Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreistellung von Auslandseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit – Nachweis des Besteuerungsverzichts des Tätigkeitsstaats
Leitsatz (redaktionell)
- Der für die Steuerfreistellung von Auslandseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA erforderliche Nachweis des Besteuerungsverzichts des Tätigkeitsstaats kann auch dann nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung reduziert werden, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, eine offizielle Bestätigung des jeweiligen ausländischen Staates für einen in der Praxis vollzogenen Besteuerungsverzicht zu erhalten.
- Eine Bestätigung des inländischen Arbeitgebers sowie die Zusicherung einer „Tax Exemption” durch den ausländischen Vertragspartner reichen hierfür nicht aus.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 8 S. 1; AO § 90 Abs. 2
Streitjahr(e)
2011, 2012
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 21.11.2017; Aktenzeichen I B 48/17) |
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren 2011 und 2012 für die Firma C GmbH (C) tätig. Die C hatte am 25.4.2011 einen Consultingvertrag mit D, in Z, Philippinen geschlossen. Darin heißt es auszugsweise:
„4.5 Tax Exemption
The Consultant and his foreign staff shall be exempted from all taxes, duties, levies and other charges required by law in den country of D in connection with
- payments to the Consultant or to his foreign staff in connection with the performance of the service
- (...)
If the execution of the above provision is prohibited by law, the D shall refund to the Consultant all amounts paid for this purpose.”
Bereits 1997 hatte die C einen ähnlichen Vertrag mit dem E der Republik Ägypten geschlossen. Dieser Vertrag wies in seiner Nummer 4.3 eine gleichlautende Klausel auf.
Im Auftrag der Firma C war der Kläger in den Streitjahren als Projektleiter an folgenden Tagen im Ausland tätig:
Zeit |
Einsatzort |
Voraussichtlicher Arbeitslohn in € |
3.1.-13.1.2011 |
Ägypten |
2.300 |
30.3.-1.4.2011 |
Ägypten |
1.500 |
31.7.-15.9.2011 |
Philippinen |
10.000 |
26.9.-31.12.2011 |
Philippinen |
17.000 |
|
|
30.800 |
1.1.-31.5.2012 |
Philippinen |
29.000 |
1.6.-30.9.2012 |
Philippinen |
25.000 |
28.10.-31.12.2012 |
Philippinen |
7.000 |
|
|
61.000 |
In seinen Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 erklärte der Kläger inländische Bruttoarbeitslöhne von 37.800 € (2011) und 9.610 € (2012) sowie aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Arbeitslöhne von 26.169 € (2011) und 55.590 € (2012).
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) folgte zunächst den Erklärungen und legte in den Einkommensteuerbescheiden für 2011 und 2012 vom 27.3.2014 lediglich Bruttoarbeitslöhne von 37.800 € (2011) bzw. 9.610 € (2012) zugrunde. Zugleich forderte das FA vom Kläger einen Nachweis der auf das In- und Ausland entfallenden Arbeitstage sowie der Versteuerung des Arbeitslohns im Ausland an.
Am 9.9.2014 erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012, in denen es den inländischen Bruttoarbeitslohn um die als nach DBA steuerfrei erklärten Einnahmen erhöhte. Für 2011 legte es nunmehr einen Bruttoarbeitslohn von 63.969 € und für 2012 von 65.200 € zugrunde.
Dagegen legten die Kläger Einsprüche ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger eine Bestätigung der C vom 30.1.2013 ein. Darin führte diese aus, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1. bis zum 21.9.2012 und vom 28.10. bis zum 13.12.2012 als Angestellter der C für das Wasserversorgungs- und Abwasserprojekt für Provinzstädte auf den Philippinen tätig gewesen sei, und zwar als entsandte Fachkraft im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Philippinen. Das Projekt sei von der Kfw-Entwicklungsbank auf der Grundlage eines Rahmenabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Philippinen finanziert worden. Es werde bestätigt, dass das Einsatzland nach Art. 4.5 des Consultingvertrags von Vergütungen, die an im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit entsandte Fachkräfte gezahlt würden, keine Steuern oder sonstige Abgaben erheben würde.
Des Weiteren wurde eine im Wesentlichen gleichlautende Bescheinigung vom 17.11.2010 bzgl. der in Ägypten ausgeübten Tätigkeit übersandt, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird.
Nachdem der Kläger weitere Unterlagen, die das FA angefordert hatte, nicht vorlegte, wies dieses die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11.9.2015 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt, Beträge in Höhe von 30.800 € (2011) und 61.000 € (2012) steuerfrei zu belassen und lediglich in den Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen. Der Verzicht auf die Besteuerung durch die Länder Ägypten und Philippinen ergebe sich aus den jeweiligen Consultingverträgen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 vom 9.9.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.9.2015 dahingehend abzuändern, dass die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzte...