Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerermäßigung für Abfindungszahlung bei fehlender Zusammenballung. Einkommensteuer 1995 und 1996
Leitsatz (amtlich)
Die ermäßigte Besteuerung einer wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung setzt grundsätzlich voraus, dass die Zahlung in einem Betrag zufließt. Erfolgt die Zahlung der Entschädigung verteilt auf mehrere Veranlagungszeiträume, scheidet eine Steuerermäßigung regelmäßig aus.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine an den Kläger in zwei Teilbeträgen gezahlte Abfindung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – zu unterwerfen ist.
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte als Vertriebsleiter der A.-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 EStG). Daneben war er auch für das Handelshaus B.-S.A., das wie die A.-AG zum Konzern der C.-AG gehört, tätig.
Am 12. Dezember 1995 schlossen der Kläger und die A.-AG einen „Aufhebungsvertrag”. Nach § 1 dieses Vertrages sollte das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der A.-AG und der B.-S.A. mit Ablauf des 28. Februar 1996 enden. Gemäß § 2 des Vertrages hatte die A.-AG dem Kläger zum Ausgleich für die Aufgabe seines sozialen Besitzstandes einen Betrag von … DM zu zahlen. Von diesem Betrag sollten zunächst … DM „unverzüglich nach Anteilsübertragung” und der Restbetrag „mit Beendigung des Angestelltenverhältnisses” ausgezahlt werden. All dies sollte gemäß §§ 7, 8 des Vertrages nur gelten, wenn der Kläger allein oder mit anderen von ihm zu benennenden Partnern bis zum 14., spätestens aber bis zum 31. Dezember 1995 sämtliche Aktien der B.-S.A. erwerben würde, was denn auch geschah. Anderenfalls wurde das Angestelltenverhältnis des Klägers gemäß § 9 des Vertrages zum 30. Juni 1996 ordentlich gekündigt.
Der Beklagte veranlagte den Kläger und dessen Ehefrau zunächst antragsgemäß für den Veranlagungszeitraum 1995, wobei er nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 24.000 DM (§ 3 Nr. 9 EStG) den Betrag von … DM der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen hatte, und erließ am 25. November 1996 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Danach wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger, der im Jahre 1996 Geschäftsführergehälter in Höhe von … DM bezogen hat, in diesem Jahr den weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von … DM erhalten hatte. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 begehrten der Kläger und seine Ehefrau auch hierfür die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, was der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 26. Mai 1996 ablehnte. Den Einkommensteuerbescheid für 1995 änderte er dementsprechend gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – mit Bescheid vom 26. Mai 1998, was insgesamt zu Einkommensteuernachforderungen in Höhe von … DM führte. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1999 als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die mit Schreiben vom 19. März erhoben wurde und die am 24. März 1999 bei Gericht eingegangen ist.
Ein am 29. September 1999 bei Gericht gestellter Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg. Mit Beschluss des Senates vom 30. März 2000 2 V 267/99 wurde die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bis einen Monat nach Bekanntgabe der instanzbeendenden Entscheidung des Senats in der Hauptsache angeordnet.
Der Kläger ist der Auffassung, auf die von ihm bezogene Ausgleichszahlung sei gemäß § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Die streitbefangene Abfindung hätte ursprünglich in einem Betrag gezahlt werden sollen. Auf Veranlassung der früheren Arbeitgeberin sei ein Betrag in Höhe von … DM nur deshalb bereits im Dezember 1995 ausgezahlt worden, damit er seiner Verpflichtung zum Erwerb der Anteile der B.-S.A. habe nachkommen können. Es entspreche dem Sinn und Zweck des § 34 EStG, auch auf die beiden Abfindungsteilbeträge den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, denn anderenfalls käme es zu einer Steuerbelastung, die höher wäre, als die letzte im Jahr 1996 zur Auszahlung gelangte Abfindungsteilsumme von … DM.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 jeweils vom 26. Mai 1998 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1999 die Steuer unter Anwendung des § 34 EStG hinsichtlich der beiden Teilbeträge festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Anwendung des halben Steuersatzes lägen nicht vor. Es komme steuerlich nicht darauf an, welche Abfindungsregelung zunächst beabsichtigt gewesen sei, vielmehr sei erheblich, was vereinbart und tatsächlich ausgeführt worden sei. Es ha...