Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktversicherung als Sachbezug
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Prämienzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Direktversicherung handelt es sich um einen Sachbezug. Ein Monatsbeitrag in Höhe von 50,-- DM kann daher nicht zur Überschreitung der Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer führen.
Normenkette
EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 40a
Tatbestand
Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Gas- und Werkzeugen. Im Mai 1999 fand bei ihm eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die unter anderem zu folgenden Feststellungen führte (Textziffer 2 a des Berichts vom 11.06.99): Der Kläger hatte im Prüfungszeitraum (01.01.96 bis 30.04.99) mehrere Aushilfen unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte beschäftigt. Die monatlichen Bezüge wurden nach § 40 a EStG pauschal versteuert. Für die Arbeitnehmerin „A” zahlte der Kläger neben dem monatlichen Lohn von 590,-- DM Beiträge für eine Lebensversicherung von monatlich 50,-- DM. Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, die Pauschalierungsvoraussetzungen seien wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht mehr gegeben. Es ergäben sich nachzuversteuernde Beträge von 6.490,-- DM für 1996 und 1997, 5.900,-- DM für 1998 und 2.360,-- DM für Januar bis April 1999. Der Beklagte erließ insoweit einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und erstattete die pauschale Lohnsteuer.
Gegen den Bescheid vom 14.06.1999 legte der Kläger Einspruch ein. Er trug vor, die Arbeitnehmerin „A” habe sich während des gesamten Prüfungszeitraums im Erziehungsurlaub befunden. Die Direktversicherung, für die monatlich 50,-- DM Beitrag gezahlt worden sei, sei noch zu einer Zeit abgeschlossen worden, als Frau „A” als Vollzeitkraft tätig gewesen sei. Die Versicherung sei aufrecht erhalten worden, da sie nach Ende des Erziehungsurlaubs wieder sozialversicherungspflichtig bei ihm tätig werden wolle. Versicherungsnehmer sei der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin sei versicherte Person. Es handele sich um eine Sachzuwendung, die unter § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG falle.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück mit der Begründung, zwar handele es sich um einen Sachbezug, dessen Bewertung sei aber nicht nach § 8 Abs. 2 EStG vorzunehmen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Das im Versicherungsvertrag genannte Bezugsrecht der Arbeitnehmerin werde erst ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, ab dem diese ihr 35. Lebensjahr vollendet habe. Die Vollendung des 35. Lebensjahres liege außerhalb des Prüfungszeitraums. Die Arbeitnehmerin habe daher im Prüfungszeitraum keinen Anspruch erworben, sodass es am Lohnzufluss fehle.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 14.06.1999 auf 790,66 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Es liege ein Zufluss von Arbeitslohn vor, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge entrichte, ein unentziehbarer Anspruch auf die Leistung zustehe. Im Todesfall habe ein sofortiger Anspruch auf Auszahlung für den Ehemann der Arbeitnehmerin bestanden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.1999 ist rechtswidrig, so weit von dem Kläger Lohnsteuer auf monatliche Bezüge von 640,--DM für die Arbeitnehmerin „A” gefordert und die pauschalierte Lohnsteuer erstattet wird.
Die monatlichen Bezüge der Arbeitnehmerin beliefen sich in dem von dem Bescheid erfassten Zeitraum auf 590,-- DM mit der Folge, dass der Kläger berechtigt war, diese nach § 40 a EStG pauschal zu versteuern. Die von dem Arbeitgeber gezahlten Lebensversicherungsbeiträge von monatlich 50,-- DM bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. Diese Leistungen des Klägers an seine Arbeitnehmerin stellen einen Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG dar. Sachbezug sind alle Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben und nicht im Geld bestehen. Mit der Zahlung der monatlichen Beiträge an die Versicherung erkauft der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer Leistungen, die er diesem kostenlos zur Verfügung stellt. Dies stellt keine Barzahlung dar, da die Zahlungen an die Versicherung, nicht den Arbeitnehmer geleistet werden (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg vom 25.05.2000 4 K 1682/99 L EFG 2000 Seite 855). Schließt der Arbeitgeber mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag, in dem er seinen Mitarbeiter versichert und Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist, stellt die Übernahme der Versicherungsprämie durch den Arbeitgeber eine Sachzuwendung dar (vgl. Seifert DStZ 1999 Seite 21). Unerheblich ist dabei, ob dieser Sachverhalt wirtschaftlich einer Geldleistung an den Arbeitnehmer gleichsteht, mit der dieser selbst die Versicherungsleistung erkauft. Maßgeblich ist der konkret verwirklichte Sachverhalt (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg a.a.O.). Der Kläger als Arbeitgeber war im Streitfall selbst zu...