Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bzgl. Grunderwerbsteuer

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 5 K 4239/94)

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 31. Oktober 1996 – St.Nr. … – wird bis zum Ergehen der Entscheidung des BFH in dem Revisionsverfahren II R 37/95 gegen das Urteil des FG Köln vom 26. Januar 1995 5 K 4239/94 ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hat in das Umlegungsverfahren der Gemeinde G. … (Bl. 9) das Flurstück … Nr. 1034/15 mit einer Größe von 2.614 qm eingebracht. Zugeteilt wurden ihm im Zuge dieses Verfahrens die Flurstücke Nrn. 3480 (883 qm), 3481 (833 qm) und 3496 (1.002 qm) mit insgesamt 2.718 qm. Für die Mehrzuteilung gegenüber dem Sollanspruch (1.934 qm) von 784 qm wurde ein Geldausgleich (27 DM/qm) in Höhe von 21.168 DM festgesetzt (Bl. 11). Der Antragsgegner ging bezüglich der Mehrzuteilung von einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang aus und setzte mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 Grunderwerbsteuer in Höhe von (21.168 DM × 2 v.H. =) 423 DM fest, die am 10. Dezember 1996 fällig war (Bl. 2, 3). Den Antrag des Antragstellers vom 26. November 1996 (Bl. 4, 5), Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 abgelehnt (Bl. 6, 7). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 1997 Einspruch eingelegt (Bl. 8)

Mit Schreiben vom 9. Januar 1997, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 1997, verfolgt der Antragsteller sein Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Finanzgerichtsordnung – FGO –) weiter (Bl. 1).

Der Antragsgegner zieht die Zulässigkeit des bei Gericht gestellten Antrags in Zweifel und beantragt (Bl. 40, 41),

… sofern er zulässig sein sollte, ihn als unbegründet abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig und auch begründet.

1. Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) ist grundsätzlich (nur) zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).

Soweit der Antragsgegner die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags in Zweifel zieht, weil der Antragsteller gegen die – seinen dort gestellten Antrag ablehnende – Entscheidung vom 20. Dezember 1996 am 9. Januar 1997 Einspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Vorschrift über die Zugangsvoraussetzungen zum Finanzgericht (§ 69 Abs. 4; vgl. BFH, Beschluß vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997 S. 56) enthält keine Beschränkung in der Weise, daß bei einem von der Finanzbehörde abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zunächst hiergegen ein Einspruchsverfahren durchzuführen sei. Ein solches ist dem Steuerpflichtigen vielmehr freigestellt. Er hat aber auch die Möglichkeit, zugleich oder alternativ einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht anzubringen (vgl. Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 21 ff. m.w.N.).

2. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuer- oder Feststellungsbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH, Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl III 1967, 533, und vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hierfür hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen, noch sind entsprechende Anhaltspunkte nach Lage der Akten erkennbar.

Da der Sinn und Zweck des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung in der Gewährung eines nur vorläuf...

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