rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzwille und konkrete Einwirkungsmöglichkeit bei Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten
Leitsatz (redaktionell)
Für die Entstehung der Zoll- und Steuerschuld durch Besitz vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbrachter Zigaretten muss die von einem Besitzwillen getragene konkrete Einwirkungsmöglichkeit des Abgabepflichtigen auf die eingelagerte Ware festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn ein Mieter eine von ihm angemietete Garage nicht selbst nutzt und keine Kenntnis von der Art der dort eingelagerten Ware hat.
Normenkette
ZK Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin bewohnte mit ihrem Lebensgefährten, H, und zwei Kindern eine von ihr angemietete Wohnung in der Straße in . Zu dieser Wohnung gehörte eine gleichfalls von der Antragstellerin angemietete Garage.
Am 11. Oktober 1999 durchsuchten Beamte der Kreispolizeibehörde D die von der Antragstellerin angemietete Wohnung und Garage, weil der Verdacht bestand, dass dort Diebesgut gelagert werde. Bei der Durchsuchung der Garage fanden die Polizeibeamten insgesamt 277 Stangen = 55.400 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten vor. Diese befanden sich in vier Kartons, die im vorderen Bereich der Garage abgestellt waren. Ferner stellten die Polizeibeamten neben Diebesgut mehrere Motorräder fest, die H gehören sollten. Die Antragstellerin erklärte, dass die Garage ausschließlich von ihrem Lebensgefährten genutzt werde.
T gab in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 11. Oktober 1999 unter anderem an, er habe das von F erhaltene Diebesgut teilweise an H (genannt „...”) verkauft bzw. unentgeltlich abgegeben. Den von F erhaltenen Laptop und zwei Spielzeugtraktoren habe er „bei dem ...” in der Garage zwischengelagert, ohne dass dieser hiervon etwas gewusst habe. Er habe mehrfach an dem Wohnhaus geklingelt. Es habe niemand geöffnet. Er habe das Diebesgut deshalb von hinten in die Garage gebracht.
F sagte in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 30. Oktober 1999 unter anderem aus, T habe ihm gegenüber erwähnt, dass er sich die in der Garage des „...” vorgefundenen Zigaretten besorgt habe. T habe die Zigaretten „beim „ in der Garage abgestellt.
H ließ sich mit Schreiben vom 7. Februar 2000 gegenüber dem Zollfahndungsamt K - Ermittlungsgruppe A - (ZFA) wie folgt ein: Er habe mit den in der Garage vorgefundenen Zigaretten nichts zu tun. Er habe diese Zigaretten weder erworben, noch besessen noch in der Garage untergestellt. Mittlerweile habe T ihm gegenüber schriftlich bestätigt, die Zigaretten in der Garage untergestellt zu haben. T habe gewusst, wie er ohne Schlüssel in die Garage habe gelangen können. Ihm sei zwar untersagt worden, die Garage ohne vorherige Absprache zu betreten. Hieran habe er sich jedoch nicht gehalten. Die Antragstellerin habe gleichfalls nichts mit den Zigaretten zu tun gehabt.
Die Antragstellerin ließ sich mit Schreiben vom 20. März 2000 gegenüber dem ZFA im Wesentlichen wie folgt ein: Sie habe nichts von den in der Garage vorgefundenen Zigaretten gewusst. Sie wisse aus eigener Kenntnis nicht, wem die Zigaretten gehören würden und wer sie in der Garage abgestellt habe. T habe ihrem Lebensgefährten gegenüber jedoch schriftlich bestätigt, dass er die Zigaretten in der Garage abgestellt habe. Er habe gewusst, wie man das Garagentor ohne Schlüssel habe öffnen können.
T sagte in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 25. Mai 2000 unter anderem aus: Es sei zutreffend, dass er die Garage in der K Straße entgegen einem ihm erteilten Verbot betreten habe. Zu den dort vorgefundenen Zigaretten wolle er keine Angaben machen.
H ließ dem ZFA durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 9. Juni 2000 eine von T verfasste Erklärung vom 12. Oktober 1999 vorlegen. Damit bestätigte dieser, die Garage ohne Wissen und ohne Erlaubnis betreten zu haben. Er habe die Garage geöffnet, um dort Diebesgut und vier Kartons mit Zigaretten zwischenzulagern. Ihm sei bekannt, dass die Garage manchmal tagelang nicht benutzt werde. Er habe deshalb gedacht, die Sachen wieder abholen zu können, ohne dass dies bemerkt würde. „Bei der Polizei” habe er die Zigaretten nicht erwähnt, weil er gehofft habe, dass die Kartons übersehen würden. Ausweislich eines hierüber angefertigten Aktenvermerks des Polizeibeamten S vom 16. Oktober 1999 soll T auf Vorhalt fernmündlich erklärt haben, der Vorwurf, die Zigaretten in die Garage gebracht zu haben, sei unzutreffend. Er habe allerdings dem Verteidiger des H eine Erklärung unterzeichnet, wonach er für die Zigaretten verantwortlich sei. Mit dieser Erklärung habe er H einen Gefallen erweisen wollen. T verstarb am 15. April 2001.
Mit Steuerbescheid vom 15. Oktober 2001 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin 3.031,49 DM Zoll, 8.237,20 DM Tabaksteuer und 2.512,11 DM Einfuhrumsatzsteuer, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 13.780,80 DM fest. Dabei ging er davon aus, dass die Antragstellerin di...