Entscheidungsstichwort (Thema)

Verarbeitung personenbezogener Daten: Überlassung im Rahmen der Betriebsprüfung – Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Erstreckung auf Art und Weise der Datenverarbeitung durch das FA

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das FA ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die es bei dessen Außenprüfung erhoben hat, zur Verfügung zu stellen.
  2. Demgegenüber besteht außerhalb der Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Außenprüfung angewandten Methoden und Kriterien sowie deren Tragweite und Auswirkungen.
  3. Für einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über die Auswertung und Interpretation der erhobenen Daten und die Verfahrensdokumentation der eingesetzten Prüfsoftware fehlt in der DSGVO eine Rechtsgrundlage.
 

Normenkette

DSGVO Art. 4 Nrn. 1-2, Art. 15 Abs. 1, 3; AO § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32d Abs. 1, § 32i Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein... Präsenzgeschäft (Z) und in diesem…eingegliedert ein... Versandgeschäft (Y) sowie mit einer gesonderten Gewinnermittlung ein... Versandgeschäft mit dem Namen X.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom 28.03.2014 begann beim Kläger durch den Beklagten eine Außenprüfung für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2007-2009, deren Ergebnis nach Schlussbesprechungen vom 07.03.2017 und vom 20.06.2017 mit Bericht vom 23.08.2017 zusammengefasst wurde. Dabei wurde u.a. folgendes festgestellt:

Die Z und die Y (Y) verfügten über eine gemeinsame Finanzbuchhaltung (FiBu1), während die X eine weitere Finanzbuchhaltung (FiBu2) hatte. Der Kläger nutzte ein modernes PC-Kassensystem (Tz. 2.1.3).

Zur Kassenführung wurden der Prüfungsbeamtin hinsichtlich der FiBu1 folgende Unterlagen vorgelegt:

-          Finanzbuchhaltung

-          Quartalsjournale/Quartals-Z-Bons der POS Computerkasse auf weitere Anforderung

-          Ausdruck der täglichen unbaren Zahlungen (EC–Cash, Kreditkarten)

-          ein Computer-gestütztes Kassenbuch

-          Belege über Betriebsausgaben

Am 24.07.2014 erhielt die Prüfungsbeamtin einen Datenexport aus dem Warenwirtschaftssystem W, für das folgende Daten vorgelegt wurden:

-          Bestandsveränderungen.csv

-          Materialentnahmen.csv

-          Tageskasse Journale.csv

Für die FiBu2 gab es kein Warenwirtschaftssystem.

In der FiBu1 wurden die Einnahmen und Ausgaben im Prüfungszeitraum nur monatlich in Summen festgehalten. Auch wurde nur einmal im Quartal durch den Kläger ein Abschluss durchgeführt. Dies war auch aus der Datei „Tageskasse Journale.cvs“ erkennbar.

Insgesamt ergaben sich für das Jahr 2007 55.843 Datensätze. Dabei entfielen 14.810 Datensätze auf das 1. Quartal des Jahres 2007. Die Quartalsabschlüsse im Warenwirtschaftssystem konnten nicht derart aufgespalten werden, dass Buchungen einem bestimmten Tag und hinsichtlich bestimmter verkaufter Artikel zugeordnet werden konnten. Das gelang selbst unter Zuhilfenahme des Vorsystems nicht.

In der FiBu2 wurden keine Bareinnahmen verbucht.

Für die FiBu1 wurde ein gedrucktes Kassenbuch vorgelegt, aus dem sich die täglichen Barerlöse ergaben. Im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 04.12.2014 wurde festgestellt, dass das elektronische Kassenbuch nicht mit dem Kassensystem verbunden ist, sondern dass die Tageseinnahmen manuell erfasst wurden. Dabei wurde das Kassenbuch als Druckliste ohne eine maschinell auswertbare Datensatzbeschreibung vorgelegt. Wie die Tageseinnahmen ermittelt wurden, war für die Prüfungsbeamten nicht zu erkennen. Zählprotokolle oder Tagesberichte lagen nicht vor. Der Abgleich der Buchführungsdaten mit der Datei „Tageskasse Journale.csv“ ergab geringe Differenzen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Klägers.

Die vorgelegten Buchführungsdaten waren für die Z nicht festgeschrieben worden, für die X nur für das Jahr 2009, und zwar erst am 14.02.2016 (Tz. 2.1.4).

Das Vorsystem beinhaltete die PC-Kassen und das Warenwirtschaftssystem im Bereich der FiBu1. Die digitalen Grundaufzeichnungen, die bereits mit der Prüfungsanordnung angefordert worden waren, wurden erst am 24.7.2014 übermittelt. Nach dem Einlesen der Daten wurde festgestellt, dass nur Daten in sehr geringem Umfang geliefert worden seien. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass im vorgelegten Datenexport nachstehende Dateien fehlten:

Kassenaufträge.csv

Tageskasse Ist-Werte.csv

Retouren.csv

Wareneingang.csv

Warenkreislauf.csv

Verdorbene Ware-Bruch.csv

Mit Schreiben vom 03.07.2015 teilte der Kläger mit, dass die Daten nicht mehr vollständig rekonstruierbar seien, da sie nicht mehr vorhanden seien.

Nach Auffassung der Prüfer sei aus der Datei „Tageskasse Journale.csv“ eine Zuordnung hinsichtlich eines konkreten Tages und eines verkauften Artikels nicht möglich gewesen. Hierzu wäre nur eine Datei Kassenaufträge.csv notwendig gewesen. Aus dieser Datei wären u.a. Abverkaufsart, ..., Zahlungsarten, Auftragsstatus und weiteres erkennbar gewesen. Zudem...

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