Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Feuerwehrfahrzeuge des Klägers von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.

Der Kläger ist Halter mehrerer von Feuerwehren ausgemusterter Fahrzeuge, u.a. der streitbefangenen Tanklöschfahrzeuge mit den Kennzeichen … und ….

Der Erwerb ausgedienter Feuerwehrfahrzeuge diente zunächst dem Ziel, ein Feuerwehrmuseum zu gründen. Später ging der Kläger dazu über, die Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen und anderen privaten Vorführungen im Rahmen von Brandsicherheitswachen einzusetzen.

Am … meldete er ein privates Dienstleistungsunternehmen „Gestellung von Gerätschaften zur techn. Hilfeleistung bei Ralleyveranstaltungen” an. Diesem Betrieb gab er den Namen … („R”)”.

Seinen Antrag, die streitbefangenen Fahrzeuge gem. § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, lehnte der Beklagte auch im Einspruchsverfahren mit der Begründung ab, die Fahrzeug würden nicht ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet.

Der Kläger trägt vor:

Er setze die beiden Löschfahrzeuge ausschließlich im Feuerwehrdienst ein zum vorbeugenden Brandschutz und zur Gefahrenabwehr, zur Durchführung von Brandsicherheitswachen bei Filmaufnahmen und Motorsportveranstaltungen, öffentlichen Veranstaltungen, im betrieblichen Brandschutz und bei Großschadensereignissen. Sein Unternehmen verfüge über sämtliche personellen und technischen Voraussetzungen einer Dienstleistungsfeuerwehr. Er sei in der Medienbranche tätig zur Überwachung von pyrotechnischen Spezialeffekten. Er unterhalte zusammen mit anderen Medienbetrieben eine Betriebsfeuerwehr zur Durchführung von Brandsicherheitswachen. Diese seien genehmigungspflichtig. Erfülle der Veranstalter die Anforderungen an eine Brandsicherheitswache, habe die Gemeinde ihm diese Aufgabe zu übertragen. Im Rahmen der Prüfung entscheide die Aufsichtsbehörde darüber, ob sein Unternehmen zum Einsatz kommen dürfe. Diese Genehmigung sei im Jahre 1998 bei 150 durchgeführten Brandsicherheitswachen erteilt worden. Damit sei der Nachweis über die ausschließliche Verwendung im Feuerwehrdienst erbracht.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 30. April und 4. Juni 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni und 2. August 1996 den Beklagten zu verpflichten, die Fahrzeuge … und … von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Bezirksregierung habe entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt sei, im Feuerwehr- oder Rettungsdienst mitzuwirken. Seine Dienstleistungen übe er nur im Rahmen seines Gewerbebetriebes aus und nicht zu Brandschutzzwecken.

Der Senat hat die Verfahren 8 K 3849/96 Verk und 8 K 4716/96 Verk zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 73 der Finanzgerichtsordnung -FGO- verbunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Halten der beiden Feuerwehrfahrzeuge von der Steuer zu befreien. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG liegen nicht vor.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Fahrzeuge des Klägers, wie es § 3 Nr. 5 S. 2 KraftStG vorschreibt, äußerlich als für Zwecke des Feuerwehrdienstes bestimmt erkennbar sind. Denn nach der Mitteilung der Bezirksregierung … dürfen sie weder mit Blaulicht noch mit Einsatzhorn ausgerüstet werden. Mag demgegenüber als Merkmal der äußerlichen Erkennbarkeit die Bauart „Tanklöschfahrzeug” stärker ins Gewicht fallen, so geht aus dem Fehlen dieser besonderen Einrichtungen hervor, dass die Fahrzeuge nicht ausschließlich im Feuerwehrdienst Verwendung finden.

Unter Feuerwehrdienst versteht der Senat in Anlehnung an das Feuerschutzgesetz -FSHG- grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe, die die Gemeinden und Kreise als Pflichtaufgaben nach Weisung wahrnehmen (§§ 1 und 4 FSHG). Dies findet insbesondere darin Ausdruck, dass die hauptamtlichen Kräfte zu Beamten zu ernennen sind (§ 10 Abs. 2 FSHG) und dass das Land den Feuerschutz fördert sowie die erforderlichen zentralen Maßnahmen trifft (§ 3 FSHG).

Zu den Feuerwehren gehören demzufolge die öffentlichen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr, bei deren Nichtzustandekommen die Pflichtfeuerwehr (§ 14 FSHG) und staatlich angeordnete oder anerkannte Werksfeuerwehren (§ 15 FSHG). Bei diesen kann regelmäßig eine angemessene Funktionsfähigkeit unterstellt werden. Bei Fahrzeugen im Dienst der öffentlichen Feuerwehren ist infolgedessen regelmäßig ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass es sich um Fahrzeuge im Feuerwehrdienst i.S.v. § 3 Nr. 5 KraftStG handelt (Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3 Tz. 39).

Der Kläger unterhält keine Feuerwehr nach vorstehenden Kriterien. Bei auf privater Initiative beruhenden Feuerwehren, z.B. nach altem Recht den Betriebsfeuerwehren (§§ 14, 15 FSHG a.F.), die im neuen FSHG, in Kraft getreten ...

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