Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerhaftung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.1999; Aktenzeichen VII R 98/98)

 

Tenor

Der Haftungsbescheid des Beklagte vom 19. Januar 1996 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 11. Juli 1996 wird ersatzlos aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende für die von der … geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate …

Die Klägerin war vom … Für die Monate Juli bis Oktober 1993 erfüllte die …ie ihr obliegende Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. verspätet; darüber hinaus beglich sie die aufgrund der verspäteten Voranmeldungen bzw. aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen festgesetzten Vorauszahlungen für die erwähnten Zeiträume nicht. Die Summe der geschuldeten Vorauszahlungen für die Monate Juli bis Oktober 1993 betrug 27.626,21 DM; außerdem hatte der Beklagte – FA – Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 5.981 DM im Zusammenhang mit den erwähnten Vorauszahlungen angefordert.

Nachdem im Jahre 1994 der Antrag auf Gesamtvollstreckung über das Vermögen der … gestellt worden war, erließ das FA am 07. August 1995 gegenüber dem seinerzeit bei der … eingesetzten Sequester einen Umsatzsteuerbescheid 1993, mit dem eine Umsatzsteuer in Höhe von 36.523 DM festgesetzt wurde. Diese Festsetzung wurde bestandskräftig. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.

Mit Haftungsbescheid vom 19. Januar 1996 nahm das FA die Klägerin – nach einer Teilrücknahme dieses Bescheides durch Bescheid vom 10. Mai 1996 – nur noch wegen der erwähnten rückständigen Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli bis Oktober 1993 in Höhe von insgesamt 27.626,21 DM sowie wegen damit zusammenhängender Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 5.981 DM (insgesamt 33.607,21 DM) als Haftende in Anspruch.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Nachdem das FA im Laufe des Klageverfahrens den angefochtenen Haftungsbescheid hinsichtlich der Inanspruchnahme für die Umsatzsteuervorauszahlung September 1993 um 4.789,75 DM sowie hinsichtlich der Inanspruchnahme für die Säumniszuschläge in Höhe von weiteren 5.355 DM zurückgenommen hat, trägt die Klägerin zur Begründung der Klage im wesentlichen nur noch vor, daß eine Haftungsinanspruchnahme für rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dann nicht mehr in Betracht komme, wenn – wie im vorliegenden Fall – vor dem Erlaß des Haftungsbescheides bereits die Umsatzsteuerjahresfestsetzung erfolgt war.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid des Beklagten vom 19. Januar 1996 in der Form des Einspruchsbescheides vom 11. Juli 1996 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA steht auf dem Standpunkt, daß eine Haftungsinanspruchnahme nach Ergehen der Umsatzsteuerjahresfestsetzung auch dann rechtmäßig sei, wenn die Haftungsvoraussetzungen nur bezüglich einzelner Umsatzsteuervorauszahlungen die in der nachfolgenden Jahresfestsetzung ausgegangen sind, gegeben waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA die Klägerin als Haftende bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli bis Oktober 1993 sowie bezüglich der damit zusammenhängenden Säumniszuschläge in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen kam eine Inanspruchnahme der Klägerin deswegen nicht in Betracht, weil die Vorauszahlungsschulden zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nicht mehr bestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der Senat anschließt, ist Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme, daß der Primäranspruch bei Erlaß des Haftungsbescheides noch besteht (Urteil des BFH vom 05. November 1992 I R 41/92, BStBl II 1993, 407 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestanden jedoch zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Haftungsbescheides vom 19. Januar 1996 die Umsatzsteuervorauszahlungsschulden für die Monate Juli bis Oktober 1993 nicht mehr. Denn bereits mit Bescheid vom 07. August 1995 hatte das FA die Umsatzsteuer 1993 gegenüber dem seinerzeit bei der … eingesetzten Sequester festgesetzt. Mit dem Ergehen dieser Jahressteuerfestsetzung endete die Wirksamkeit der erwähnten Vorauszahlungsbescheide; daß bedeutet das eine Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin aufgrund der Vorauszahlungsbescheide ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war (Urteil des BFH vom 29. November 1984 V R 146/83, BStBl II 1985, 370). Wegen der Akzessorietät der Haftung kann deswegen auch ein Haftender nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides nur noch wegen Rückständen bezüglich...

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