Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellungskosten des Gebäudes i.S.d. § 10e EStG
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Verlegung eines Verbundsteinpflasters für eine Terrasse oder eine Zufahrt gehören nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
Normenkette
EStG 1994 § 10e Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Seit 1988 machen sie für ihr selbst genutztes Einfamilienhaus Sonderausgaben nach § 10e EStG geltend.
Im Streitjahr 1994 erklärten sie u. a. für die Verlegung von Verbundpflastersteinen („Terrassenpflaster”) auf dem zu dem Einfamilienhaus gehörenden Grundstück nachträgliche Herstellungskosten i.H.v. 4.242 DM, die sie in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG durch Nachholung von 6 Jahren mit 30 % einbezogen. Nachdem der Beklagte dies bei der Durchführung der Veranlagung abgelehnt und auch einen entsprechenden Einspruch abgewiesen hatte, erhoben die Kläger am 23. Mai 1996 Klage.
Sie beantragen sinngemäß (Bl. 18):
unter Änderung des Bescheides vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 1996, die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben i.H.v. (30 % von 4.242=) 1.273 DM festzusetzen.
Zur Begründung tragen sie vor (Bl. 5f. RbhA, Bl. 19), die Verlegung der Verbundpflastersteine habe zu Herstellungskosten des Gebäudes geführt. Denn sie würde mit dessen Nutzung in einem engen Funktionszusammenhang stehen. Die Rechtsprechung habe in vergleichbaren Fällen Herstellungskosten des Gebäudes bejaht (FG Baden-Württemberg vom 21. September 1995 14 K 132/93, EFG 1996, 134; BFH BStBl. II 1986, 367; BStBl. II 1987, 14, BStBl. II 1981, 660, 672; BStBl. III 1966, 541; BStBl. II 1978, 210)
Der Beklagte beantragt (Bl. 22),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Nach herrschender Meinung seien Außenanlagen – wie etwa eine Grundstückseinfahrt – nicht in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG einzubeziehen (Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 e EStG Rdn. 68 „Außenanlagen”; Grube, DStZ 1991, 97ff.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 10 e Abs. 1 S. 1, 4 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 %, höchstens jeweils 15.000 DM wie Sonderausgaben abziehen. Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung sind Herstellungskosten (auch nachträgliche) für die Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e EStG nur bedeutsam, soweit sie das Gebäude, nicht dagegen den Grund und Boden betreffen.
2. Bei den hier streitigen Aufwendungen zur Verlegung von Verbundsteinpflaster handelt es sich nicht um Aufwendungen, die unmittelbar das Gebäude betreffen. Verbundsteinpflaster wird in aller Regel – wie auch im Entscheidungsfall – auf dem Grund und Boden des Grundstücks verlegt und bildet mit diesem – soweit nicht ein eigenes Wirtschaftsgut vorliegt – aufgrund der gegenseitigen Zusammengehörigkeit eine wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1, 3 BewG).
Die Rechtsprechung hat jedoch häufig Aufwendungen für Einrichtungen, die nicht unmittelbar in oder an einem Gebäude angebracht sind, sondern die sich getrennt davon lediglich zusammen mit dem Gebäude auf einem Grundstück befinden, wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs und ihres „dienenden Charakters” als Herstellungskosten dem Gebäude selbst zuordnet (für die Grundstücksumzäunung: BFH, vom 15. Dezember 1977 VIII R 121/73, BStBl. II 1978, 210; vom 30. Juni 1966 VI 292/65, BStBl. III 1966, 541; für Auffahrten und Stellplätze: BFH, vom 15. Oktober 1965 VI 181/65 U, BStBl. III 1966, 12; FG Baden-Württemberg, vom 21. September 1995 14 K 132/93, EFG 1996, 134; für Garagen: BFH, vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BStBl. II 1984, 196). Andererseits werden vom Gebäude getrennte Außenanlagen auf dem Grundstück häufig als eigene Wirtschaftsgüter mit eigener Abschreibung verstanden (s. z. B. für ein Außenschwimmbad: BFH, vom 1. August 1978 VIII R 17/74, BStBl. II 1979, 14; für einen Zierfischteich: BFH, vom 30. Juni 1966 VI 292/65, BStBl. III 1966, 541 a.E.; für einen Wintergarten: BFH, vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BStBl. II 1999, 596; für eine Privatstraße: BFH vom 19. Oktober 1999 IX R 34/96; BStBl. II 2000, 257; für eine Gartenanlage: BFH, vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl. II 1999, 282, 284; vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BStBl. II 1997, 25). In der letztgenannten Entscheidung hat der BFH (dort S. 26) ausdrücklich offengelassen, ob Zugangswege zum Gebäude und die Bepflanzung der Grundstücksgrenzen dem Gebäude zuzuordnen sind.
3. Im Sinne einer einheitlichen und klaren Rechtsanwendung sind die Begriffe „Wirtschaftsgut”, „G...