Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde für das Streitjahr 1994 beim beklagten Finanzamt als unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer veranlagt.
Seit Mitte des Jahres 1995 wohnt er im eigenen Einfamilienhaus in Frankreich. Bereits in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte er aus dem Kauf dieses Hauses resultierende Schuldzinsen in Höhe von 7.243,64 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte berücksichtigte diese Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1994 nicht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 9. Oktober 1995 legte der Kläger am 12. Oktober 1995 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, daß er als Angestellter im – deutschen – öffentlichen Dienst seine Einkommensteuer (weiterhin) in Deutschland entrichten müsse. Konsequenterweise müßten daher auch die Schuldzinsen für das in Frankreich erworbene Haus bei der deutschen Steuerveranlagung Berücksichtigung finden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Er führte an, Schuldzinsen anläßlich des Erwerbs einer eigengenutzten Wohnung seien nur unter den Voraussetzungen des § 10 e Einkommensteuergesetz – EStG – berücksichtigungsfähig. Beim Haus des Klägers fehle es jedenfalls an der inländischen Belegenheit.
Am 22. Juli 1996 erhob der Kläger Klage.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 9. Oktober 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1996 die Einkommensteuer für 1994 unter Berücksichtigung der für die selbstgenutzte Wohnung in Frankreich in 1994 aufgewandten Schuldzinsen – wie Sonderausgaben – in Höhe von 7.243,64 DM festzusetzen.
Er hält es mit dem Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar, daß nur im Inland belegene Wohnungen steuerlich begünstigt werden. Demgemäß seien die geltend gemachten Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 EStG anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 31),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, daß der Gesetzgeber bei der Zuwendung von Subventionen – um eine solche handele es sich bei der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG – einen weiten Ermessensspielraum habe.
Wegen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die geltend gemachten Schuldzinsen für das Streitjahr 1994 sind nicht nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig, da das – ab Mitte 1995 – selbst genutzte Einfamilienhaus in Frankreich belegen ist. Nach dem Wortlaut des § 10 e Abs. 1 Sätze 1, 4 (i.V.m. Abs. 6 Satz 1) EStG kommen die steuerlichen Vergünstigungen dieser Vorschrift nur für im Inland belegene Wohnungen in Betracht.
2. Diese Beschränkung auf Inlandsobjekte verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Die unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsobjekten ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Steuervergünstigung den Zweck, das inländische Wohnungseigentum zu fördern.
In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – dem Gesetzgeber bei Ungleichbehandlungen im allgemeinen einen weiteren Gestaltungsspielraum zugebilligt (BVerfG, Beschluß vom 17. Mai 1983 2 BvL 8/82, BVerfGE 64, 158, 168 f.). Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern ob für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (sog. Willkürverbot).
Im vorliegenden Fall ist der legitime Zweck in der Gemeinwohlförderung zu sehen. Aus sozialpolitischen Gründen ist infolge des steigenden Wohnbedarfs und den stetig wachsenden Anforderungen an die Wohnqualität die inländische Wohneigentumsförderung notwendig. Daß die Gemeinwohlförderung nur innerhalb der Staatsgrenzen erfolgt, ist einleuchtend, da jeder Staat primär für das Wohlbefinden in seinem Staatsgebiet verantwortlich ist und eine Allzuständigkeit tatsächlich unmöglich wäre. Eine individuelle Abgrenzung danach, wer inwieweit zum Steueraufkommen beigetragen hat, wäre verwaltungstechnisch nicht praktikabel. Auch ist zu berücksichtigen, daß Steuern nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –).
In wirtschaftspolitischer Sicht geht mit dieser Wohneigentumsförderung zwangsläufig eine Förderung der – nicht nur inländischen – Wohnungswirtschaft einher, was wiederum allgemein konjunkturbelebend wirkt. Von daher kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wohneigentumsförderung im besonderen ein weiter Ermessensspielraum zu (s. Drenseck, DStR 1986, 380).
3. Des weiteren vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen die gemeinsch...