rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr im Finanzprozess auch für nicht rechtskräftig gewordenen und daher nicht als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Finanzprozess steht dem Kläger eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 (Klageverfahren) bzw. Nr. 3210 (Revisionsverfahren) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) auch dann zu, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids gem. § 90a Abs. 2 FGO mündliche Verhandlung beantragt und das Verfahren ohne ein Urteil bzw. ohne einen weiteren Gerichtsbescheid abgeschlossen worden ist (im Streitfall: einvernehmliche Erledigung der Hauptsache).

2. Bereits das bloße Ergehen eines (noch anfechtbaren) Gerichtsbescheides reicht für die Entstehung der Terminsgebühr aus (gegen FG Köln, Beschluss v. 9.2.2009, 10 KO 2120/08).

 

Normenkette

RVG § 13 Anlage 2 Nrn. 3202, 3210, 3104; VV-RVG Nrn. 3210, 3202, 3104; FGO § 139 Abs. 1, 3, § 149 Abs. 1, § 90a Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die Erinnerung vom 18. Juli 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Nachdem das Finanzgericht mit Urteil vom … 2015 der Klage im Verfahren 1 K …/13 stattgegeben hatte, legte der Erinnerungsführer Revision beim BFH ein. In dem dortigen Revisionsverfahren erließ der BFH am … 2016 einen Gerichtsbescheid gemäß § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 90a FGO, mit dem er die Revision als unbegründet zurückwies. Hiergegen stellte der Erinnerungsführer am …. 2017 den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO. Nachdem der Erinnerungsführer am …. 2017 dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide erlassen hatte und daraufhin beide am Revisionsverfahren Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied der BFH durch Beschluss vom … 2017, dass die Kosten des gesamten Verfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen seien.

Dem daraufhin beim Finanzgericht am 2. Mai 2017 gestellten Kostenfestsetzungsantrag … folgte der Kostenbeamte des Finanzgerichts vollumfänglich, obwohl der Erinnerungsführer Bedenken im Hinblick auf die Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nummer 3 1210 VV RVG in Höhe von … EUR erhoben hatte …, und setzte die Kosten mit Beschluss vom … 2017 auf … EUR fest …. Der Beschluss wurde dem Erinnerungsführer am … 2017 zugestellt ….

Am 18. Juli 2017 hat der Erinnerungsführer hiergegen Erinnerung eingelegt …. Er beantragt sinngemäß…,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … 2017 dahingehend zu ändern, dass die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf … EUR festgesetzt werden.

Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, eine Terminsgebühr in Höhe von … EUR für das Revisionsverfahren sei nicht anzusetzen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG i.V.m. Anl. 2 zu Nr. 3202 VV RVG nur dann entstehe, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden werde. „Entschieden” im vorgenannten Sinne bedeute, dass der Gerichtsbescheid Bestand habe und als Urteil wirke (so auch FG Köln vom 9. Februar 2009, 10 KO 2120/08, EFG 2009, 978). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung gelte dieser als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 2. Halbsatz FGO), sondern sei „ex tunc” beseitigt worden. Eine Terminsgebühr sei daher zu keinem Zeitpunkt entstanden. Diese Auffassung rechtfertige sich aus der Entstehungsgeschichte der Nr. 3210 und 3202 VV RVG. Die Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung – gefolgt von einem abhelfenden Änderungsbescheid – sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie der BFH entschieden habe (BFH vom 30. März 2006 V R 12/04, BStBl II 2006, 542). Aus dieser Entscheidung folge auch, dass die verfahrensrechtliche Folge des § 90a Abs. 3 2. Halbsatz FGO auf das Kostenrecht durchschlage (Bl. 152 f.).

Für die gegenteilige Rechtsauffassung gebe es keine Rechtsgrundlage. Sofern die Erinnerungsgegnerin darauf hinweise, dass der Gesetzgeber mit der Entwicklung von der BRAGO zum RVG und der darin enthaltenen unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Regelungsinhalte habe schaffen wollen, überzeuge dies nicht. Denn die Aussage „durch … als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden” sei sprachlich ein Pleonasmus, den der Gesetzgeber durch die Neufassung des RVG beseitigt habe …. Auch der Verweis der Erinnerungsgegnerin auf Nr. 3104 VV RVG sei nicht zielführend, da er vollständig andere Fälle betreffe …; insbesondere sei in der hier einschlägigen Nr. 3210 VV RVG gerade nicht auf Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG, worauf sich die Erinnerungsgegnerin berufe, verwiesen. Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG betreffe auch gerade nicht den Finanzrechtsstreit; für ihn gelte eben Nr. 3202 VV RVG, wo der Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann” fehle.

Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung zu keiner anderen Betrachtung. Das Entstehen der Terminsgebühr auch ohne eine mündliche Verhandlung diene dem Zweck, dass eine Entscheidung auch ergehen könne, die s...

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