Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmitttel gegen nichterschienenen Zeugen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Aussage über Reise- und Verhandlungsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Mit der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt ein geladener Zeuge keinen zur Abänderung des festgesetzten Ordnungsmittels ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vor, wenn hieraus nicht zugleich seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ersichtlich ist.
Normenkette
ZPO § 381 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
I.
Rechtsanwalt „A” wurde mit Ladung vom 18. August 2005 als Zeuge zur mündlichen Verhandlung in dem sich aus dem Rubrum ergebenden finanzgerichtlichen Verfahren auf den 07. Oktober 2005 geladen. Die Ladung wurde ihm am 20. August 2005 zugestellt. Am Tag der mündlichen Verhandlung lies der Zeuge durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten, dass er erkrankt sei und deshalb zum Termin nicht erscheinen könne. Die Berichterstatterin forderte ihn am gleichen Tage auf, binnen fünf Tagen nach Zugang dieser Verfügung ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der erkrankungsbedingten Verhinderung vorzulegen.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 setzte das Gericht gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von zwei Wochen fest. Gleichzeitig wurden ihm die durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2005 verursachten Kosten auferlegt. Der Beschluss wurde dem Zeugen am 21. Oktober 2005 zugestellt. Zuvor hatte der Zeuge am 18. Oktober 2005 eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit am 7. Oktober 2005 vorgelegt.
Am 01. November 2005 legte der Zeuge Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2005 ein und fügte erneut die ärztliche Bescheinigung vom 07. Okotober 2005 bei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerde war nicht abzuhelfen.
Mit seinem Vorbringen, am 7. Oktober 2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein und der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. „B” über diese Arbeitsunfähigkeit vom 7. Oktober 2005 wendet sich der Zeuge nicht originär gegen die der Beschwerde zugänglichen Festsetzungen in dem Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2005. Denn er trägt nichts vor, was Einfluss auf die Höhe des Ordnungsgeldes oder die Höhe der Ersatzordnungshaft haben könnte.
Sein Begehren könnte vielmehr als Antrag auf Abänderung der Festsetzung des Ordnungsmittels gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausgelegt werden (vgl. zum Nebeneinander von Abänderungsantrag gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO und Beschwerde: Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Rz. 5 zu § 381 ZPO). Aber auch dieser Antrag hätte keinen Erfolg. Denn der Zeuge hat keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2005 vorgetragen. Allein die Darlegung, arbeitsunfähig erkrankt zu sein, reicht als Entschuldigungsgrund nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, dass mit der Arbeitsunfähigkeit eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit verbunden war (Damrau in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, München 1992, Rz. 10 zu § 381 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1465237 |
EFG 2006, 359 |
NWB direkt 2006, 3 |