM 122.419,– annahm, mithin Tantiemen i.H.v. DM 177.581,– als fremdüblich ansah und die Ausschüttungsbelastung auf DM 55.089,– herstellte. Dabei teilte er die von ihm angenommene vGA entsprechend dem Verhältnis der Zahlungen der Tantieme auf. Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung führte ausschließlich zu einer Steuerminderung.
Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 27. November 1998 ein. Die Klägerin trug vor, maßgeblich für die Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Tantieme seien der Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und somit die in diesem bestehenden Ertragserwartungen. Diese seien lediglich regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren zu überprüfen. Eine solche Prüfung habe daher im Jahre 1994 noch nicht erfolgen müssen. Ungewöhnliche Abweichungen von der Prognose ließen die Tantieme nicht unangemessen werden. Im Zeitpunkt der Zusage sei das Geschäftsjahr 1993 im wesentlichen abgeschlossen gewesen. In Erwartung weiter steigender Umsätze seien ihre Gesellschafter-Geschäftsführer zutreffend von einem zukünftig erzielbaren Gewinn vor Ertragsteuern und Tantiemen von zumindest DM 800.000,– ausgegangen.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 12. November 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er fü...