Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage: Nachweis der Entgeltlichkeit eines innerfamiliären Wohnungskaufvertrages. Umbau eines Dachgeschosses ohne Schaffung neuen Wohnraumes nicht begünstigt. Eigenheimzulage ab 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis, ob ein nach dem EigZulG begünstigtes Erwerbsgeschäft vorliegt, dem Wohnungserwerber. Bei einem Grundstücksgeschäft zwischen nahen Angehörigen kommt diesem Nachweis erhöhte Bedeutung zu. Je mehr die jeweiligen Sachverhaltsumstände auf eine zulagenschädliche Gestaltung hindeuten, desto strengere objektive Beweisanforderungen sind an die Entgeltlichkeit des familiären Grundstückskaufvertrages zu stellen. Bloße Zahlungsquittungen über den Kaufpreis genügen diesen Anforderungen nicht, wenn sich weder die Herkunft der Zahlungsmittel beim Erwerber noch ihre Verwendung beim Veräußerer kontenmäßig oder sonstwie objektiv belegen lässt.
2. Mangels Schaffung neuer Wohnflächen ist ein Fördertatbestand nach § 2 Abs. 2 EigZulG auch dann nicht gegeben, wenn unter Abtragung der gesamten Dachkonstruktion teils neue, teils größere Mansarden mit erheblich größeren Fenstern gesetzt werden.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 8
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem 9. September 1999 mit Frau D verheiratet ist (Bl. 2 FG), ist Polizeibeamter (Bl. 5 Rb). Durch notarielle Urkunde vom 6. August 1999 erwarb er von seiner Mutter zum Preise von 100.000 DM die durch notarielle Teilungserklärung vom gleichen Tage geschaffene Eigentumswohnung im Ober- und Dachgeschoss des Zweifamilienhauses x-straße 10, H (Bl. 3, 5-7, 12 Rb). Besitz, Lasten, Nutzungen und Gefahr gingen mit der urkundlich sofortigen Übergabe der Wohnung an den Kläger über (Bl. 8 Rb). Zugleich bestätigte die Mutter, den Kaufpreis bereits erhalten zu haben (Bl. 7 Rb). Hierzu legte der Kläger entsprechende Zahlungsquittungen seiner Mutter vom 26. und 31. Juli sowie vom 6. August 1999 über den Erhalt von 35.000, 25.000 bzw. 40.000 DM vor (Bl. 21 Rb).
Durch Bescheid vom 24. August 2001 lehnte der Beklagte die ab 1999 beantragte Gewährung der Eigenheimzulage ab, weil weder die Kaufpreiszahlung noch die Kaufpreisverwendung kontenmäßig hätten belegt werden können. Er zweifelte die Zahlungsquittungen an, zumal die quittierten Beträge angeblich aus erspartem Barvermögen des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau D, das sich wegen negativer Erfahrungen mit der DDR bei keiner Bank befunden hätte, gezahlt worden seien (Bl. 23 Rb).
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine aus der DDR stammende Ehefrau habe ihm für den Wohnungserwerb erhebliche Gelder (80.000 DM, Bl. 33 Rb) zur Verfügung gestellt. Außerdem müssten die Kosten für den Umbau der erworbenen Wohnung berücksichtigt werden (Bl. 28 Rb). Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 16. Januar 2002 als unbegründet zurück (Bl. 15 ff.).
Am 15. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24. August 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2002 die Eigenheimzulage für das Objekt H, x-straße 10, ab dem Jahr 1999 auf jährlich 2.500 DM festzusetzen.
Obwohl die Eheleute S noch nie eine Vermögensteuererklärung abgegeben hätten, maße sich der Beklagte an, über ihre Vermögensverhältnisse sowie auch sonst über ihre Lebensführung zu urteilen (Bl. 1).
Der Wohnungserwerb werde durch den Kaufvertrag und die Zahlungsquittungen dokumentiert (Bl. 2 FG). Bargeschäfte, die auch heute noch üblich seien, könnten naturgemäß nicht kontenmäßig belegt werden (Bl. 2, 24 FG). Dem Beklagten sei die Vorlage des von der Mutter des Klägers nicht eingezahlten Kaufpreises angeboten worden (Bl. 2).
Der Beklagte beanstande in Unkenntnis der Persönlichkeit der Ehefrau des Klägers zu Unrecht, dass sie ihm für den Kauf der streitigen Wohnung bereits vor dem Wohnungserwerb und der Eheschließung erhebliche Barmittel ungesichert überlassen habe. Schon damals habe nämlich eine enge persönliche Bindung zwischen den Eheleuten bestanden, da sie seit dem 4. März 1997 ein erstes gemeinsames Kindes hätten (Bl. 2 FG, 32 u. 33 Rb).
Barvermögen könne außer durch Arbeitslohn auch durch Schenkungen und Kredite angesammelt werden, wie die im Kaufvertrag vorgenommene Umschreibung der bereits bestellten Grundschuld über 100.000 DM auf den Kläger zeige (Bl. 2, 7, 24). Dieser Grundschuld habe ein Darlehen zugrunde gelegen, das am 1. August 1999 mit 47.968,54 EUR valutiert habe (Bl. 25, 7). Auch daraus resultiere der Anspruch auf die beantragte Eigenheimzulage sowie weiterhin daraus, dass durch den Ausbau des Daches die Wohnfläche der erworbenen Wohnung vergrößert worden sei (Bl. 2).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen trägt er vor (Bl. 13):
Nach wie vor sei für einen entgeltlichen Ansch...