rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung eines als Kulturzentrum genutzten Teils eines Grundstücks von der Grundsteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Die Grundsteuerbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG, nach der es allein bei jüdischen Kultusgemeinden nicht auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ankommt, ist weder auslegungs- noch analogiefähig.
- Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Privilegierung. Sie stellt eine historisch gerechtfertigte Differenzierung dar.
- Die Grundsteuerbefreiung kann im Verfahren gegen den Einheitswertbescheid geltend gemacht werden, wenn die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat.
Normenkette
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; GG Art. 3; WRV Art. 137 Abs. 5, Art. 140; AO § 184 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der von dem Antragsteller für ein Kulturzentrum genutzte Teil eines Grundstücks gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrStG) von der Grundsteuer befreit ist.
Der Antragsteller ist gemäß seiner im Internet veröffentlichten Satzung ein rechtsfähiger Verein. In der Satzung heißt es in § 1 Abs. 4: „Bei dem Verband der Kulturzentren handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft, die im Rahmen des Art. 140 des Grundgesetzes i. V. m. den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 gegründet worden ist. Dies wurde vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 12. August 1994 unter dem Az.: IV A 3-224 offiziell anerkannt.” Gemäß § 3 der Satzung bietet der Verein den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden Menschen gleichen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung an. Insbesondere werden folgende Tätigkeiten ausgeübt: Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinden im Rahmen der religiösen und kulturellen Aktivitäten sowie von Schüler- und Studentenwohnheimen im Rahmen der erzieherischen Aktivitäten in ganz Europa und Unterweisung im Glauben und Lehre und Wahrung der kulturellen Werte. In § 5 Abs. 1 der Satzung heißt es: „Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung des Antragstellers wird auf den in der Gerichtsakte abgehefteten Internetauszug Bezug genommen.
Der Antragsteller erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Oktober 2004 ein bebautes Grundstück mit einer Größe von zehn Quadratmetern und ein Flurstück, mit einer Größe 763 qm.
Der Antragsteller beantragte bei der Stadt eine Nutzungsänderung eines Teiles des Gebäudes von einer Gaststätte in ein Kulturzentrum. Gemäß einem von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauplan enthält das Kulturzentrum je einen Gebets- und Aufenthaltsraum für Männer und Frauen, eine Bibliothek, ein Gästezimmer, zwei Teeküchen, jeweils einen Raum für eine Predigerin und einen Raum für einen Prediger. Die restlichen Teile des Gebäudes wurden unverändert für Wohnzwecke genutzt. Die Nutzfläche des Erdgeschosses wird vom Antragsteller in seiner Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 2005 mit 400 qm angegeben. Ferner beruft sich der Antragsteller in dieser Erklärung darauf, dass die Nutzfläche im Erdgeschoss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b GrStG von der Grundsteuer befreit sei. Zum Nachweis seiner Gemeinnützigkeit reichte der Antragsteller einen Feststellungsbescheid für 2000 bis 2002 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer des Finanzamtes vom 10. Oktober 2003 beim Antragsgegner ein, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sei, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO diene. Auf der Kopie des Bescheides befindet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 25. November 2004, dass der Antragsteller lt. Auskunft des zuständigen Bearbeiters immer noch gemeinnützig sei.
Mit Einheitswertbescheid (Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2005) vom 26. Januar 2005 wurde für das Grundstück ein Einheitswert in Höhe von 17.895 EUR sowie die Grundstücksart Mietwohngrundstück und Betriebsgrundstück festgestellt. Der Einheitswert wurde unter Berücksichtigung der Jahresrohmiete für Wohnzwecke in Höhe von 6.147 DM berechnet. Die Jahresrohmiete wurde auf Grund einer Wohnfläche von 247 qm und einer Monatsmiete je qm in Höhe von 1,75 DM (5.187 DM) und der Miete für vier „Garagen/überdachte Stellplätze” in Höhe von 20 DM pro Monat (960 DM) ermittelt. Die als Kulturzentrum genutzten Räume wurden antragsgemäß bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Am 8. November 2006 erhielt der Antragsgegner eine Mitteilung des Finanzamtes, Betriebsprüfungsstelle, vom 27. Oktober 2006, in der mitgeteilt wurde, dass auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung/Fahnd...