vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für bewegliche körperliche Gegenstände gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerbefreiung für bewegliche körperliche Gegenstände gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG bezieht sich nicht nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs.
- Hat der Erblasser die Aufgabe seines Betriebs erklärt und die Einrichtungsgegenstände der von ihm zuvor betriebenen Apotheke verpachtet, liegt zum maßgebenden Zeitpunkt der Entstehung der Steuer hinsichtlich der verpachteten Gegenstände kein Betriebsvermögen des Erblassers i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG mehr vor.
- Für das Eingreifen der Ausschlussvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG reicht es auch nicht aus, dass die Einrichtungsgegenstände zu einem Betriebsvermögen einer anderen Person als des Erblassers gehörten.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c, S. 2, Nr. 2; BewG § 95 Abs. 1, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der Schwester der Erblasserin A. Die Erblasserin betrieb in B unter der Anschrift E in ihr in Sondereigentum gehörenden Räumen eine Apotheke. nachdem sie sich zur Ruhe gesetzt hatte, verpachtete sie die Apotheke einschließlich der Einrichtungsgegenstände. Gegenüber dem für ihre Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt C erklärte sie die Aufgabe ihres Betriebs. Das Finanzamt C, dessen Zuständigkeit in der Folgezeit auf das Finanzamt D übergegangen ist, behandelte daraufhin die Einkünfte der Erblasserin aus der Verpachtung der Apotheke als solche aus Vermietung und Verpachtung.
Die Erblasserin verstarb am 3. Oktober 2012. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts C vom 5. September 2013 von dem Kläger und seiner Schwester zu einem Anteil von jeweils 1/2 beerbt. Diese verkauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. September 2013 den zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück E verbunden mit dem Sondereigentum an den für den Betrieb der Apotheke genutzten Räumen an die Pächterin. Ferner verkauften sie an die Pächterin die Apotheke für 100.000 €. Davon sollten 50.000 € auf die Apothekeneinrichtung und 50.000 € auf den Geschäftswert des Unternehmens entfallen. Demgemäß gab der Kläger in der von ihm am 20. Februar 2014 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung den Wert der Apothekeneinrichtung mit 50.000 € und den Geschäftswert der Apotheke mit weiteren 50.000 € an.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2015 22.320 € Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es die Einrichtungsgegenstände der Apotheke und den Geschäftswert der Apotheke mit jeweils 50.000 € an.
Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor: Für die Einrichtungsgegenstände der Apotheke stehe ihm die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu. Da die Erblasserin im Rahmen des ihr zustehenden Verpächterwahlrechts die Aufgabe ihres Betriebs erklärt habe, handele es sich bei den Einrichtungsgegenständen nicht um Betriebsvermögen.
Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 23. Juli 2015 zurück und führte aus: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG seien nur solche anderen beweglichen Gegenstände steuerbegünstigt, die als persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs außerhalb der Wohnung genutzt werden könnten und deshalb kein Hausrat seien. Der Erwerb einer Sachgesamtheit von Inventargegenständen, die ausschließlich einem Unternehmen dienten oder gedient hätten, sei demgegenüber nicht begünstigt. Die Steuerbegünstigung sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ausgeschlossen für Gegenstände, die zu einem Betriebsvermögen gehörten, das nicht notwendigerweise dem Erblasser zuzuordnen sein müsse.
Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG seien nicht nur die persönlichen Gegenstände des Erblassers steuerbegünstigt. Im Übrigen handele es sich bei den Einrichtungsgegenständen der Apotheke um Privatvermögen der Erblasserin, weil diese die Aufgabe ihres Betriebs erklärt habe. Gegenstände des Privatvermögens, die der Erblasser Dritten zu einer betrieblichen Nutzung überlassen habe, seien kein Betriebsvermögen des Erblassers.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Steuerbescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2015 aufzuheben, soweit mehr als 19.920 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Der Senat hat außer den Akten des beklagten Finanzamts die Einkommensteuerakten für die Erblasserin des Finanzamts ED beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Ents...