Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung. Gewinntantieme. Gesellschaftsdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anstieg des Negativsaldos eines Verrechnungskontos von rund 702.000 DM auf rund 1.124.000 DM muss auch dann nicht zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen führen, wenn die Schuld nur teilweise dinglich gesichert ist.
2. Gewinntantiemen, die über 50% des Gewinns abschöpfen, führen auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sich diese auf mehrere Geschäftsführer verteilen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, die bis zum 31. Dezember 1994 als „C.- GmbH” firmierte, betreibt ein Institut für Training und Weiterbildung in Marketing und Vertrieb. Ihr Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wurde bis 1994 von Frau G. P., ab 1995 von ihrem Ehemann, Herrn T. P., gehalten (BilH, Dok.). Die Eheleute waren in den Streitjahren die jeweils alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Klägerin.
Die Klägerin hat mit beiden Geschäftsführern Anstellungsverträge geschlossen, nach denen sie
- • an Frau P. ein monatliches Festgehalt i.H.v. 6.000 DM nebst einer Tantieme i.H.v. 30 % des Jahresgewinns vor Steuern (39ff., 44, Dok.) und
- • an Herrn P. ein monatliches Festgehalt i.H.v. 10.000 DM nebst einer Tantieme i.H.v. 30 % des Jahresgewinns vor Steuern (45ff., 49, 50, Dok.)
zu zahlen hatte. Die Tantiemen betrugen in den Jahren 1993 bis 1995 32.000 (Bl. 13 BilH), 57.555 (Bl. 89 BilH) und 55.835 (150 BilH) DM. In den Jahren 1992 bis 1995 wiesen die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin folgende Daten aus (BilH):
Jahr |
Umsatz |
Gewinn |
1992 |
1.461.652 |
80.036 |
1993 |
1.839.548 |
28.585 |
1994 |
1.915.496 |
58.641 |
1995 |
1.658.289 |
53.294 |
Zudem führte die Klägerin ein Gesellschafterverrechnungskonto, das jeweils zum Jahresende folgende Forderungen der Klägerin auswies, die jeweils mit 8 % p.a. vom Mittelwert eines jeden Jahres verzinst worden sind (Bl. 5, BilH, Bl. 3 RbH):
1990: |
228.748 |
1991: |
319.314 |
1992: |
702.205 |
1993: |
1.124.830 |
1994: |
1.168.926 |
1995: |
1.119.512 |
Der Saldo des Verrechnungskontos wurde in den Bilanzen der Klägerin unter der Position „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände” erfasst.
Zur Sicherung der vorgenannten Forderung übertrug die Gesellschafterin am 2. Januar 1993 die Rückgewähransprüche aus einer Grundschuld i.H.v. 600.000 DM an ihrem Grundstück „IP, S.” zugunsten der Sparkasse S. auf die Klägerin. Die Grundschuld valutierte zum 28. November 1995 noch mit 298.817 DM (Bl. 55ff. BilH93). Am 1. November 1994 trafen Herr P. und die Klägerin eine Tilgungsvereinbarung dahingehend, dass seine Verbindlichkeit aus dem Verrechnungskonto durch künftige Tantiemenzahlungen und Gewinnausschüttungen sowie durch laufende Gehaltszahlungen getilgt werden sollte (Bl. 63f. BilH93).
Bei der Durchführung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1993 behandelte der Beklagte den Anstieg des Verrechnungskontos von 702.205 DM auf 1.124.830 DM und infolge dessen auch die Tantieme i.H.v. 32.000 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen. Für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 zog der Beklagte die sich hieraus ergebenden Konsequenzen (Kürzung der Zinseinnahmen, Tantiemenkorrektur) und erließ für die Streitjahre dementsprechende Körperschaftsteuerbescheide.
Die fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidung vom 16. Mai 1997 als unbegründet zurück. Am 13. Juni 1997 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),
unter Änderung der Bescheide vom 30. Oktober 1996, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1997, die Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 ohne die verdeckten Gewinnausschüttungen festzusetzen, die der Beklagte wegen und infolge der Erhöhung des Verrechnungskontos im Jahre 1993 angenommen hat.
Das Gesellschafterverrechnungskonto werde seit Bestehen als Kontokorrentkonto behandelt und entsprechend verzinst. Am 2. Januar 1993 sei die Kontokorrentschuld i.H.v. damals 702.205 DM durch die Abtretung der Rückgewähransprüche aus einer Grundschuld in Höhe von 600.000 DM gesichert worden (Bl. 2). Zum 31. Dezember 1997 sei die Grundschuld noch mit 298.950 DM valutiert gewesen und werde durch eine Lebensversicherung (Rückkaufswert nicht unter 100.000 DM) nach deren Laufzeitende getilgt (Bl. 25, 42). Die weitere Inanspruchnahme des Kontokorrents in 1993 von 422.625 DM sei wegen der Bonität des Schuldners nicht zusätzlich abgesichert worden. Auch unter fremden Dritten reiche nicht selten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zur vollständigen oder teilweisen Kreditsicherung aus (Bl. 2).
Zudem sei zu beachten, dass das Darlehn mit 8% vom Jahresmittelwert verzinst worden sei. Die Rückzahlung gemäß Vereinbarung vom 1. November 1994 habe im Jahr 1995 zu einer Tilgung i.H.v. 49.414 DM geführt (Bl. 2). Im Jahr 1997 sei die Kontokorrentforderung durch die Aufnahme von zwei Bankdarlehn und sonstige Tilgungsleistungen auf 531.156 DM zum 31. Dezember 1997 reduziert worden (Bl. 24).
Der Beklagte beantragt (Bl. 19)...