Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Tanklöschfahrzeug eines Unternehmens, das Brandschutzdienstleistungen anbietet

 

Leitsatz (redaktionell)

Für ein von einem privaten Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Brandschutzes eingesetztes Tanklöschfahrzeug kommt eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht in Betracht, da es nicht i. S. der landesgesetzlichen Definition im Feuerwehrdienst verwendet wird.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 5; FSHG NW § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen VII R 65/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Halten eines Tanklöschfahrzeuges kraftfahrzeugsteuerfrei ist.

Der Kläger betreibt seit Mitte der 90er Jahre unter der Bezeichnung A ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nach seinen Angaben zum einen beim vorbeugenden betrieblichen Brandschutz liegt, zum anderen in der Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Filmaufnahmen (insbesondere bei solchen mit pyrotechnischen Spezialeffekten), bei Motorsportveranstaltungen und bei öffentlichen Veranstaltungen.

Um diese Dienstleistungen erbringen zu können, erwarb der Kläger von öffentlichen Feuerwehren mehrere Fahrzeuge, die dort nicht mehr benötigt wurden. Seit März 1999 ist er Halter eines Tanklöschfahrzeuges LF 24 (Erstzulassung 1981) mit dem amtlichen Kennzeichen:…. Dieses Fahrzeug ist ausgerüstet mit einem Drehstromgenerator, einer Seilwinde, einer Hochdruckpumpe und einem Löschmitteltank mit einem Fassungsvermögen von über 1.000 Litern. Das Fahrzeug ist rot lackiert und verfügt über Blaulicht und Martinshorn.

Mit Bescheid vom 29.03.99 setzte der Beklagte ab dem 04.03.99 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 3.159,00 DM jährlich fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG - geltend gemacht hatte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.00 zurück. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, die er zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG seien erfüllt. Das streitige Fahrzeug werde ausschließlich im Feuerwehrdienst eingesetzt. Unter den Begriff „Feuerwehrdienst” falle nicht nur die Tätigkeit der öffentlichen Feuerwehren, sondern auch die einer privaten Feuerwehr in Form einer Werkfeuerwehr oder Dienstleistungsfeuerwehr. Er unterhalte eine Dienstleistungsfeuerwehr, die auf privatem Gelände die Aufgaben einer Werkfeuerwehr als nicht unternehmenseigene Feuerwehr erfülle und außerdem mit Genehmigung der öffentlichen Behörden unter festgelegten Auflagen Brandschutzdienste und Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen durchführe. Dass er das Fahrzeug im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einsetze, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen. Auf Grund seiner Lackierung und Ausrüstung sei das streitige Fahrzeug als für Feuerwehrzwecke bestimmt erkennbar.

Bei den von ihm eingesetzten Personen handele es sich um ausgebildete Berufsfeuerwehrleute; dadurch sei sichergestellt, dass die erteilten Aufträge fachgerecht ausgeführt werden können. Außerdem werde die Bewältigung von Gefahrensituationen regelmäßig auch anhand des streitigen Fahrzeugs geübt.

Zum Nachweis seiner Behauptung, das streitige Fahrzeug werde ausschließlich im Feuerwehrdienst eingesetzt, hat der Kläger eine Aufstellung über die Einsätze des Fahrzeuges in den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt; außerdem hat er Unterlagen über ihm erteilte Aufträge vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 29.03.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2000 den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug…von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfweise, die Revision zuzulassen.

Er ist unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 04.05.99 (Az: 8 K 3849/96 Verk) der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG seien nicht gegeben. Das Fahrzeug werde nicht ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet, da der Kläger nicht berechtigt sei, Feuerwehrdienste zu leisten; er übe seine Tätigkeit vielmehr im Rahmen eines Gewerbebetriebs aus. Bei den vom Kläger beschriebenen Einsätzen handele es sich nicht um die Bekämpfung von Schadensfeuern, um Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen im Sinne des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG -, sondern um die Bereitstellung einer Dienstleistungsfeuerwehr auf privater Ebene. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit Einsätzen privater Sicherheitsdienste und Ordnungskräfte bei sportlichen Großveranstaltungen. Aus dem vorgelegten Tätigkeitsnachweisen für 1999 und 2000 könne nicht abgeleitet werden, dass das streitige Fahrzeug ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Halten des streitigen Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer...

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