rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Freigabe einzelner Gegenstände durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz (redaktionell)
Gibt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse uneingeschränkt frei und überlässt sie dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung, so bleibt der Gemeinschuldner insoweit Unternehmer und schuldet die durch die unternehmerische Nutzung dieser Gegenstände – im Streitfall ihre Veräußerung – ausgelöste Umsatzsteuer.
Normenkette
UStG 1999 § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 80
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Im Betriebsvermögen der Klägerin befanden sich ein Grundstück in B., welches mit Grundschulden zugunsten der …bank AG belastet war, sowie diverse Anlagen und Maschinen, die Zubehör des Grundstücks darstellten. Nachdem über das Vermögen der Klägerin zwar das Insolvenzverfahren eröffnet, das Grundstück nebst Zubehör aber vom Insolvenzverwalter ohne Modifikation freigegeben worden war, veräußerte die Klägerin im Oktober 2001 in zwei voneinander abhängigen Kaufverträgen das Grundstück an die C. GmbH i.G., vertreten durch deren Geschäftsführer Sch., und das Zubehör an die … Vermietungsgesellschaft mbH, vertreten durch deren Geschäftsführerin Sch., beides unter Option zur und Ausweis einer Umsatzsteuer von insgesamt 120.574 DM. Diese setzte der Beklagte zunächst gegenüber dem Insolvenzverwalter, aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung dann jedoch mit Bescheid vom 28. Januar 2004 gegenüber der Klägerin fest und wies deren fristgerechten Einspruch mit Bescheid vom 15. Juni 2004 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage vom 12. Juli 2004.
Die Klägerin meint, die Umsätze seien wegen direkter Weiterleitung der im November 2001 gezahlten Kaufpreise an die Bank und der damit verbundenen Entlastung der Insolvenzmasse nicht von ihr, sondern vom Insolvenzverwalter zu versteuern. Nachdem sie in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2004 die Umsatzsteuer auf 0 EUR festzusetzen, ist ihr eine Ausschlussfrist gesetzt worden, um für die von ihr behauptete Weiterleitung des Bruttokaufpreises oder gegebenenfalls auch nur des Nettokaufpreises an die Bank und die dadurch bewirkte Entlastung der Masse Belege einzureichen oder Beweisangebote zu unterbreiten. Innerhalb der Frist hat die Klägerin nichts vorgetragen oder beigebracht und in der mündlichen Verhandlung ist für sie auch niemand aufgetreten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei infolge der Lieferung des Grundstücks nebst Zubehör und ihres Verzichts auf die Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig. Dass die Umsatzsteuer (in Anlehnung an BFH, Urt. v. 16. August 2001, V R 59/99, BStBl. II 2003, 208) nicht ihr, sondern dem Insolvenzverwalter gegenüber festzusetzen sei, weil der erzielte Kaufpreis an Stelle des belasteten Grundstücks nebst Zubehör getreten sei, an die Grundpfandrechtsgläubigerin ausgekehrt worden sei und damit die Insolvenzmasse entlastet habe, sei den Akten nicht zu entnehmen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er meint, er wisse nicht, welche Geldbeträge tatsächlich an die Grundpfandgläubigerin gezahlt worden seien. Daraus, dass der Beklagte die Umsatzsteuer immer noch geltend mache, schließe er, dass die Umsatzsteuer jedenfalls nicht durch eine dem Kaufvertrag entsprechende Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruch beglichen worden sei. Von der IKB habe er aber nur erfahren, dass die Bank ihre gesamten Darlehensansprüche nebst den bestellten Sicherheiten mit Forderungskaufvertrag vom 25. September / bzw. Oktober 2001 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin veräußert habe. Ein Gesellschafter der Klägerin habe ihm bloß mitgeteilt, dass die Klägerin von den Erwerberinnen keinerlei Zahlungen erhalten habe, ihn aber wegen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Verträge an seinen Prozessbevollmächtigten verwiesen. Dieser verfüge offenbar über die notwendigen Informationen, zumal er mit den Geschäftsführern der Erwerberinnen verwandt zu sein scheine, habe sie aber bislang von der Bezahlung einer ihm angeblich gegen die Klägerin zustehenden Forderung von rund 55.000 EUR abhängig gemacht.
Dem Gericht haben neben den für die Klägerin geführten Akten auch die für den Beigeladenen geführten Akten vorgelegen
Entscheidungsgründe
Das Gericht war nach § 91 Abs. 2 FGO trotz Ausbleibens der Klägerseite und des Beigeladenen an einer Entscheidung nicht gehindert, weil die Ladung ordnungsgemäß gewesen ist und darin auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden ist.
Die Klage ist unbegründet, denn der Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig gegenüber der Klägerin ergangen.
Die Lieferung des Grundstücks nebst Zubehör ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1, 4 Nr. 8 B...