rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung bei personeller Verflechtung von Betriebs- und Besitzgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Verlängert sich die befristete Anmietung des Betriebsgrundstücks vorbehaltlich einer Kündigung automatisch, so ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch dann zu bejahen, wenn die mehrheitlich an der Betriebs-GmbH beteiligten Besitzgesellschafter als deren alleinige Geschäftsführer für den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit über einjähriger Laufzeit sowie alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters bedürfen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1; GmbHG §§ 35, 37, 47 Abs. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks „H-Stadt”, „N-Straße”. Das Grundstück hatte sie im Januar 1991 erworben und in der Folgezeit mit Werkstattgebäude, Bürotrakt und Sozialräumen bebaut. Ab dem 1.7.1992 wurde es an die Firma „N” GmbH (GmbH) für deren betriebliche Zwecke vermietet. Der Mietvertrag war auf vier Jahre befristet abgeschlossen und verlängerte sich automatisch um weitere vier Jahre, wenn nicht zuvor eine Kündigung erfolgte.
Gesellschafter der Klägerin sind Herr „H” und Herr „C” zu je 50 %. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht; die Vertretung der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An der GmbH sind seit 1992 Herr „H” zu 49 %, Herr „C” zu 50 % sowie Frau „H” zu 1 % beteiligt. Die Geschäftsführung der GmbH erfolgt durch Herrn „H” und Herrn „C”. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der GmbH aus dem Jahr 1982 dürfen die Geschäftsführer folgende Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen: Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Dauerverträgen für eine längere Laufzeit als ein Jahr sowie alle Maßnahmen und Geschäfte, die nach Art und Umfang über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft hinausgehen. § 6 des Gesellschaftsvertrages regelte zunächst, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnten. Nach der am 11.3.1992 erfolgten Änderung des § 6 sind Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen.
Die Klägerin erklärte für 1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.823 DM. Der Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, es liege eine Betriebsaufspaltung vor mit der Folge, dass die Klägerin unter Einbeziehung der Dividendenausschüttungen der GmbH im Jahr 1999 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 32.025 DM erziele. Gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid vom 23.1.2001 legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, es fehle an einer personellen Verflechtung. Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Er führte aus, die Herren „H"und „C” hielten 99 % der GmbH-Anteile und seien alleinvertretungsbefugt. Die nachträglich vereinbarte Einstimmigkeitsabrede stehe dem nicht entgegen. Die beiden Mehrheitsgesellschafter hätten die Geschäfte des täglichen Lebens kraft ihrer Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung beherrschen können. Die Minderheitsgesellschafterin habe keine Möglichkeit, den Mietvertrag gegen den Willen der Mehrheitsgesellschafter zu kündigen, während die Gesellschafter der Klägerin der GmbH jederzeit die Nutzung des Grundstücks entziehen könnten. Die Minderheitsgesellschafterin könne die Geschäftsführer auch nicht ohne deren Zustimmung aus dem Amt abberufen. Jedenfalls liege auch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor, da die Einstimmigkeitsabrede in Zusammenhang mit der Bebauung und Vermietung des Grundstücks in die Satzung der GmbH aufgenommen worden sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Die Geschäftsführerstellung sei für die Beherrschung einer GmbH nicht maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine faktische Einwirkung auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte erforderlich. Ein Geschäftsführer habe keine Stimmrechte, sondern sei an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Auch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 23.1.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.5.2002 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 9.823 DM festgestellt und den Beteiligten zu je 50 % zugerechnet werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt. Denn zwischen der Klägerin und ...