Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist. Fristverlängerung. erhebliche Gründe. Glaubhaftmachung. Feststellung 2002
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist kann verlängert werden. Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Frist noch nicht hinfällig. Es müssen erhebliche Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft gemacht werden.
2. Arbeitsüberlastung ist normalerweise kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, insbesondere wenn sie weder unvorhersehbar noch, zumal bei einer Steuerberatungsgesellschaft, unabwendbar ist.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Mangels Abgabe der Feststellungserklärung 2002 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO). Gegen diese Bescheide legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Da weder eine Begründung des Einspruchs noch die fehlende Erklärung eingereicht worden sind, hat der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 22. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004, am selben Tage beim Finanzgericht per Fax eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und beantragt (Bl. 1),
die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Saarbrücken vom 22. November 2004 aufzuheben.
Begründung und Prozessvollmacht sollten auf dem Postweg übersandt werden.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004, zugestellt durch Empfangsbekenntnis am 4. Januar 2005, ist die Bevollmächtigte der Kläger unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Sie wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die bloße Benennung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch abzugebende Steuererklärungen nicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausreicht. Ihr wurde unter Vornahme entsprechender Belehrungen eine Ausschlussfrist bis zum 10. Februar 2005 gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2005, bei Gericht am selben Tage eingegangen um 21.38 Uhr, hat die Bevollmächtigte der Kläger Fristverlängerung „wegen übermäßiger Arbeitsbelastung” bis zum 25. Februar 2005 beantragt. Diese hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 11. Februar 2005 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005, bei Gericht am selben Tage eingegangen um 21.27 Uhr, hat die Bevollmächtigte der Kläger erneut und mit derselben Begründung Fristverlängerung bis zum 3. März 2005 beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2005, bei Gericht am selben Tage eingegangen um 23.33 Uhr, hat die Bevollmächtigte der Kläger erneut und mit derselben Begründung Fristverlängerung bis zum 10. März 2005 beantragt. Die beiden letztgenannten Anträgen sind nicht beschieden worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unzulässig.
a) Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung – AO – muss eine Klage den „Gegenstand des Klagebegehrens” bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 S. 1 FGO). Diese Fristsetzung kann in Form einer Ausschlussfrist erfolgen (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO) und kann mit einer Frist zur Angabe von Tatsachen verbunden werden (§ 79 b Abs. 1 S. 1 FGO). Lässt ein Kläger diese Frist verstreichen, ohne die erforderlichen Angaben zu machen, wird die Klage endgültig unzulässig, soweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO).
Im zu entscheidenden Falle haben die Kläger am 24. Dezember 2004 Klage erhoben, ohne „den Gegenstand des Klagebegehrens” zu benennen. Denn gleichviel, was im Einzelnen hierunter zu verstehen ist (s. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 65 FGO, Rdnr. 4), entspricht es einhelliger und zutreffender Auffassung, dass hierzu allein die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und der Einspruchsentscheidung nicht ausreicht, denn deren Benennung wird in § 65 Abs. 1 S. 1 FGO neben der des Klagebegehrens als eigenständiges Zulässigkeitserfordernis angeführt. Ebenso ist die Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung unzureichend (BFH v. 24. Mai 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908). Entsprechendes gilt für den Antrag auf „Aufhebung” eines Schätzungsbescheides, wenn – wie im Streitfall – Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Besteuerungsgrundlagen begehrt wird (BFH vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl. II 1998, 628).
b) Gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn „erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind”.
Auch eine gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist kann verlängert werden. Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Ausschlussfrist jedoch noch nicht hinfällig (BFH vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50), über ihn muss gru...