rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer Gewerbesteuerumlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Gewerbsteuerumlage nach der Belastungsmethode (stand-alone-Verfahren) im Organkreis stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Organgesellschaft und damit eine als vGA hinzuzurechnende Vermögensminderung dar, wenn der Organträger die ihm zuzurechnenden Gewerbeerträge der Organgesellschaft mit „eigenen” Verlusten verrechnen kann und daher tatsächlich keine Gewerbeertragsteuer entsteht.
2. Die Belastung mit fiktiver Gewerbeertragsteuer begründet keinen Ausgleichsanspruch aus Gesamtschuldnerschaft oder ungerechtfertigter Bereicherung.
3. Eine Konzernrichtlinie erfüllt als schriftliche Weisung des beherrschenden Gesellschafters nicht das Erfordernis einer im Voraus getroffenen Vereinbarung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 426, 812 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1993
Tatbestand
Die Klägerin klagt als Gesamtrechtsnachfolgerin der „O-GmbH” . Alleinige Gesellschafterin der „O-GmbH” war 1993 die „T-GmbH” „E-Stadt”. Im Jahre 1993 bestand über die „T-GmbH” und deren alleinige Gesellschafterin, der „G-Holding AG”, eine umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft mit der die „G-Holding AG” beherrschenden „Tb-GmbH”.
Am 14. Dezember 1992 erließ die „Tb-GmbH” eine Konzernrichtlinie, in der es unter Punkt 1 „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag” lit. b) „Gesellschaften ohne Ergebnisabführungsvertrag” u.a. heißt: „Bei Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist die Gewerbeertragsteuer zu ermitteln und unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag als Aufwendungen aus Umlagen für EE-Steuern auszuweisen.” Einen Ergebnisabführungsvertrag mit der „T-GmbH” schloß die „O-GmbH” erst mit Wirkung zum 01. Januar 1994 ab. Aufgrund der Konzernrichtlinie ermittelte die „O-GmbH” 1993 eine Gewerbeertragsteuerumlage nach der sog. Belastungsmethode von DM 460.540, wies den Betrag in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 als Aufwendung aus Steuerumlagen aus und führte ihn am 24. Juni 1994 an die „Tb-GmbH” ab.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” bei der „O-GmbH” für die Jahre 1993 bis 1996 gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass die in 1993 als Aufwand gebuchte Gewerbesteuerumlage eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle und hierfür die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei. Die Erhebung der Umlage führe zu einer unberechtigten Benachteiligung der „O-GmbH”. Denn im gewerbesteuerlichen Organkreis der „O-GmbH” sei bereits seit 1992 keine Gewerbeertragsteuer mehr angefallen. Im Konzern dürfe jedoch nur die tatsächlich geschuldete Gewerbesteuer umgelegt werden. Unzulässigerweise werde die „O-GmbH” durch das angewendete Belastungsverfahren mit einer fiktiven Steuer belastet.
Der Beklagte folgte der Ansicht der Prüfer und änderte am 06. Februar 2002 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO -) stehenden Bescheide über Körperschaftsteuer 1993 sowie zur Feststellung gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG – a.F. auf den 31. Dezember 1993 und gemäß § 47 Abs. 2 KStG a.F. für 1993. Nachdem der Beklagte die dagegen erhobenen Einsprüche mit Entscheidungen vom 18. Juni 2002 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wendet die Klägerin sich hiergegen mit mehreren Klagen (6 K 3842/02 und 6 K 3843/02), die der Senat mit Beschluss vom 05. Juli 2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 3842/02 zusammengefasst hat.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, jede Berechnungsmethode zur Ermittlung der Umlage der Gewerbesteuer sei zulässig. Dies sei dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1964 (S 2526a-10, Der Betrieb 1965, 13) zu entnehmen. Ohne Anwendung der sog. Belastungsmethode würde im übrigen die Organgesellschaft zu Lasten des Verlustvortrags des Organträgers von einer Steuerschuld befreit. Einen solchen Nachteil habe die Organträgerin jedoch nicht hinzunehmen. Das Gericht hat auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 2004 (I R 107/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 208, 288, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 592) hingewiesen, wonach ohne eine vertragliche Grundlage die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage ausscheide. Dazu trägt die Klägerin vor, zivilrechtliche Grundlage für die Zahlung der Gewerbesteuerumlage sei die Konzernrichtlinie sowie die damalige allgemeine Praxis der deutschen Konzerne. Bei Organgesellschaften in Rechtsform der GmbH sei im übrigen die organisatorische Eingliederung dadurch gekennzeichnet, dass der Organträger in die Geschäftsführung der Organgesellschaft eingreifen könne, wobei es weniger auf die rechtliche, sondern vorrangig auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Einflussnahme ankomme. Der Abschluss eines gesonderten Vertrages über die Abführung einer Gewerbesteuerumlage sei bei Bestehen einer Konzernrichtlinie überfl...