Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988 und 1989
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –, die mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1984 errichtet wurde (Bl. 1 DokA). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Ausführung sämtlicher Zahntechnikerarbeiten (Bl. 1 DokA). Gesellschafter mit einer Stammeinlage von jeweils 25.000 DM sind der Zahntechniker … W. und der Zahntechnikermeister … Gleichzeitig mit der Gründung wurden beide Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Im Jahre 1991 wurde Herr K. als Geschäftsführer abberufen. Laut einem Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 1991 war Herr K. lediglich aus berufsrechtlichen Gründen zum Geschäftsführer bestellt worden; Vergütungen habe er von der Klägerin nicht erhalten (Bl. 35 Bilanzheft).
Unter dem 25. Juni 1984 (Bl. 45 ff. Bilanzheft) und unter dem 29. Juni 1984 (Bl. 15 DokA) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1984 zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter … W. ein Anstellungsvertrag geschlossen. Danach erhielt letzterer eine monatliche Vergütung von 5.000 DM. In Nachträgen zum Anstellungsvertrag vom 25. Juni 1984 (Bl. 20, 21 DokA) wurden am 21. Dezember 1987 folgende Vereinbarungen getroffen:
- „Herr W. erhält ab 1. Januar 1988 eine Gewinntantieme in Höhe von 30 v.H. des Gewinns vor Steuer. Diese Gewinntantieme steht Herrn W. jedoch nur zu, soweit der Gesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Höhe von mindestens 30 v.H., gemessen am Stammkapital, verbleibt.”
- „Herr W. erhält ab 1. Januar 1988 ein Bruttogehalt in Höhe von 10.000 DM sowie ein dreizehntes Monatsgehalt.”
Mit nochmaligem Nachtrag vom Januar 1988 (Bl. 22 DokA) wurde nachfolgende Änderung vereinbart:
„Herr … W. erhält ab dem 1. Januar 1988 ein Gehalt von 10.000 DM. Ebenfalls wird Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies zuläßt. Eine Entscheidung hierüber erfolgt im jeweiligen Monat der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes. Die Tantieme wird weiterhin mit 30 v.H. des Jahresüberschusses vor Steuer, bei 30 v.H. verbleibender Eigenkapitalverzinsung bemessen.”
Mit weiterem Nachtrag vom 20. November 1988 (Bl. 39 Bilanzheft) wurde vereinbart:
„Herr W. erhält ab 1. Januar 1989 ein Gehalt von 6.020 DM, welches sich ab 1. Mai 1989 auf 7.000 DM erhöht. Daneben erhält Herr W. ein Urlaubsgeld von 3.500 DM. Die gewinnabhängige Tantieme bleibt in der bisherigen Form bestehen.”
In den Bilanzen zum 31. Dezember 1988 und zum 31. Dezember 1989 sind folgende Geschäftsführergehälter – ohne Tantiemen – als Aufwand erfaßt:
Kalenderjahr 1988: |
130.000 DM |
Kalenderjahr 1989: |
120.000 DM |
Diese Beträge sind auch in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1988 und 1989 des Gesellschafter-Geschäftsführers Weinard angegeben.
Im Jahr 1991 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Nach den Feststellungen des Prüfers – denen sich der Beklagte anschließt – wurden für den Gesellschafter-Geschäftsführer W. auf den Lohnkonten folgende Gehaltszahlungen gebucht (Bl. 40 ff. Bilanzheft):
Kalenderjahr 1988:
Januar – Dezember: 12 × 6.020 DM = |
72.240 DM |
Weihnachtsgeld |
6.020 DM |
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78.260 DM |
Kalenderjahr 1989:
Januar – April: |
4 × 6.020 DM = |
24.080 DM |
Mai – Dezember: |
8 × 7.000 DM = |
56.000 DM |
Urlaubsgeld |
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3.500 DM |
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83.580 DM |
Für diese Löhne wurden nach den Feststellungen des Prüfers die entsprechenden Steuerabzugsbeträge auch laufend einbehalten und an das Finanzamt entrichtet.
Für das Kalenderjahr 1988 wurde zum 31. Dezember 1988 weiterhin ein Restgehalt von 29.788,32 DM über das Gesellschafter-Verrechnungskonto (Bl. 42 Bilanzheft) sowie ein Betrag von 21.951,68 DM (Steuern Restgehalt) unter sonstigen Verbindlichkeiten (Bl. 42 Bilanzheft) gebucht. Eine entsprechende Buchung für den Veranlagungszeitraum 1989 war für den Prüfer nicht zu ersehen; jedoch besteht eine Differenz zwischen Aufwand lt. VuG-Rechnung und Lohnbuchhaltung. Gewinntantiemen wurden unter sonstigen Verbindlichkeiten mit einem Aufwand in Höhe von 51.740 DM – brutto – verbucht.
In Höhe der Differenz zwischen vereinbarten und tatsächlich gebuchten Gehältern nahm der Beklagte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 51.740 DM (1988) bzw. 36.420 DM (1989) an. Eine weitere vGA in Höhe von 4.535 DM wurde für den Veranlagungszeitraum 1989 mit der Begründung angesetzt, der Klägerin verbliebe aufgrund der gewährten Tantieme lediglich noch ein Jahresüberschuß von 10.465,08 DM; dabei sei eine angemessene Kapitalverzinsung in Höhe von 30 v.H. des Stammkapitals (= 15.000 DM) nicht mehr gewährleistet gewesen.
Die am 8. April 1993 eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. November 1993 (Bl. 9 ff. d.A.) als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde am gleichen Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben (Bl. 8).
Am 27. Dezember 1993 erhob die Klägerin Kla...