Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Kindergeld
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Dem geschiedenen Antragsteller stand zunächst aufgrund einer schriftlichen Einverständniserklärung der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht über seine am 27.10.1993 geborene Tochter T 1 zu, die bis November 1996 in seinem Haushalt lebte. Er bezog für die Tochter auch das Kindergeld.
Am 1.12.1996 „entführte” die Kindsmutter die Tochter, die sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Haushalt des Antragstellers befindet. Die Kindsmutter hält sich seitdem mit dem Kind verborgen. Nach dem Beschluß des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.3.1997 Az: … steht dem Antragsteller (weiterhin) die alleinige elterliche Sorge über das Kind zu. Gleichzeitig ist die Kindsmutter zur Herausgabe des Kindes verurteilt worden, wobei das Kind gegebenenfalls mit Gewalt (Polizei/Gerichtsvollzieher) herausgeholt werden kann. Gegen die Kindsmutter läuft zudem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Kindesentziehung.
Mit Bescheid vom 27.1.1998 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend zum 1.1.1997 mit der Begründung auf, daß sich die Tochter T 1 nicht mehr im Haushalt des Antragstellers befindet; zugleich forderte er das im Jahr 1997 gezahlte Kindergeld zurück.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene, unter dem Az. 15 K 3727/98 Kg anhängige Klage, für die der Antragsteller Prozeßkostenhilfe beantragt.
Zur Begründung trägt er vor:
Er habe als personensorgeberechtigter Vater weiterhin Anspruch auf Zahlung des Kindergelds. Das Kind gehöre weiterhin zu seinem Haushalt; im übrigen werde auch von der Kindsmutter kein Kindergeld bezogen.
Das Kind sei nicht als vermißt gemeldet und auch nicht als solches zu behandeln; es sei ihm lediglich „entzogen” worden. Da in den maßgebenden Verhältnissen keine Änderungen eingetreten seien, lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG nicht vor.
Der Antragsteller beantragt, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozeßkostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
2. Das anhängige Klageverfahren bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a) Das Kindergeld steht nach § 63 EStG zwar grundsätzlich jedem Elternteil zu. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind jedoch nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten, insbesondere bei geschiedenen Eltern kann erhält nur derjenige Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG).
Ein Kind gehört zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird. Maßgebend für die Haushaltszugehörigkeit ist hiernach, wo sich das Kind tatsächlich aufhält. Es kommt weder auf die melderechtlichen Bestimmungen noch darauf an, wem das Sorgerecht für das Kind übertragen worden ist (vgl. hierzu auch Urteil des FG München vom 19.8.1998 1 K 5044/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1656).
b) Die Tochter des Antragstellers befindet sich somit seit 1.12.1996 nicht mehr in seinem Haushalt. Für die Frage der Haushaltszugehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung spielt das Verhalten des anderen Elternteils keine Rolle. Es ist deshalb unerheblich, ob die Kindsmutter ihrerseits einen Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum geltend macht bzw. gemacht hat.
c) Die Versagung des Kindergeldanspruchs entspricht auch der gesetzlichen Zielsetzung. Nach § 31 EStG bezweckt die Kindergeldzahlung (neben dem Kinderfreibetrag) die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes beim Unterhaltsverpflichteten. Die Regelung dient dem Ziel, kinderbedingte Entlastungen typisierend nur insoweit zu gewähren, wie die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder des jeweiligen Elternteils gemindert ist (vgl. hierzu Schmidt/Glanegger, EStG, Kommentar, 16. Aufl., § 32 Rdnr. 28 zur Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Antragsteller ist jedoch derzeit nicht mit dem Unterhalt für seine Tochter belastet.
d) Der Beklagte durfte hiernach die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben. Mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung entstand ein Rückforderungsanspruch des Beklagten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung. Denn ...