rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA durch nicht fremdübliche Tantiemezusage der GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Eine Tantiemevereinbarung der GmbH mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Inhalt, dass sich der Tantiemesatz grundsätzlich auf fixe 40 % beläuft, dass aber ferner die Gesellschafterversammlung eine Gesamtausstattungs- und Gewinnprognose zu treffen und auf Basis dieser Prognose die Jahresgesamtbezüge des Gesellschaftergeschäftsführers so festzulegen hat, dass die Tantieme prognostisch 1/3 des Werts seiner übrigen Ausstattung nicht übersteigt, und dass ferner dann, wenn die Gewinnprognose so günstig ist, dass die Tantieme diese Grenze bei zunächst unveränderten fixen Vergütungsbestandteilen überschreitet, die fixen Bezüge des Geschäftsführers von der Gesellschafterversammlung soweit gesteigert werden müssen, dass sie sich zumindest auf das Dreifache der sich aus der Gewinnprognose ergebenden Tantieme belaufen, ist nicht fremdüblich, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt in voller Höhe zu einer vGA.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantieme.
Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Geschäftsführer ist der ausweislich des Handelsregisters von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite am 08. November 1951 geborene K. Z. (Z). Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Unter dem 10. Januar 1996 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Alleingesellschafter Z in Ergänzung des Geschäftsführervertrags eine Gewinntantieme, die sich auf 40 v.H. des Jahresüberschusses „vor Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. der Vornahme von Sonderabschreibungen und der Übertragung stiller Reserven, der Tantieme und der als Aufwand verbuchten Körperschaftsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer” belaufen sollte.
Ferner wurde bestimmt: „Die Zusammensetzung der Jahresgesamtbezüge ist durch die Gesellschafterversammlung für jeweils drei Jahre im vorhinein nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten so festzulegen, dass die Tantieme voraussichtlich 25 % der Jahresgesamtbezüge nicht übersteigt. Die Tantieme … ist dabei immer in einem Prozentsatz der durchschnittlichen innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwartenden Bemessungsgrundlagen … auszudrücken.”.
Der Zusage war die Ermittlung des Tantiemesatzes für die nächsten drei Jahre beigefügt, auf die in der Zusage Bezug genommen wurde. Man ermittelte ausgehend von einem nach obigen Maßgaben berichtigten Jahresüberschuss i.H.v. 50.000,– DM, einer geschätzten angemessenen Geschäftsführervergütung i.H.v. 80.000,– DM, die u.a. Gehalt, Tantieme, „Pensionszusage” und eine fiktive Jahresnettoprämie umfassen sollte, sowie einer Tantieme von 25 v.H. und einem Festgehalt von 75 v.H. der Geschäftsführervergütung einen als angemessen bezeichneten Tantiemesatz von 40 v.H. Diese Anlage ist nicht unterzeichnet, die Klägerin hat jedoch dem Beklagten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zugleich auch eine andere unterzeichnete Anlage vorgelegt, in der ein Jahresüberschuss von 60.000,– DM prognostiziert und eine angemessene Geschäftsführervergütung von 110.000,– DM angenommen werden. Es wird dort gleichfalls ein Tantiemesatz von 40 v.H. ausgewiesen. Die Klägerin trägt vor, letztere Berechnung sei die maßgebliche.
Für das Jahr 1996 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Tantieme i.H.v. 18.143,65 DM, für 1997 i.H.v. 19.083,72 DM.
Die Tantieme für 1997 wurde in 1998 geleistet, die für 1998 hingegen erst in 2000.
Das Monatsgehalt des Z belief sich ab dem 01. Juli 2000 auf 7.000,– DM. Im Jahresabschluss findet sich ein Geschäftsführergehalt von 88.000,– DM.
Die Klägerin erteilte Z eine Pensionszusage, deren Behandlung der Beklagte nach Prüfung durch einen Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung für das Streitjahr im Ergebnis nicht beanstandete. Die Pensionszusage datiert vom 18. Februar 1994. In ihr wird als Beginn des Anstellungsverhältnisses ausdrücklich der 01. Oktober 1991 festgehalten. Die Altersrente soll sich auf 2.000,– DM, die Berufsunfähigkeitsrente auf 1.500,– DM, die Witwenrente auf 1.200,– DM belaufen. Z hat bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Kapitalabfindungswahlrecht. Bei Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls sollen die erdienten Ruhegehaltsansprüche erhalten bleiben. Als erdient soll derjenige Teil der Versorgungsleistungen gelten, der dem Verhältnis der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zur Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Nach Auffassung des Fachprüfers war der von ihm festgestellte Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot nicht zu beachten, da im Rahmen der Teilwertberechnung die Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens nicht...