Entscheidungsstichwort (Thema)
Beibehaltung einer Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und nur anteilige Behandlung als vGA bei Ausscheiden vor Ablauf der Erdienenszeit ohne Reduzierung der für die volle Erdienenszeit zugesagten Pensionsansprüche
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen für die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz der GmbH entfallen nicht, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer rund fünfeinhalb Jahre nach Erteilung der Pensionszusage und damit vor Ablauf des 10-jährigen Erdienenszeitraum seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und ab da lediglich auf sein laufendes Geschäftsführergehalt, nicht aber auf seine Pensionsanwartschaft verzichtet.
2. Wurde dem 57-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine – steuerlich anzuerkennende – Zusage auf eine mit Vollendung des 68. Lebensjahrs beginnende Pension gemacht und scheidet dieser tatsächlich bereits nach gut fünf Jahren als Geschäftsführer aus, so ist die Beibehaltung der Pensionsrückstellung auch dann nicht in voller Höhe als vGA zu behandeln, wenn die Pensionszusage keine Regelung zur zeitanteiligen Kürzung der Pensionsansprüche im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens enthält.
3. Eine vGA liegt allerdings insoweit vor, als die Pensionszusage eine Anpassungsklausel für den Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse enthält und hiervon bei der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht Gebrauch gemacht wird. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte insoweit den Betrag der zugesagten monatlichen Altersrente auf den Betrag reduziert, den der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit nach Erteilung der Pensionszusage bis zum Ausscheiden tatsächlich „verdient” hat, und für eine entsprechend niedrigere Bilanzierung der Pensionsrückstellung in der GmbH-Bilanz gesorgt.
Normenkette
EStG § 6a; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 Sätze 1-2; GmbHG § 43 Abs. 1
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 vom … 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2012 wird die Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 unter steuerlicher Anerkennung der Pensionsrückstellung für B für 2006 i.H.v. 58.657 EUR, für 2007 i.H.v. 66.000 EUR, für 2008 i.H.v. 74.440 EUR, für 2009 i.H.v. 84.197 EUR und für 2010 i.H.v. 95.506 EUR festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 45 %, dem Beklagten zu 55 % auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom … 1998 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines … ist. An ihrem Stammkapital waren anfänglich zu 55 % … (B), geboren am 21. März 1943, sowie zu 45% sein Sohn … beteiligt. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt.
Der Geschäftsführervertrag mit B (Dok Bl. 19 ff.) vom … Dezember 1998 sah ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 6.000 DM sowie eine Tantieme von 10 % des bereinigten Jahresüberschusses (maximal 25 % der Jahresgesamtbezüge des B) vor. Der Vertrag enthält keine Regelungen über eine Versorgungsanwartschaft. In § 10 Abs. 3 des Vertrages ist vereinbart:
„Die Parteien sind berechtigt, zum Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag zu kündigen.”
Mit Vertrag vom 1. Januar 2001 (Dok Bl. 29 ff.) erteilte die Klägerin B mit sofortiger Wirkung eine Pensionszusage. Danach sollte B mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 1.500 EUR zustehen. In § 5 des Vertrages ist folgendes vereinbart:
„Die GmbH behält sich vor, die Leistungen aus dieser Versorgungszusage zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erklärung dieser Zusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der GmbH die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.”
Mit Vertrag vom 25. August 2006 schloss die Klägerin mit B einen Aufhebungsvertrag (Dok Bl. 28). Dort wurde vereinbart:
„B wird mit dem 31. August 2006 seine berufliche Tätigkeit beenden…Das mit dem Geschäftsführer bestehende Anstellungsverhältnis endet zum 1. September 2006… Die Parteien erfüllen noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 die Verpflichtungen aus dem Anstellungsverhältnis. Mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 1. September 2006 stehen dem Geschäftsführer keinerlei Vergütungsansprüche mehr zu.”
Mit Vertrag vom 19. Juni 2007 (Dok Bl. 13 ff.) veräußerte B einen Anteil von 45% an der Klägerin an seinen Soh...