vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung der Steuerberater zur Erstanmeldung am beSt – Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und –postfachverordnung – Ermächtigungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
Die die Verpflichtung der Steuerberater zur Erstanmeldung am beSt regelnde Steuerberaterplattform- und –postfachverordnung ist wirksam auf der Grundlage des § 86f Nr. 2 StBerG erlassen worden (entgegen BFH-Beschluss vom 17.04.2024 X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845).
Normenkette
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 52d; StBerG § 86d Abs. 1 S. 1, §§ 86e, 86f Nr. 2, § 157e; StBPPV § 24
Tatbestand
Streitig ist die Wirksamkeit der Klageerhebung per Fax.
In der Sache streiten die Beteiligten um das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und die daraus zu ziehenden einkommensteuerrechtlichen Folgen in den Jahren 2016 und 2017.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Arbeitgeber der Kläger war jeweils die Firma S. GmbH (nachfolgend GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger.
Mangels Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2016 und 2017 schätzte das beklagte Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen. Die Schätzbescheide vom 11.10.2017 (für 2016) sowie vom 12.04.2019 (für 2017) ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Gegen die Bescheide legten die Kläger Einspruch ein und reichten die Einkommensteuererklärungen nach. Die Klägerin erklärte unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG aus einem Objekt, das teilweise an die GmbH vermietet wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vermietung an die GmbH zu einer Betriebsaufspaltung führe, setzte die bisherigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und korrigierte diese der Höhe nach. In den Einspruchsverfahren wurden jeweils entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre erlassen. Über weitere Punkte (etwa Unklarheiten bei der tatsächlichen Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes sowie hinsichtlich der Flächen der vermieteten Räumlichkeiten, Höhe der Mieteinnahmen) konnte keine Einigung erzielt werden, so dass das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2023 unter weiterer Änderung der Bescheide die Einkommensteuer auf 17.089 EUR (2016) bzw. 19.340 EUR (2017) heraufsetzte. Der VdN wurde jeweils nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidungen enthält jeweils Hinweise auf §§ 52a und 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen (Bl. 61 ff., 91 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen die vorgenannten Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2023 hat die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger, die O. GbR, vertreten durch Steuerberaterin B. T., am 08.03.2023 per Fax sowie am 09.03.2023 per Brief Klage erhoben. Beigefügt war jeweils eine auf den 06.03.2023 datierte und auf die „Steuerberaterinnen der Kanzlei O.” lautende Vollmacht. Die O. GbR ist eine in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Klage formwirksam und fristgerecht erhoben wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig.
Der Berichterstatter hat die ehemalige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 09.03.2023 darauf hingewiesen, dass die Klage nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei und daher formunwirksam sein könnte. Auf § 52d Satz 2-4 FGO wurde hingewiesen; ebenso wurde vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gem. § 52d Satz 4 FGO - abweichend von der eingeräumten Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens und Begründung der Klage bis zum 19.04.2023 - unverzüglich glaubhaft zu machen sei.
Mit Fax vom 28.03.2023 wies Steuerberaterin T. darauf hin, dass die Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) schwierig bzw. zeitaufwendig in dem Sinne gewesen sei, dass zunächst der Kartenleser nicht funktioniert habe und dieser neu bestellt und neu installiert habe werden müssen. Zudem habe eine Unstimmigkeit mit den jeweils eingetragenen Namen bei der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dem Berufsregister und ihrem Personalausweis vorgelegen (ihr Vorname laute auf dem Personalausweis G., auf der Berufsurkunde G. und im Berufsregister B.). Die Änderung sei „nunmehr beantragt”. Dem Fax beigefügt war eine Email an die Steuerberaterkammer C. vom gleichen Tage mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr N.,
wie soeben besprochen, übersende ich Ihnen meinen Personalausweis mit der Bitte um Änderung des Berufsregisters, damit die Einrichtung des BeSt bei der Bundessteuerberaterkammer erfolgen kann.
Vielen Dank
Mit f...